Genehmigung
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waltung Rechnung gelegt und das
Vorhandensein des Mündelvermögens
nachgewiesen hat.
Das Gleiche gilt, wenn ein zur
Vermögensverwaltungbestellter Pfleger
seinen Pflegling oder seinen früheren
Pflegling an Kindesstatt annehmen
will.
Vollmacht.
Schließt jemand ohne Vertretungs-
macht im Namen eines anderen einen
Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des
Vertrags für und gegen den Vertretenen
von dessen G. ab. Fordert der andere
Teil den Vertretenen zur Erklärung
über die G. auf, so kann die Erklärung
nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor
der Aufforderung dem Vertreter gegen-
über erklärte G. oder Verweigerung
der G. wird unwirksam. Die G.
kann nur bis zum Ablaufe von zwei
Wochen nach dem Empfange der Auf-
forderung erklärt werden; wird sie
nicht erklärt, so gilt sie als ver-
weigert.
Bis zur G. des Vertrags ist der
andere Teil zum Widerrufe berechtigt,
es sei denn, daß er den Mangel der
Vertretungsmacht bei dem Abschlusse
des Vertrags gekannt hat. Der Wider-
ruf kann auch dem Vertreter gegenüber
erklärt werden.
Wer als Vertreter einen Vertrag
geschlossen hat, ist, sofern er nicht
seine Vertretungsmacht nachweist, dem
anderen Teile nach dessen Wahl zur
Erfüllung oder zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn der Vertretene die
G. des Vertrags verweigert.
Hat der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens
verpflichtet, welchen der andere Teil
dadurch erleidet, daß er auf die Ver-
tretungsmacht vertraut, jedoch nicht
über den Betrag des Interesses hinaus,
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welches der andere Teil an der Wirk-
samkeit des Vertrags hat.
Der Vertreter haftet nicht, wenn
der andere Teil den Mangel der
Vertretungsmacht kannte oder kennen
mußte. Der Vertreter haftet auch
dann nicht, wenn er in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt war, es sei denn,
daß er mit Zustimmung seines g.
Vertreters gehandelt hat.
Vormundschaft.
Der Vormund darf mit G. des Vor-
mundschaftsgerichts von Anordnungen
über die Verwaltung dessen, was der
Mündel von Todeswegen erwirbt oder
was ihm unter Lebenden von einem
Dritten unentgeltlich zugewendet wird,
abweichen, wenn ihre Befolgung das
Interesse des Mündels gefährden würde.
Der Vormund soll Mündelgeld nach
§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 oder nach
§ 1808 nur mit der Bestimmung an-
legen, daß zur Erhebung des Geldes
die G. des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
1852.
Der Vormund soll die in den §8 1806
bis 1808 vorgeschriebene Anlegung
des Mündelgeldes nur mit G. des
Gegenvormundes bewirken; die G.
des Gegenvormundes wird durch die
G. des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden,
so soll die Anlegung nur mit G. des
Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern
nicht die Vormundschaft von mehreren
Vormündern gemeinschaftlich geführt
wird. 1852.
Der Vormund kann über eine Forde-
rung oder über ein anderes Recht,
kraft dessen der Mündel eine Leistung
verlangen kann, sowie über ein Wert-
papier des Mündels nur mit G. des
Gegenvormundes verfügen, sofern nicht
nach den 88 1819 — 1822 die G. des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.