Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Genehmigung 
8 
177 
178 
179 
waltung Rechnung gelegt und das 
Vorhandensein des Mündelvermögens 
nachgewiesen hat. 
Das Gleiche gilt, wenn ein zur 
Vermögensverwaltungbestellter Pfleger 
seinen Pflegling oder seinen früheren 
Pflegling an Kindesstatt annehmen 
will. 
Vollmacht. 
Schließt jemand ohne Vertretungs- 
macht im Namen eines anderen einen 
Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des 
Vertrags für und gegen den Vertretenen 
von dessen G. ab. Fordert der andere 
Teil den Vertretenen zur Erklärung 
über die G. auf, so kann die Erklärung 
nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor 
der Aufforderung dem Vertreter gegen- 
über erklärte G. oder Verweigerung 
der G. wird unwirksam. Die G. 
kann nur bis zum Ablaufe von zwei 
Wochen nach dem Empfange der Auf- 
forderung erklärt werden; wird sie 
nicht erklärt, so gilt sie als ver- 
weigert. 
Bis zur G. des Vertrags ist der 
andere Teil zum Widerrufe berechtigt, 
es sei denn, daß er den Mangel der 
Vertretungsmacht bei dem Abschlusse 
des Vertrags gekannt hat. Der Wider- 
ruf kann auch dem Vertreter gegenüber 
erklärt werden. 
Wer als Vertreter einen Vertrag 
geschlossen hat, ist, sofern er nicht 
seine Vertretungsmacht nachweist, dem 
anderen Teile nach dessen Wahl zur 
Erfüllung oder zum Schadensersatze 
verpflichtet, wenn der Vertretene die 
G. des Vertrags verweigert. 
Hat der Vertreter den Mangel der 
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist 
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens 
verpflichtet, welchen der andere Teil 
dadurch erleidet, daß er auf die Ver- 
tretungsmacht vertraut, jedoch nicht 
über den Betrag des Interesses hinaus, 
173 
8 
1803 
1809 
1810 
1812 
  
Genehmigung 
welches der andere Teil an der Wirk- 
samkeit des Vertrags hat. 
Der Vertreter haftet nicht, wenn 
der andere Teil den Mangel der 
Vertretungsmacht kannte oder kennen 
mußte. Der Vertreter haftet auch 
dann nicht, wenn er in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt war, es sei denn, 
daß er mit Zustimmung seines g. 
Vertreters gehandelt hat. 
Vormundschaft. 
Der Vormund darf mit G. des Vor- 
mundschaftsgerichts von Anordnungen 
über die Verwaltung dessen, was der 
Mündel von Todeswegen erwirbt oder 
was ihm unter Lebenden von einem 
Dritten unentgeltlich zugewendet wird, 
abweichen, wenn ihre Befolgung das 
Interesse des Mündels gefährden würde. 
Der Vormund soll Mündelgeld nach 
§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 oder nach 
§ 1808 nur mit der Bestimmung an- 
legen, daß zur Erhebung des Geldes 
die G. des Gegenvormundes oder des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. 
1852. 
Der Vormund soll die in den §8 1806 
bis 1808 vorgeschriebene Anlegung 
des Mündelgeldes nur mit G. des 
Gegenvormundes bewirken; die G. 
des Gegenvormundes wird durch die 
G. des Vormundschaftsgerichts ersetzt. 
Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, 
so soll die Anlegung nur mit G. des 
Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern 
nicht die Vormundschaft von mehreren 
Vormündern gemeinschaftlich geführt 
wird. 1852. 
Der Vormund kann über eine Forde- 
rung oder über ein anderes Recht, 
kraft dessen der Mündel eine Leistung 
verlangen kann, sowie über ein Wert- 
papier des Mündels nur mit G. des 
Gegenvormundes verfügen, sofern nicht 
nach den 88 1819 — 1822 die G. des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.