Gericht
8
1733 Die Ehelichkeitserklärung kann nicht
1741
1748
1750
1753
nach dem Tode des Kindes erfolgen.
Nach dem Tode des Vaters ist
die Ehelichkeitserklärung nur zulässig,
wenn der Vater den Antrag bei der
zuständigen Behörde eingereicht oder
bei oder nach der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung des Antrags
das G. oder den Notar mit der Ein-
reichung betraut hat.
Die nach dem Tode des Vaters
erfolgte Ehelichkeitserklärung hat die
gleiche Wirkung, wie wenn sie vor
dem Tode des Vaters erfolgt wäre.
Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat,
kann durch Vertrag mit einem anderen
diesen an Kindesstatt annehmen. Der
Vertrag bedarf der Bestätigung durch
das zuständige G. 1770.
Die Einwilligung der in den §§ 1746,
1747 bezeichneten Personen zur An-
nahme an Kindesstatt hat dem An-
nehmenden oder dem Kinde oder dem
für die Bestätigung des Annahme-
vertrags zuständigen G. gegenüber zu
erfolgen; sie ist unwiderruflich.
Die Einwilligung kann nicht durch
einen Vertreter erteilt werden. Ist
der Einwilligende in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht
der Zustimmung seines g. Vertreters.
Die Einwilligungserklärung bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung. 1755.
Der Annahmevertrag (an Kindesstatt)
muß bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Teile vor G. oder einem Notar
geschlossen werden. 1770.
Die Bestätigung des Annahmevertrags
(an Kindesstatt) kann nicht nach dem
Tode des Kindes erfolgen.
Nach dem Tode des Annehmenden
ist die Bestätigung nur zulässig, wenn
der Annehmende oder das Kind den
Antrag auf Bestätigung bei dem zu-
ständigen G. eingereicht oder bei oder
185
Gericht
§ nach der gerichtlichen oder notariellen
1878
639
126
128
129
Beurkundung des Vertrags das Ge-
richt oder den Notar mit der Ein-
reichung betraut hat.
Die nach dem Tode des An-
nehmenden erfolgte Bestätigung hat
die gleiche Wirkung, wie wenn sie
vor dem Tode erfolgt wäre. 1770.
Vormundschaft.
Ein Mitglied des Familienrates kann
gegen seinen Willen nur durch das
dem Vormundschaftsgericht im In-
stanzenzuge vorgeordnete G. entlassen
werden.
Werkvertrag 651 s. Kauf 477,
478.
Willenserklärung.
Ist durch Gesetz für ein Rechtsgeschäft
schriftliche Form vorgeschrieben, so
muß die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift
oder mittelst gerichtlich oder notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet
werden.
Bei einem Vertrage muß die Unter-
zeichnung der Parteien auf derselben
Urkunde erfolgen. Werden über
den Vertrag mehrere gleichlautende
Urkunden aufgenommen, so genügt
es, wenn jede Partei die für die
andere Partei bestimmte Urkunde
unterzeichnet.
Die schriftliche Form wird durch die
gerichtliche oder notarielle Beurkun-
dung ersetzt. 127, 129.
Ist durch Gesetz gerichtliche oder
notarielle Beurkundung eines Ver-
trags vorgeschrieben, so genügt es,
wenn zunächst der Antrag und so-
dann die Annahme des Antrags von
einem G. oder einem Notar beurkundet
wird.
Ist durch Gesetz für eine Erklärung
öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben,
so muß die Erklärung schriftlich ab-
gefaßt und die Unterschrift des Er-