Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gericht 
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1733 Die Ehelichkeitserklärung kann nicht 
1741 
1748 
1750 
1753 
nach dem Tode des Kindes erfolgen. 
Nach dem Tode des Vaters ist 
die Ehelichkeitserklärung nur zulässig, 
wenn der Vater den Antrag bei der 
zuständigen Behörde eingereicht oder 
bei oder nach der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung des Antrags 
das G. oder den Notar mit der Ein- 
reichung betraut hat. 
Die nach dem Tode des Vaters 
erfolgte Ehelichkeitserklärung hat die 
gleiche Wirkung, wie wenn sie vor 
dem Tode des Vaters erfolgt wäre. 
Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, 
kann durch Vertrag mit einem anderen 
diesen an Kindesstatt annehmen. Der 
Vertrag bedarf der Bestätigung durch 
das zuständige G. 1770. 
Die Einwilligung der in den §§ 1746, 
1747 bezeichneten Personen zur An- 
nahme an Kindesstatt hat dem An- 
nehmenden oder dem Kinde oder dem 
für die Bestätigung des Annahme- 
vertrags zuständigen G. gegenüber zu 
erfolgen; sie ist unwiderruflich. 
Die Einwilligung kann nicht durch 
einen Vertreter erteilt werden. Ist 
der Einwilligende in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht 
der Zustimmung seines g. Vertreters. 
Die Einwilligungserklärung bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. 1755. 
Der Annahmevertrag (an Kindesstatt) 
muß bei gleichzeitiger Anwesenheit 
beider Teile vor G. oder einem Notar 
geschlossen werden. 1770. 
Die Bestätigung des Annahmevertrags 
(an Kindesstatt) kann nicht nach dem 
Tode des Kindes erfolgen. 
Nach dem Tode des Annehmenden 
ist die Bestätigung nur zulässig, wenn 
der Annehmende oder das Kind den 
Antrag auf Bestätigung bei dem zu- 
ständigen G. eingereicht oder bei oder 
185 
  
Gericht 
§ nach der gerichtlichen oder notariellen 
1878 
639 
126 
128 
129 
Beurkundung des Vertrags das Ge- 
richt oder den Notar mit der Ein- 
reichung betraut hat. 
Die nach dem Tode des An- 
nehmenden erfolgte Bestätigung hat 
die gleiche Wirkung, wie wenn sie 
vor dem Tode erfolgt wäre. 1770. 
Vormundschaft. 
Ein Mitglied des Familienrates kann 
gegen seinen Willen nur durch das 
dem Vormundschaftsgericht im In- 
stanzenzuge vorgeordnete G. entlassen 
werden. 
Werkvertrag 651 s. Kauf 477, 
478. 
Willenserklärung. 
Ist durch Gesetz für ein Rechtsgeschäft 
schriftliche Form vorgeschrieben, so 
muß die Urkunde von dem Aussteller 
eigenhändig durch Namensunterschrift 
oder mittelst gerichtlich oder notariell 
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet 
werden. 
Bei einem Vertrage muß die Unter- 
zeichnung der Parteien auf derselben 
Urkunde erfolgen. Werden über 
den Vertrag mehrere gleichlautende 
Urkunden aufgenommen, so genügt 
es, wenn jede Partei die für die 
andere Partei bestimmte Urkunde 
unterzeichnet. 
Die schriftliche Form wird durch die 
gerichtliche oder notarielle Beurkun- 
dung ersetzt. 127, 129. 
Ist durch Gesetz gerichtliche oder 
notarielle Beurkundung eines Ver- 
trags vorgeschrieben, so genügt es, 
wenn zunächst der Antrag und so- 
dann die Annahme des Antrags von 
einem G. oder einem Notar beurkundet 
wird. 
Ist durch Gesetz für eine Erklärung 
öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, 
so muß die Erklärung schriftlich ab- 
gefaßt und die Unterschrift des Er-
	        
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