Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gesamtgut 
8 
1442 
1443 
1444 
1445 
1446 
das G. fallenden Einkünfte zur Be- 
streitung des Aufwandes nicht aus- 
reichen. 
Ein Ehegatte kann nicht über seinen 
Anteil an dem G. der a. Güter- 
gemeinschaft und an den einzelnen 
dazu gehörenden Gegenständen ver- 
fügen; er ist nicht berechtigt, Teilung 
zu verlangen. 
Gegen eine Forderung, die zu dem 
G. gehört, kann der Schuldner nur 
eine Forderung aufrechnen, deren 
Berichtigung aus dem G. verlangt 
werden kann. 1471, 1487, 1497, 
1519, 1546. 
Das G. der a. Gübtergemeinschaft 
unterliegt der Verwaltung des Mannes. 
Der Mann ist insbesondere berechtigt, 
die zu dem G. gehörenden Sachen 
in Besitz zu nehmen, über das G. 
zu verfügen sowie Rechtsstreitigkeiten, 
die sich auf das G. beziehen, im 
eigenen Namen zu führen. 
Die Frauwird durch die Verwaltungs- 
handlungen des Mannes weder Dritten 
noch dem Manne gegenüber persönlich 
verpflichtet. 1487, 1519. 
Der Mann bedarf der Einwilligung 
der Frau zu einem Rechtsgeschäfte, 
durch das er sich zu einer Verfügung 
über das G. der a. Gütergemeinschaft 
im Ganzen verpflichtet, sowie zu einer 
Verfügung über G., durch die eine 
ohne Zustimmung der Frau ein- 
gegangene Verpflichtung dieser Art 
erfüllt werden soll. 1447, 
1468, 1487, 1495, 1519. 
Der Mann bedarf der Einwilligung 
der Frau zur Verfügung über ein zu 
dem G. der 
gehörendes Grundstück sowie 
1487, 1495, 1519. 
Der Mann bedarf der Einwilligung 
der Frau zu einer Schenkung aus 
189 
1448, 
a. Gütergemeinschaft 
zur 
Eingehung der Verpflichtung zu einer 
solchen Verfügung. 1447, 1448, 1468, 
8 
Gesamtgut 
dem G. der a. Gütergemeinschaft sowie 
zu einer Verfügung über G., durch 
welche das ohne Zustimmung der 
Frau erteilte Versprechen einer solchen 
Schenkung erfüllt werden soll. Das 
Gleiche gilt von einem Schenkungs- 
versprechen, das sich nicht auf das G. 
bezieht. 
Ausgenommen sind Schenkungen, 
durch die einer sittlichen Pflicht oder 
einer auf den Anstand zu nehmenden 
Rücksicht entsprochen wird. 1448, 
1468, 1487, 1495, 1519. 
1447 Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung 
1449 
150 
  
1451 
des G. der a. Gütergemeinschaft ein 
Rechtsgeschäft der in den 88§ 1444, 
1445 bezeichneten Art erforderlich, so 
kann die Zustimmung der Frau auf 
Antrag des Mannnes durch das 
Vormundschaftsgericht ersetzt werden, 
wenn die Frau sie ohne ausreichenden 
Grund verweigert. 
Das Gleiche gilt, wenn die Frau 
durch Krankheit oder durch Abwesenheit 
an der Abgabe einer Erklärung 
verhindert und mit dem Aufschube 
Gefahr verbunden ist. 1487, 1519. 
Verfügt der Mann ohne dieerforderliche 
Zustimmung der Frau über ein zu 
dem G. der a. Gütergemeinschaft 
gehörendes Recht, so kann die Frau 
das Recht ohne Mitwirkung des 
Mannes gegen Dritte gerichtlich geltend 
machen. 1487, 1519. 
Ist der Mann durch Krankheit oder 
durch Abwesenheit verhindert, ein sich 
auf das G. der a. Gütergemeinschaft 
beziehendes Rechtsgeschäft vorzu- 
nehmen oder einen sich auf das G. 
beziehenden Rechtsstreit zu führen, so 
kann die Frau im eigenen Namen 
oder im Namen des Mannes das 
Rechtsgeschäft vornehmen oder den 
Rechtsstreit führen, wenn mit dem 
Aufschube Gefahr verbunden ist. 1519. 
Ist zur ordnungsmäßigen Besorgung
	        
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