Gesamtgut
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1442
1443
1444
1445
1446
das G. fallenden Einkünfte zur Be-
streitung des Aufwandes nicht aus-
reichen.
Ein Ehegatte kann nicht über seinen
Anteil an dem G. der a. Güter-
gemeinschaft und an den einzelnen
dazu gehörenden Gegenständen ver-
fügen; er ist nicht berechtigt, Teilung
zu verlangen.
Gegen eine Forderung, die zu dem
G. gehört, kann der Schuldner nur
eine Forderung aufrechnen, deren
Berichtigung aus dem G. verlangt
werden kann. 1471, 1487, 1497,
1519, 1546.
Das G. der a. Gübtergemeinschaft
unterliegt der Verwaltung des Mannes.
Der Mann ist insbesondere berechtigt,
die zu dem G. gehörenden Sachen
in Besitz zu nehmen, über das G.
zu verfügen sowie Rechtsstreitigkeiten,
die sich auf das G. beziehen, im
eigenen Namen zu führen.
Die Frauwird durch die Verwaltungs-
handlungen des Mannes weder Dritten
noch dem Manne gegenüber persönlich
verpflichtet. 1487, 1519.
Der Mann bedarf der Einwilligung
der Frau zu einem Rechtsgeschäfte,
durch das er sich zu einer Verfügung
über das G. der a. Gütergemeinschaft
im Ganzen verpflichtet, sowie zu einer
Verfügung über G., durch die eine
ohne Zustimmung der Frau ein-
gegangene Verpflichtung dieser Art
erfüllt werden soll. 1447,
1468, 1487, 1495, 1519.
Der Mann bedarf der Einwilligung
der Frau zur Verfügung über ein zu
dem G. der
gehörendes Grundstück sowie
1487, 1495, 1519.
Der Mann bedarf der Einwilligung
der Frau zu einer Schenkung aus
189
1448,
a. Gütergemeinschaft
zur
Eingehung der Verpflichtung zu einer
solchen Verfügung. 1447, 1448, 1468,
8
Gesamtgut
dem G. der a. Gütergemeinschaft sowie
zu einer Verfügung über G., durch
welche das ohne Zustimmung der
Frau erteilte Versprechen einer solchen
Schenkung erfüllt werden soll. Das
Gleiche gilt von einem Schenkungs-
versprechen, das sich nicht auf das G.
bezieht.
Ausgenommen sind Schenkungen,
durch die einer sittlichen Pflicht oder
einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird. 1448,
1468, 1487, 1495, 1519.
1447 Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung
1449
150
1451
des G. der a. Gütergemeinschaft ein
Rechtsgeschäft der in den 88§ 1444,
1445 bezeichneten Art erforderlich, so
kann die Zustimmung der Frau auf
Antrag des Mannnes durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden,
wenn die Frau sie ohne ausreichenden
Grund verweigert.
Das Gleiche gilt, wenn die Frau
durch Krankheit oder durch Abwesenheit
an der Abgabe einer Erklärung
verhindert und mit dem Aufschube
Gefahr verbunden ist. 1487, 1519.
Verfügt der Mann ohne dieerforderliche
Zustimmung der Frau über ein zu
dem G. der a. Gütergemeinschaft
gehörendes Recht, so kann die Frau
das Recht ohne Mitwirkung des
Mannes gegen Dritte gerichtlich geltend
machen. 1487, 1519.
Ist der Mann durch Krankheit oder
durch Abwesenheit verhindert, ein sich
auf das G. der a. Gütergemeinschaft
beziehendes Rechtsgeschäft vorzu-
nehmen oder einen sich auf das G.
beziehenden Rechtsstreit zu führen, so
kann die Frau im eigenen Namen
oder im Namen des Mannes das
Rechtsgeschäft vornehmen oder den
Rechtsstreit führen, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist. 1519.
Ist zur ordnungsmäßigen Besorgung