Gesamtgut
8
1513
1514
1515
fügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
1514, 1516, 1518.
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß mit seinem Tode die f. Güter-
gemeinschaft eintritt, einem anteils-
berechtigten Abkömmlinge den diesem
nach der Beendigung der f. Güter-
gemeinschaft gebührenden Anteil an
dem G. durch letztwillige Verfügung
entziehen, wenn er berechtigt ist, dem
Abkömmlinge den Pflichtteil zu ent-
ziehen. Die Vorschriften des § 2336
Abs. 2—4 finden entsprechende An-
wendung.
Der Ehegatte kann, wenn er nach
§ 2338 berechtigt ist, das Pflichtteils-
recht des Abkömmlinges zu beschränken,
den Anteil des Abkömmlinges am
G. einer entsprechenden Beschränkung
unterwerfen. 1514, 1516, 1518.
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den
er nach § 1512 oder nach § 1513
Abs. 1 einem Abkömmling ertzieht,
auch einem Dritten durch letztwillige
Verfügung zuwenden.
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß mit seinem Tode die f. Güter-
gemeinschaft eintritt, durch letztwillige
Verfügung anordnen, daß ein anteils-
berechtigter Abkömmling das Recht
haben soll, bei der Teilung das G.
oder einzelne dazu gehörende Gegen-
stände gegen Ersatz des Wertes zu
übernehmen.
Gehört zu dem G. ein Landgut, so
kann angeordnet werden, daß das
Landgut mit dem Ertragswert oder
mit einem Preise, der den Ertrags-
wert mindestens erreicht, angesetzt
werden soll. Die für die Erbfolge
2331
geltenden Vorschriften des § 2049
finden Anwendung.
Das Recht, das Landgut zu dem
im Abs. 2 bezeichneten Werte oder
Preise zu übernehmen, kann auch dem
197
8
1517
1519
1525
1527
Gesamtgut
überlebenden Ehegatten eingeräumt
werden. 1516, 1518.
Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch
den ein gemeinschaftlicher Abkömmling
einem der Ehegatten gegenüber für
den Fall, daß die Ehe durch dessen
Tod aufgelöst wird, auf seinen An-
teil am G. der f. Gütergemeinschaft
verzichtet oder durch den ein solcher
Verzicht aufgehoben wird, ist die Zu-
stimmung des anderen Ehegatten er-
sorderlich. Für die Zustimmung gelten
die Vorschriften des § 1516 Abs. 2
Satz 3, 4.
Die für den Erbverzicht geltenden
Vorschriften finden entsprechende An-
wendung.
Was der Mann oder die Frau während
der Errungenschaftsgemeinschaft er-
wirbt, wird gemeinschaftliches Ver-
mögen beider Ehegatten (G.).
Auf das G. finden die für die a.
Gütergemeinschaft geltenden Vor-
schriften der §§ 1438 Abs. 2, 3,
1142 — 1453, 1455’— 1457 An-
wendung.
Das eingebrachte Gut wird bei der Er-
rungenschaftsgemeinschaft für Rechnung
des G. in der Weise verwaltet, daß
die Nutzungen, welche nach den für
den Güterstand der Verwaltung und
Nutznießung geltenden Vorschriften dem
Manne zufallen, zu dem G. gehören.
Es wird bei der Errungenschafts-
gemeinschaft vermutet, daß das vor-
handene Vermögen G. sei.
1529 —1535, 1537— 1541, 1546 f. Er-
1550,
2204
1604
rungenschaftsgemeinschaft
Güterrecht.
1556 s. Fahrnisgemeinschaft —
Güterrecht. .
Pflichtteil s. Fahrnisgemein-
Schaft — Pflichtteil.
Testament s. Erbe 2054.
Verwandtschaft s. Ehefrau —
Verwandtschaft.