Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gesamtgut 
8 
1513 
1514 
1515 
fügung bis auf die Hälfte herabsetzen. 
1514, 1516, 1518. 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, 
daß mit seinem Tode die f. Güter- 
gemeinschaft eintritt, einem anteils- 
berechtigten Abkömmlinge den diesem 
nach der Beendigung der f. Güter- 
gemeinschaft gebührenden Anteil an 
dem G. durch letztwillige Verfügung 
entziehen, wenn er berechtigt ist, dem 
Abkömmlinge den Pflichtteil zu ent- 
ziehen. Die Vorschriften des § 2336 
Abs. 2—4 finden entsprechende An- 
wendung. 
Der Ehegatte kann, wenn er nach 
§ 2338 berechtigt ist, das Pflichtteils- 
recht des Abkömmlinges zu beschränken, 
den Anteil des Abkömmlinges am 
G. einer entsprechenden Beschränkung 
unterwerfen. 1514, 1516, 1518. 
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den 
er nach § 1512 oder nach § 1513 
Abs. 1 einem Abkömmling ertzieht, 
auch einem Dritten durch letztwillige 
Verfügung zuwenden. 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, 
daß mit seinem Tode die f. Güter- 
gemeinschaft eintritt, durch letztwillige 
Verfügung anordnen, daß ein anteils- 
berechtigter Abkömmling das Recht 
haben soll, bei der Teilung das G. 
oder einzelne dazu gehörende Gegen- 
stände gegen Ersatz des Wertes zu 
übernehmen. 
Gehört zu dem G. ein Landgut, so 
kann angeordnet werden, daß das 
Landgut mit dem Ertragswert oder 
mit einem Preise, der den Ertrags- 
wert mindestens erreicht, angesetzt 
werden soll. Die für die Erbfolge 
2331 
geltenden Vorschriften des § 2049 
finden Anwendung. 
Das Recht, das Landgut zu dem 
im Abs. 2 bezeichneten Werte oder 
Preise zu übernehmen, kann auch dem 
197 
  
  
  
  
8 
1517 
1519 
1525 
1527 
Gesamtgut 
überlebenden Ehegatten eingeräumt 
werden. 1516, 1518. 
Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch 
den ein gemeinschaftlicher Abkömmling 
einem der Ehegatten gegenüber für 
den Fall, daß die Ehe durch dessen 
Tod aufgelöst wird, auf seinen An- 
teil am G. der f. Gütergemeinschaft 
verzichtet oder durch den ein solcher 
Verzicht aufgehoben wird, ist die Zu- 
stimmung des anderen Ehegatten er- 
sorderlich. Für die Zustimmung gelten 
die Vorschriften des § 1516 Abs. 2 
Satz 3, 4. 
Die für den Erbverzicht geltenden 
Vorschriften finden entsprechende An- 
wendung. 
Was der Mann oder die Frau während 
der Errungenschaftsgemeinschaft er- 
wirbt, wird gemeinschaftliches Ver- 
mögen beider Ehegatten (G.). 
Auf das G. finden die für die a. 
Gütergemeinschaft geltenden Vor- 
schriften der §§ 1438 Abs. 2, 3, 
1142 — 1453, 1455’— 1457 An- 
wendung. 
Das eingebrachte Gut wird bei der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft für Rechnung 
des G. in der Weise verwaltet, daß 
die Nutzungen, welche nach den für 
den Güterstand der Verwaltung und 
Nutznießung geltenden Vorschriften dem 
Manne zufallen, zu dem G. gehören. 
Es wird bei der Errungenschafts- 
gemeinschaft vermutet, daß das vor- 
handene Vermögen G. sei. 
1529 —1535, 1537— 1541, 1546 f. Er- 
1550, 
2204 
1604 
rungenschaftsgemeinschaft 
Güterrecht. 
1556 s. Fahrnisgemeinschaft — 
Güterrecht. . 
Pflichtteil s. Fahrnisgemein- 
Schaft — Pflichtteil. 
Testament s. Erbe 2054. 
Verwandtschaft s. Ehefrau — 
Verwandtschaft.
	        
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