Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fernsprecher 
r 
229 
230 
1308 
469 
473 
trag auf Schließung eines Vertrags 
kann nur sofort angenommen werden. 
Dies gilt auch von einem mittelst F. 
von Person zu Person gemachten 
Antrage. 146. 
Festnahme. 
Selbsthülfe. 
s. Duldung — Selbsthülfe. 
Die Selbsthülfe darf nicht weitergehen, 
als zur Abwendung der Gefahr er- 
forderlich ist. 
Im Falle der Wegnahme von 
Sachen ist, sofern nicht Zwangsvoll- 
streckung erwirkt wird, der dingliche 
Arrest zu beantragen. 
Im Falle der F. des Verpflichteten 
ist, sofern er nicht wieder in Freiheit 
gesetzt wird, der persönliche Sicherheits- 
arrest bei dem Amtsgerichte zu be- 
antragen, in dessen Bezirke die F. 
erfolgt ist; der Verpflichtete ist un- 
verzüglich dem Gerichte vorzuführen. 
Wird der Arrestantrag verzögert 
oder abgelehnt, so hat die Rückgabe 
der weggenommenen Sachen und die 
Freilassung des Festgenommenen un- 
verzüglich zu erfolgen. 
Festsetzung. 
Ehe s. Vormundschaft 1847. 
Kauf. 
Sind von mehreren verkauften Sachen 
nur einzelne mangelhaft, so kann nur 
in Ansehung dieser Wandelung ver- 
langt werden, auch wenn ein Gesamt- 
preis für alle Sachen festgesetzt ist. 
Sind jedoch die Sachen als zusammen- 
gehörend verkauft, so kann jeder Teil 
verlangen, daß die Wandelung auf 
alle Sachen erstreckt wird, wenn die 
mangelhaften Sachen nicht ohne Nach- 
teil für ihn von den übrigen getrennt 
werden können. 480, 481. 
Sind neben dem in Geld festgesetzten 
Kaufpreise Leistungen bedungen, die 
20 
  
8 
537, 
323 
1673 
1847 
1877 
634 
864 
Feststellung 
nicht vertretbare Sachen zum Gegen- 
stande haben, so sind diese Leistungen 
in den Fällen der §§ 471, 472 nach 
dem Werte zur Zeit des Verkaufs in 
Geld zu veranschlagen. Die Herab- 
setzung der Gegenleistung des Käufers 
erfolgt an dem in Geld festgesetzten 
Preise; ist dieser geringer als der 
abzusetzende Betrag, so hat der Ver- 
käufer den überschießenden Betrag dem 
Käufer zu vergüten. 481. 
543 Miete s. Kauf 469, 473. 
Vertrag s. Kauf 473. 
Verwandtschaft s. Vormundschaft 
1847. 
Vormundschaft. 
Die Verwandten und Verschwägerten 
können von dem Mündel Ersatz ihrer 
Auslagen verlangen, die dadurch ent- 
stehen, daß das Vormundschaftsgericht 
sie hört; der Betrag der Auslagen 
wird von dem Vormundschaftsgericht 
festgesetzt. 1862. 
Die Mitglieder des Familienrats 
können von dem Mündel Ersatz ihrer 
Auslagen verlangen; der Betrag der 
Auslagen wird von dem Vorsitzenden 
festgesetzt. 
Werkvertrag s. Kauf 469, 473. 
Feststellung. 
Besitz. 
Ein nach den 88 861, 862 be- 
gründeter Anspruch erlischt mit dem 
Ablauf eines Jahres nach der Ver- 
übung der verbotenen Eigenmacht, 
wenn nicht vorher der Anspruch im 
Wege der Klage geltend gemacht wird. 
Das Erlöschen tritt auch dann ein, 
wenn nach der Verübung der ver- 
botenen Eigenmacht durch rechts- 
kräftiges Urteil festgestellt wird, daß 
dem Thäter ein Recht an der Sache 
zusteht, vermöge dessen er die Her- 
stellung eines seiner Handlungsweise
	        
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