Feststellung
Art.
750
757
□□#
1965
1966
2359
2276,
2300
1372
s. Testament 8 2249.
s. Testament 88 2241, 2242, 2243,
22.1.1
Erbe.
Wird der Erbe nicht innerhalb einer
den Umständen entsprechenden Frist
ermittelt, so hat das Nachlaßgericht
festzustellen, daß ein anderer Erbe
als der Fiskus nicht vorhanden ist.
Die F. begründet die Vermutung,
daß der Fiskus g. Erbe sei.
Der F. hat eine öffentliche Auf-
forderung zur Anmeldung der Erb-
rechte unter Bestimmung einer An-
meldungsfrist vorauszugehen.
Von dem Fiskus als g. Erben und
gegen den Fiskus als g. Erben kann
ein Recht erst geltend gemacht werden,
nachdem von dem Nachlaßgerichte fest-
gestellt worden ist, daß ein anderer
Erbe nicht vorhanden ist.
s. Eigentum 1003.
Erbschein.
Das Nachlaßgericht hat vor der Er-
teilung des Erbscheins unter Benutzung
der von dem Antragsteller angegebenen
Beweismittel von Amtswegen die zur
F. der Thatsachen erforderlichen Er-
mittelungen zu veranstalten und die
geeignet erscheinenden Beweise auf-
zunehmen.
Der Erbschein ist nur zu erteilen,
wenn das Nachlaßgericht die zur Be-
gründung des Antrags erforderlichen
Thatsachen für festgestellt erachtet.
2290 Erbvertrag s. Testament 2241
bis 2244.
Erbvertrag s. Testament 2260.
Güterrecht.
Jeder Ehegatte kann bei g. Güterrecht
verlangen, daß der Bestand des ein-
gebrachten Gutes durch Aufnahme
eines Verzeichnisses unter Mitwirkung
des anderen Ehegatten festgestellt wird.
Auf die Aufnahme des Verzeichnisses
8
1528
□
1190
490
1034
1038
Feststellung
finden die für den Nießbrauch geltenden
Vorschriften des § 1035 Anwendung.
Jeder Chegatte kann den Zustand
der zum eingebrachten Gute gehörenden
Sachen auf seine Kosten durch Sach-
verständige feststellen lassen.
Jeder Ehegatte kann verlangen, daß
der Bestand seines eigenen und des
dem anderen Ehegatten gehörenden
eingebrachten Gutes im Falle der Er-
rungenschaftsgemeinschaft durch Auf-
nahme eines Verzeichnisses unter Mit-
wirkung des anderen Ehegatten fest-
gestellt wird. Auf die Aufnahme des
Verzeichnisses finden die für den
Nießbrauch geltenden Vorschriften des
§ 1035 Anwendung.
Jeder Ehegatte kann den Zustand
der zum eingebrachten Gute gehörenden
Sachen auf seine Kosten durch Sach-
verständige feststellen lassen.
Hypothek.
Eine Hypothek kann in der Weise
bestellt werden, daß nur der Höchst-
betrag, bis zu dem das Grundstück
haften soll, bestimmt, im übrigen die
F. der Forderung vorbehalten wird.
Der Höchstbetrag muß in das Grund-
buch eingetragen werden.
Kauf s. Verjährung 215.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher kann den Zustand
der Sache auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen. Das
gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
Ist ein Wald Gegenstand des Nieß-
brauchs, so kann sowohl der Eigen-
tümer als der Nießbraucher verlangen,
daß das Maß der Nutzung und die
Art der wirtschaftlichen Behandlung
durch einen Wirtschaftsplan festgestellt
werden. Tritt eine erhebliche Anderung
der Umstände ein, so kann jeder Teil
eine entsprechende Anderung des Wirt-
schaftsplans verlangen. Die Kosten
hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen.