Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Feststellung 
Art. 
750 
757 
□□# 
1965 
1966 
2359 
2276, 
2300 
1372 
s. Testament 8 2249. 
s. Testament 88 2241, 2242, 2243, 
22.1.1 
Erbe. 
Wird der Erbe nicht innerhalb einer 
den Umständen entsprechenden Frist 
ermittelt, so hat das Nachlaßgericht 
festzustellen, daß ein anderer Erbe 
als der Fiskus nicht vorhanden ist. 
Die F. begründet die Vermutung, 
daß der Fiskus g. Erbe sei. 
Der F. hat eine öffentliche Auf- 
forderung zur Anmeldung der Erb- 
rechte unter Bestimmung einer An- 
meldungsfrist vorauszugehen. 
Von dem Fiskus als g. Erben und 
gegen den Fiskus als g. Erben kann 
ein Recht erst geltend gemacht werden, 
nachdem von dem Nachlaßgerichte fest- 
gestellt worden ist, daß ein anderer 
Erbe nicht vorhanden ist. 
s. Eigentum 1003. 
Erbschein. 
Das Nachlaßgericht hat vor der Er- 
teilung des Erbscheins unter Benutzung 
der von dem Antragsteller angegebenen 
Beweismittel von Amtswegen die zur 
F. der Thatsachen erforderlichen Er- 
mittelungen zu veranstalten und die 
geeignet erscheinenden Beweise auf- 
zunehmen. 
Der Erbschein ist nur zu erteilen, 
wenn das Nachlaßgericht die zur Be- 
gründung des Antrags erforderlichen 
Thatsachen für festgestellt erachtet. 
2290 Erbvertrag s. Testament 2241 
bis 2244. 
Erbvertrag s. Testament 2260. 
Güterrecht. 
Jeder Ehegatte kann bei g. Güterrecht 
verlangen, daß der Bestand des ein- 
gebrachten Gutes durch Aufnahme 
eines Verzeichnisses unter Mitwirkung 
des anderen Ehegatten festgestellt wird. 
Auf die Aufnahme des Verzeichnisses 
  
8 
1528 
□ 
1190 
490 
1034 
1038 
Feststellung 
finden die für den Nießbrauch geltenden 
Vorschriften des § 1035 Anwendung. 
Jeder Chegatte kann den Zustand 
der zum eingebrachten Gute gehörenden 
Sachen auf seine Kosten durch Sach- 
verständige feststellen lassen. 
Jeder Ehegatte kann verlangen, daß 
der Bestand seines eigenen und des 
dem anderen Ehegatten gehörenden 
eingebrachten Gutes im Falle der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft durch Auf- 
nahme eines Verzeichnisses unter Mit- 
wirkung des anderen Ehegatten fest- 
gestellt wird. Auf die Aufnahme des 
Verzeichnisses finden die für den 
Nießbrauch geltenden Vorschriften des 
§ 1035 Anwendung. 
Jeder Ehegatte kann den Zustand 
der zum eingebrachten Gute gehörenden 
Sachen auf seine Kosten durch Sach- 
verständige feststellen lassen. 
Hypothek. 
Eine Hypothek kann in der Weise 
bestellt werden, daß nur der Höchst- 
betrag, bis zu dem das Grundstück 
haften soll, bestimmt, im übrigen die 
F. der Forderung vorbehalten wird. 
Der Höchstbetrag muß in das Grund- 
buch eingetragen werden. 
Kauf s. Verjährung 215. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher kann den Zustand 
der Sache auf seine Kosten durch 
Sachverständige feststellen lassen. Das 
gleiche Recht steht dem Eigentümer zu. 
Ist ein Wald Gegenstand des Nieß- 
brauchs, so kann sowohl der Eigen- 
tümer als der Nießbraucher verlangen, 
daß das Maß der Nutzung und die 
Art der wirtschaftlichen Behandlung 
durch einen Wirtschaftsplan festgestellt 
werden. Tritt eine erhebliche Anderung 
der Umstände ein, so kann jeder Teil 
eine entsprechende Anderung des Wirt- 
schaftsplans verlangen. Die Kosten 
hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen.
	        
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