Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Glaubhaftmachung 
8 
ð 
1597 
1716 
— 2 
Abschrift ist auf Verlangen zu be- 
glaubigen. 
Verwandtschaft. 
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht 
der Erklärung der Anfechtung der 
Ehelichkeit eines Kindes jedem zu ge- 
statten, der ein rechtliches Interesse 
glaubhaft macht. 1599, 1600. 
Schon vor der Geburt des unehelichen 
Kindes kann auf Antrag der Mutter 
durch einstweilige Verfügung ange- 
ordnet werden, daß der Vater den 
für die ersten drei Monate dem 
Kinde zu gewährenden Unterhalt 
alsbald nach der Geburt an die 
Mutter oder an den Vormund zu 
zahlen und den erforderlichen Betrag 
angemessene Zeit vor der Geburt zu 
hinterlegen hat. In gleicher Weise 
kann auf Antrag der Mutter die 
Zahlung des gewöhnlichen Betrags 
der nach § 1715 Abs. 1 zu ersetzenden 
Kosten an die Mutter und die Hinter- 
legung des erforderlichen Betrags an- 
geordnet werden. 
Zur Erlassung der einstweiligen 
Verfügung ist nicht erforderlich, daß 
eine Gefährdung des Anspruchs glaub- 
haft gemacht wird. 1717. 
Gläubiger 
s. auch Gesamtglänbiger, Hypotheken- 
gläubiger, Nachlassgläubiger, Pfand- 
868 
765 
gläubiger. 
Besitz. 
Besitzt jemand eine Sache als Nieß- 
braucher, Pfandg., Pächter, Mieter, 
Verwahrer oder in einem ährlichen 
Verhältnisse, vermöge dessen er einem 
anderen gegenüber auf Zeit zum Be- 
sitze berechtigt oder verpflichtet ist, so 
ist auch der andere Besitzer (mittel- 
barer Besitz). 871. 
Bürgschaft. 
Durch den Bürgschaftsvertrag ver- 
pflichtet sich der Bürge gegenüber dem 
210 
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I 
– 
  
  
8 
767 
770 
771 
772 
773 
774 
Gläubiger 
G. eines Dritten für die Erfüllung der 
Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. 
Der Bürge haftet für die dem G. von 
dem Hauptschuldner zu ersetzenden 
Kosten der Kündigung und der Rechts- 
verfolgung. 
Der Bürge kann die Befriedigung des 
G. verweigern 
a) solange dem Hauptschuldner das 
Recht zusteht, das seiner Verbind- 
lichkeit zu Grunde liegende Rechts- 
geschäft anzufechten; 
b) solange sich der G. durch Auf- 
rechnung gegen eine fällige For- 
derung des Hauptschuldners be- 
friedigen kann; 
) solange nicht der G. eine Zwangs- 
vollstreckung gegen den Haupt- 
schuldner ohne Erfolg versucht hat 
(Einrede der Vorausklage). 
Steht dem G. ein Pfandrecht oder 
ein Zurückbehaltungsrecht an einer be- 
weglichen Sache des Hauptschuldners 
zu, so muß er auch aus dieser 
Sache Befriedigung suchen. Steht 
dem G. ein solches Recht an der Sache 
auch für eine andere Forderung zu, 
so gilt dies nur, wenn beide For- 
derungen durch den Wert der Sache 
gedeckt werden. 773, 777. 
Die Einrede der Vorausklage ist aus- 
4. wenn anzunehmen ist, daß die 
Zwangsvollstreckung in das Ver- 
mögen des Hauptschuldnersnicht zur 
Befriedigung des G. führen wird. 
In den Fällen der Nr. 3, 4 ist die 
Einrede insoweit zulässig, als sich der 
G. aus einer beweglichen Sache des 
Hauptschuldners befriedigen kann, an 
der er ein Pfandrecht oder ein Zurück- 
behaltungsrecht hat; die Vorschrift des 
§ 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwen- 
dung. - 
Soweit der Bürge den G. befriedigt,
	        
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