Glaubhaftmachung
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1597
1716
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Abschrift ist auf Verlangen zu be-
glaubigen.
Verwandtschaft.
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht
der Erklärung der Anfechtung der
Ehelichkeit eines Kindes jedem zu ge-
statten, der ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht. 1599, 1600.
Schon vor der Geburt des unehelichen
Kindes kann auf Antrag der Mutter
durch einstweilige Verfügung ange-
ordnet werden, daß der Vater den
für die ersten drei Monate dem
Kinde zu gewährenden Unterhalt
alsbald nach der Geburt an die
Mutter oder an den Vormund zu
zahlen und den erforderlichen Betrag
angemessene Zeit vor der Geburt zu
hinterlegen hat. In gleicher Weise
kann auf Antrag der Mutter die
Zahlung des gewöhnlichen Betrags
der nach § 1715 Abs. 1 zu ersetzenden
Kosten an die Mutter und die Hinter-
legung des erforderlichen Betrags an-
geordnet werden.
Zur Erlassung der einstweiligen
Verfügung ist nicht erforderlich, daß
eine Gefährdung des Anspruchs glaub-
haft gemacht wird. 1717.
Gläubiger
s. auch Gesamtglänbiger, Hypotheken-
gläubiger, Nachlassgläubiger, Pfand-
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gläubiger.
Besitz.
Besitzt jemand eine Sache als Nieß-
braucher, Pfandg., Pächter, Mieter,
Verwahrer oder in einem ährlichen
Verhältnisse, vermöge dessen er einem
anderen gegenüber auf Zeit zum Be-
sitze berechtigt oder verpflichtet ist, so
ist auch der andere Besitzer (mittel-
barer Besitz). 871.
Bürgschaft.
Durch den Bürgschaftsvertrag ver-
pflichtet sich der Bürge gegenüber dem
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Gläubiger
G. eines Dritten für die Erfüllung der
Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
Der Bürge haftet für die dem G. von
dem Hauptschuldner zu ersetzenden
Kosten der Kündigung und der Rechts-
verfolgung.
Der Bürge kann die Befriedigung des
G. verweigern
a) solange dem Hauptschuldner das
Recht zusteht, das seiner Verbind-
lichkeit zu Grunde liegende Rechts-
geschäft anzufechten;
b) solange sich der G. durch Auf-
rechnung gegen eine fällige For-
derung des Hauptschuldners be-
friedigen kann;
) solange nicht der G. eine Zwangs-
vollstreckung gegen den Haupt-
schuldner ohne Erfolg versucht hat
(Einrede der Vorausklage).
Steht dem G. ein Pfandrecht oder
ein Zurückbehaltungsrecht an einer be-
weglichen Sache des Hauptschuldners
zu, so muß er auch aus dieser
Sache Befriedigung suchen. Steht
dem G. ein solches Recht an der Sache
auch für eine andere Forderung zu,
so gilt dies nur, wenn beide For-
derungen durch den Wert der Sache
gedeckt werden. 773, 777.
Die Einrede der Vorausklage ist aus-
4. wenn anzunehmen ist, daß die
Zwangsvollstreckung in das Ver-
mögen des Hauptschuldnersnicht zur
Befriedigung des G. führen wird.
In den Fällen der Nr. 3, 4 ist die
Einrede insoweit zulässig, als sich der
G. aus einer beweglichen Sache des
Hauptschuldners befriedigen kann, an
der er ein Pfandrecht oder ein Zurück-
behaltungsrecht hat; die Vorschrift des
§ 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwen-
dung. -
Soweit der Bürge den G. befriedigt,