Gläubiger
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s nur insoweit ein, als der G. im Falle S
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1977
1978
des Nachlaßkonkurses im Range vor-
gehen würde.
Soweit ein G. nach § 1971 von
dem Aufgebote nicht betroffen wird,
unden die Vorschriften des Abs. 1
auf ihn keine Anwendung. 20 13,
2060.
Die Haftung des Erben für die
Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt sich
auf den Nachlaß, wenn eine Nachlaß-
pflegschaft zum Zwecke der Befriedi-
gung der Nachlaßgläubiger (Nachlaß-
verwaltung) angeordnet oder der
Nachlaßkonkurs eröffnet ist. 2013.
Hat ein Nachlaßg. vor der Anordnung
der Nachlaßverwaltung oder vor der
Eröffnung des Nachlaßkonkurses seine
Forderung gegen eine nicht zum Nach-
lasse gehörende Forderung des Erben
ohne dessen Zustimmung aufgerechnet,
so ist nach der Anordnung der Nach-
laßverwaltung oder der Eröffnung
des Nachlaßkonkurses die Aufrechnung
als nicht erfolgt anzusehen.
Das Gleiche gilt, wenn ein G.,
der nicht Nachlaßg. ist, die ihm gegen
den Erben zustehende Forderung gegen
eine zum Nachlasse gehörende Forde-
2013.
Ist die Nachlaßoerwaltung angeordnet
oder der Nachiaßkonkurs eröffnet, so
ist der Erbe den Nachlaßg. für die
bisherige Verwaltung des Nachlasses
so verantwortlich, wie wenn er von
der Annahme der Erbschaft an die
Verwaltung für sie als Bemiftragter
Erben besorgten erbschaftlichen Ge-
schäste finden die Vorschriften über
die Geschäftsführung ohne Auftrag
entsprechende Anwendung.
Die den Nachlaßg. nach Abs. 1
zustehenden Ansprüche gelten als zum
Nachlasse gehörend.
mmirmitnne“.=
—
1979
1980
1981
Gläubiger
Aufwendungen sind dem Erben
aus dem Nachlasse zu ersetzen, soweit
er nach den Vorschriften über den
Auftrag oder über die Geschäfts-
führung ohne Auftrag Ersatz ver-
langen könnte. 1985, 1991, 2013,
2036.
Die Berichtigung einer Nachlaßverbind=
lichkeit durch den Erben müssen die
Nachlaßg. als für Rechnung des
Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn
der Erbe den Umständen nach an-
nehmen durfte, daß der Nachlaß zur
Berichtigung aller Nachlaßverbindlich=
keiten ausreiche. 1985, 1991, 2013,
2036.
Beantragt der Erbe nicht unverzüg-
lich, nachdem er von der Überschuldung
des Nachlasses Kenntnis erlangt hat,
die Eröffnung des Nachlaßkonkurses,
so ist er den G. für den daraus ent-
stehenden Schaden verantwortlich. Bei
der Bemessung der Zulänglichkeit des
Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten
aus Vermächtnissen und Auflagen
außer Betracht.
Der Kenntnis der Überschuldung
sieht die auf Fahrlässigkeit beruhende
Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit
gilt es insbesondere, wenn der Erbe
das Aufgebot der Nachlaßg. nicht
beantragt, obwohl er Grund hat, das
Vothandensein unbekannter Nachlaß-
verbindlichkeiten anzunehmen; das
Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn
die Kosten des Verfahrens dem Be-
stande des Nachlasses gegenüber un-
verhältnismäßig groß sind. 1985,
2013, 2036.
Die Nachlaßverwaltung ist von dem
Nachlaßgericht anzuordnen, wenn der
Erbe die Anordnung beantragt.
Auf Antrag eines Nachlaßg. ist
die Nachlaßverwaltung anzuordnen,
wenn Grund zu der Annahme be-
steht, daß die Befriedigung der Nach-
16.