Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger 
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s nur insoweit ein, als der G. im Falle S 
1975 
1977 
1978 
des Nachlaßkonkurses im Range vor- 
gehen würde. 
Soweit ein G. nach § 1971 von 
dem Aufgebote nicht betroffen wird, 
unden die Vorschriften des Abs. 1 
auf ihn keine Anwendung. 20 13, 
2060. 
Die Haftung des Erben für die 
Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt sich 
auf den Nachlaß, wenn eine Nachlaß- 
pflegschaft zum Zwecke der Befriedi- 
gung der Nachlaßgläubiger (Nachlaß- 
verwaltung) angeordnet oder der 
Nachlaßkonkurs eröffnet ist. 2013. 
Hat ein Nachlaßg. vor der Anordnung 
der Nachlaßverwaltung oder vor der 
Eröffnung des Nachlaßkonkurses seine 
Forderung gegen eine nicht zum Nach- 
lasse gehörende Forderung des Erben 
ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, 
so ist nach der Anordnung der Nach- 
laßverwaltung oder der Eröffnung 
des Nachlaßkonkurses die Aufrechnung 
als nicht erfolgt anzusehen. 
Das Gleiche gilt, wenn ein G., 
der nicht Nachlaßg. ist, die ihm gegen 
den Erben zustehende Forderung gegen 
eine zum Nachlasse gehörende Forde- 
2013. 
Ist die Nachlaßoerwaltung angeordnet 
oder der Nachiaßkonkurs eröffnet, so 
ist der Erbe den Nachlaßg. für die 
bisherige Verwaltung des Nachlasses 
so verantwortlich, wie wenn er von 
der Annahme der Erbschaft an die 
Verwaltung für sie als Bemiftragter 
Erben besorgten erbschaftlichen Ge- 
  
schäste finden die Vorschriften über 
die Geschäftsführung ohne Auftrag 
entsprechende Anwendung. 
Die den Nachlaßg. nach Abs. 1 
zustehenden Ansprüche gelten als zum 
Nachlasse gehörend. 
mmirmitnne“.= 
— 
1979 
1980 
1981 
Gläubiger 
Aufwendungen sind dem Erben 
aus dem Nachlasse zu ersetzen, soweit 
er nach den Vorschriften über den 
Auftrag oder über die Geschäfts- 
führung ohne Auftrag Ersatz ver- 
langen könnte. 1985, 1991, 2013, 
2036. 
Die Berichtigung einer Nachlaßverbind= 
lichkeit durch den Erben müssen die 
Nachlaßg. als für Rechnung des 
Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn 
der Erbe den Umständen nach an- 
nehmen durfte, daß der Nachlaß zur 
Berichtigung aller Nachlaßverbindlich= 
keiten ausreiche. 1985, 1991, 2013, 
2036. 
Beantragt der Erbe nicht unverzüg- 
lich, nachdem er von der Überschuldung 
des Nachlasses Kenntnis erlangt hat, 
die Eröffnung des Nachlaßkonkurses, 
so ist er den G. für den daraus ent- 
stehenden Schaden verantwortlich. Bei 
der Bemessung der Zulänglichkeit des 
Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten 
aus Vermächtnissen und Auflagen 
außer Betracht. 
Der Kenntnis der Überschuldung 
sieht die auf Fahrlässigkeit beruhende 
Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit 
gilt es insbesondere, wenn der Erbe 
das Aufgebot der Nachlaßg. nicht 
beantragt, obwohl er Grund hat, das 
Vothandensein unbekannter Nachlaß- 
verbindlichkeiten anzunehmen; das 
Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn 
die Kosten des Verfahrens dem Be- 
stande des Nachlasses gegenüber un- 
verhältnismäßig groß sind. 1985, 
2013, 2036. 
Die Nachlaßverwaltung ist von dem 
Nachlaßgericht anzuordnen, wenn der 
Erbe die Anordnung beantragt. 
Auf Antrag eines Nachlaßg. ist 
die Nachlaßverwaltung anzuordnen, 
wenn Grund zu der Annahme be- 
steht, daß die Befriedigung der Nach- 
16.
	        
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