Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger . 
I 
1984 
1985 
1986 
1890 
2 
laßg. aus dem Nachlasse durch das 
Verhalten oder die Vermögenslage 
des Erben gefährdet wird. Der An- 
trag kann nicht mehr gestellt werden, 
wenn seit der Annahme der Erbschaft 
zwei Jahre verstrichen sind. 
Die Vorschriften des § 1785 finden 
keine Anwendung. 
Zwangsvollstreckungen und Arreste in 
den Nachlaß zu Gunsten eines G., 
der nicht Nachlaßg. ist, sind aus- 
geschlossen. 
Der Nachlaßverwalter ist für die 
Verwaltung des Nachlasses auch den 
Nachlaßg. verantwortlich. Die Vor- 
schriften des § 1978 Abs. 2 und der 
§§ 1979, 1980 finden entsprechende 
Anwendung. 
Ist die Berichtigung einer Verbind- 
lichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder 
ist eine Verbindlichkeit streitig, so 
darf die Ausantwortung des Nach- 
lasses nur erfolgen, wenn dem G. 
Sicherheit geleistet wird. Für eine 
bedingte Forderung ist Sicherheits- 
leistung nicht erforderlich, wenn die 
Möglichkeit des Eintritts der Be- 
dingung eine so entfernte ist, daß die 
Forderung einen gegenwärtigen Ver- 
mögenswert nicht hat. 
Ist die Anordnung der Nachlaß- 
verwaltung oder die Eröffnung des 
Nachlaßkonkurses wegen Mangels einer 
den Kosten entsprechenden Masse nicht 
thunlich oder wird aus diesem Grunde 
die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder 
das Konkursverfahren eingestellt, so 
kann der Erbe die Befriedigung eines 
Nachlaßg. insoweit verweigern, als 
der Nachlaß nicht ausreicht. Der 
Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, 
den Nachlaß zum Zwecke der Be- 
friedigung des G. im Wege der 
Zwangsvollstreckung herauszugeben. 
Das Recht des Erben wird nicht 
dadurch ausgeschlossen, daß der G. 
41 
8 
1991 
1994 
– 
  
1996 
Gläubiger 
nach dem Eintritte des Erbfalls im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder 
der Arrestvollziehung ein Pfandrecht 
oder eine Hypothek oder im Wege 
der einstweiligen Verfügung eine 
Vormerkung erlangt hat. 1991, 1992, 
2013, 2036. 
Macht der Erbe von dem ihm nach 
§ 1990 zustehenden Rechte Gebrauch, 
so finden auf seine Verantwortlichkeit 
und den Ersatz seiner Aufwendungen 
die Vorschriften der §§ 1978, 1979 
Anwendung. 
Die infolge des Erbfalls durch 
Vereinigung von Recht und Verbind- 
lichkeit oder von Recht und Belastung 
erloschenen Rechtsverhältnisse gelten 
im Verhältnisse zwischen dem G. und 
dem Erben als nicht erloschen. 
Die rechtskräftige Verurteilung des 
Erben zur Befriedigung eines G. 
wirkt einem anderen G. gegenüber 
wie die Befriedigung. 
Die Verbindlichkeiten aus Pflicht- 
teilsrechten, Vermächtnissen und Auf- 
lagen hat der Erbe so zu berichten, 
wie sie im Falle des Konkurses zur 
Berichtigung kommen würden. 1992, 
2013, 2036. 
Das Nachlaßgericht hat dem Erben 
auf Antrag eines Nachlaßg. zur Er- 
richtung des Inventars eine Frist 
(Inventarfrist) zu bestimmen. Nach 
dem Ablaufe der Frist haftet der 
Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten 
unbeschränkt, wenn nicht vorher das 
Inventar errichtet wird. 
Der Antragsteller hat seine For- 
derung glaubhaft zu machen. Auf 
die Wirksamkeit der Fristbestimmung 
ist es ohne Einfluß, wenn die For- 
derung nicht besteht. 2013. 
Ist der Erbe durch höhere Gewalt 
verhindert worden, das Inventar 
rechtzeitig zu errichten oder die nach 
den Umständen gerechtfertigte Ver-
	        
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