Gläubiger .
I
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laßg. aus dem Nachlasse durch das
Verhalten oder die Vermögenslage
des Erben gefährdet wird. Der An-
trag kann nicht mehr gestellt werden,
wenn seit der Annahme der Erbschaft
zwei Jahre verstrichen sind.
Die Vorschriften des § 1785 finden
keine Anwendung.
Zwangsvollstreckungen und Arreste in
den Nachlaß zu Gunsten eines G.,
der nicht Nachlaßg. ist, sind aus-
geschlossen.
Der Nachlaßverwalter ist für die
Verwaltung des Nachlasses auch den
Nachlaßg. verantwortlich. Die Vor-
schriften des § 1978 Abs. 2 und der
§§ 1979, 1980 finden entsprechende
Anwendung.
Ist die Berichtigung einer Verbind-
lichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder
ist eine Verbindlichkeit streitig, so
darf die Ausantwortung des Nach-
lasses nur erfolgen, wenn dem G.
Sicherheit geleistet wird. Für eine
bedingte Forderung ist Sicherheits-
leistung nicht erforderlich, wenn die
Möglichkeit des Eintritts der Be-
dingung eine so entfernte ist, daß die
Forderung einen gegenwärtigen Ver-
mögenswert nicht hat.
Ist die Anordnung der Nachlaß-
verwaltung oder die Eröffnung des
Nachlaßkonkurses wegen Mangels einer
den Kosten entsprechenden Masse nicht
thunlich oder wird aus diesem Grunde
die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder
das Konkursverfahren eingestellt, so
kann der Erbe die Befriedigung eines
Nachlaßg. insoweit verweigern, als
der Nachlaß nicht ausreicht. Der
Erbe ist in diesem Falle verpflichtet,
den Nachlaß zum Zwecke der Be-
friedigung des G. im Wege der
Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Das Recht des Erben wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der G.
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Gläubiger
nach dem Eintritte des Erbfalls im
Wege der Zwangsvollstreckung oder
der Arrestvollziehung ein Pfandrecht
oder eine Hypothek oder im Wege
der einstweiligen Verfügung eine
Vormerkung erlangt hat. 1991, 1992,
2013, 2036.
Macht der Erbe von dem ihm nach
§ 1990 zustehenden Rechte Gebrauch,
so finden auf seine Verantwortlichkeit
und den Ersatz seiner Aufwendungen
die Vorschriften der §§ 1978, 1979
Anwendung.
Die infolge des Erbfalls durch
Vereinigung von Recht und Verbind-
lichkeit oder von Recht und Belastung
erloschenen Rechtsverhältnisse gelten
im Verhältnisse zwischen dem G. und
dem Erben als nicht erloschen.
Die rechtskräftige Verurteilung des
Erben zur Befriedigung eines G.
wirkt einem anderen G. gegenüber
wie die Befriedigung.
Die Verbindlichkeiten aus Pflicht-
teilsrechten, Vermächtnissen und Auf-
lagen hat der Erbe so zu berichten,
wie sie im Falle des Konkurses zur
Berichtigung kommen würden. 1992,
2013, 2036.
Das Nachlaßgericht hat dem Erben
auf Antrag eines Nachlaßg. zur Er-
richtung des Inventars eine Frist
(Inventarfrist) zu bestimmen. Nach
dem Ablaufe der Frist haftet der
Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt, wenn nicht vorher das
Inventar errichtet wird.
Der Antragsteller hat seine For-
derung glaubhaft zu machen. Auf
die Wirksamkeit der Fristbestimmung
ist es ohne Einfluß, wenn die For-
derung nicht besteht. 2013.
Ist der Erbe durch höhere Gewalt
verhindert worden, das Inventar
rechtzeitig zu errichten oder die nach
den Umständen gerechtfertigte Ver-