Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger — 2 
8 längerung der Inventarfrist zu be- 
2005 
2006 
antragen, so hat ihm auf seinen 
Antrag das Nachlaßgericht eine neue 
Inventarfrist zu bestimmen. Das 
Gleiche gilt, wenn der Erbe von der 
Zustellung des Beschlusses, durch den 
die Inventarfrist bestimmt worden 
ist, ohne sein Verschulden Kenntnis 
nicht erlangt hat. 
Der Antrag muß binnen zwei 
Wochen nach der Beseitigung des 
Hindernisses und spätestens vor dem 
Ablauf eines Jahres nach dem Ende 
der zuerst bestimmten Frist gestellt 
werden. 
Ver der Entscheidung soll der 
Nachlaßg., auf dessen Antrag die 
erste Frist bestimmt worden ist, wenn 
thunlich gehört werden. 1997, 1998. 
Führt der Erbe absichtlich eine erheb- 
liche Unvollständigkeit der im In- 
ventar enthaltenen Angabe der Nach- 
laßgegenstände herbei oder bewirkt er 
in der Absicht, die Nachlaßg, zu be- 
nachteiligen, die Aufnahme einer nicht 
bestehenden Nachlaßverbindlichkeit, so 
haftet er für die Nachlaßverbindlich- 
keiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, 
wenn er im Falle des § 2003 die 
Erteilung der Auskunft verweigert 
oder absichtlich in erheblichem Maße 
verzögert. 
Ist die Angabe der Nachlaßgegen- 
stände unvollständig, ohne daß ein 
Fall des Abs. 1 vorliegt, so kann 
dem Erben zur Ergänzung eine neue 
Inventarfrist bestimmt werden. 2013. 
Der Erbe hat auf Verlangen eines 
Nachlaßg. vor dem Nachlaßgerichte den 
Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen die 
Nachlaßgegenstände so vollständig 
angegeben habe, als er dazu im- 
stande sei. 
Der Erbe kann ver der Leistung 
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2009 
2011 
2012 
2013 
  
  
  
  
  
  
Gläubiger 
des Eides das Inventar vervoll- 
ständigen. 
Verweigert der Erbe die Leistung 
des Eides, so haftet er dem G., der 
den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. 
Das Gleiche gilt, wenn er weder in 
dem Termine, noch in einem auf An- 
trag des G. bestimmten neuen Termin 
erscheint, es sei denn, daß ein Grund 
vorliegt, durch den das Nichterscheinen 
in diesem Termine genügend ent- 
schuldigt wird. 
Eine wiederholte Leistung des Eides 
kann derselbe G. oder ein anderer 
G. nur verlangen, wenn Grund zu 
der Annahme besteht, daß dem Erben 
nach der Eidesleistung weitere Nachlaß- 
gegenstände bekannt geworden sind. 
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet 
worden, so wird im Verhältnisse 
zwischen dem Erben und den Nachlaßg. 
vermulet, daß zur Zeit des Erbfalls 
weitere Nachlaßgegenstände als die 
angegebenen nicht vorhanden gewesen 
seien. 
Dem Fiskus als g. Erben kann eine 
Inventarfrist nicht bestimmt werden. 
Der Fiskus ist den Nachlaßg. gegen- 
über verpflichtet, über den Bestand 
des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 
Einem nach den §§ 1960, 1961 be- 
stellten Nachlaßpfleger kann eine 
Inventarfrist nicht bestimmt werden. 
Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaßg. 
gegenüber verpflichtet, über den Be- 
stand des Nachlasses Auskunft zu 
erteilen. Der Nachlaßpfleger kann 
nicht auf die Beschränkung der Haftung 
des Erben verzichten. 
Diese Vorschriften gelten auch für 
den Nachlaßverwalter. 
Haftet der Erbe für die Nachlaß- 
verbindlichkeiten unbeschränkt, so finden 
die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 
1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine 
Anwendung; der Erbe ist nicht be-
	        
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