Gläubiger — 2
8 längerung der Inventarfrist zu be-
2005
2006
antragen, so hat ihm auf seinen
Antrag das Nachlaßgericht eine neue
Inventarfrist zu bestimmen. Das
Gleiche gilt, wenn der Erbe von der
Zustellung des Beschlusses, durch den
die Inventarfrist bestimmt worden
ist, ohne sein Verschulden Kenntnis
nicht erlangt hat.
Der Antrag muß binnen zwei
Wochen nach der Beseitigung des
Hindernisses und spätestens vor dem
Ablauf eines Jahres nach dem Ende
der zuerst bestimmten Frist gestellt
werden.
Ver der Entscheidung soll der
Nachlaßg., auf dessen Antrag die
erste Frist bestimmt worden ist, wenn
thunlich gehört werden. 1997, 1998.
Führt der Erbe absichtlich eine erheb-
liche Unvollständigkeit der im In-
ventar enthaltenen Angabe der Nach-
laßgegenstände herbei oder bewirkt er
in der Absicht, die Nachlaßg, zu be-
nachteiligen, die Aufnahme einer nicht
bestehenden Nachlaßverbindlichkeit, so
haftet er für die Nachlaßverbindlich-
keiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt,
wenn er im Falle des § 2003 die
Erteilung der Auskunft verweigert
oder absichtlich in erheblichem Maße
verzögert.
Ist die Angabe der Nachlaßgegen-
stände unvollständig, ohne daß ein
Fall des Abs. 1 vorliegt, so kann
dem Erben zur Ergänzung eine neue
Inventarfrist bestimmt werden. 2013.
Der Erbe hat auf Verlangen eines
Nachlaßg. vor dem Nachlaßgerichte den
Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die
Nachlaßgegenstände so vollständig
angegeben habe, als er dazu im-
stande sei.
Der Erbe kann ver der Leistung
45
8
2009
2011
2012
2013
Gläubiger
des Eides das Inventar vervoll-
ständigen.
Verweigert der Erbe die Leistung
des Eides, so haftet er dem G., der
den Antrag gestellt hat, unbeschränkt.
Das Gleiche gilt, wenn er weder in
dem Termine, noch in einem auf An-
trag des G. bestimmten neuen Termin
erscheint, es sei denn, daß ein Grund
vorliegt, durch den das Nichterscheinen
in diesem Termine genügend ent-
schuldigt wird.
Eine wiederholte Leistung des Eides
kann derselbe G. oder ein anderer
G. nur verlangen, wenn Grund zu
der Annahme besteht, daß dem Erben
nach der Eidesleistung weitere Nachlaß-
gegenstände bekannt geworden sind.
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet
worden, so wird im Verhältnisse
zwischen dem Erben und den Nachlaßg.
vermulet, daß zur Zeit des Erbfalls
weitere Nachlaßgegenstände als die
angegebenen nicht vorhanden gewesen
seien.
Dem Fiskus als g. Erben kann eine
Inventarfrist nicht bestimmt werden.
Der Fiskus ist den Nachlaßg. gegen-
über verpflichtet, über den Bestand
des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Einem nach den §§ 1960, 1961 be-
stellten Nachlaßpfleger kann eine
Inventarfrist nicht bestimmt werden.
Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaßg.
gegenüber verpflichtet, über den Be-
stand des Nachlasses Auskunft zu
erteilen. Der Nachlaßpfleger kann
nicht auf die Beschränkung der Haftung
des Erben verzichten.
Diese Vorschriften gelten auch für
den Nachlaßverwalter.
Haftet der Erbe für die Nachlaß-
verbindlichkeiten unbeschränkt, so finden
die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975,
1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine
Anwendung; der Erbe ist nicht be-