Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger 
5 
8 
2015 
2016 
2019 
2036 
rechtigt, die Anordnung einer Nach- 
laßverwaltung zu beantragen. Auf 
eine nach § 1973 oder nach § 1974 
eingetretene Beschränkung der Haftung 
kann sich der Erbe jedoch berufen, 
wenn später der Fall des § 1994 
Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 
eintritt. 
Die Vorschriften der §§ 1977 bis 
1980 und das Recht des Erben, die 
Anordnung einer Nachlaßverwaltung 
zu beantragen, werden nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß der Erbe einzelnen 
Nachlaßg. gegenüber unbeschränkthaftet. 
Hat der Erbe den Antrag auf Er- 
lassung des Aufgebots der Nachlaßg. 
innerhalb eines Jahres nach der An- 
nahme der Erbschaft gestellt und ist 
der Antrag zugelassen, so ist der Eirbe 
berechtigt, die Berichtigung einer Nach- 
laßverbindlichkeit bis zur Beendigung 
des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. 
2016, 2017. 
Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 
finden keine Anwendung, wenn der 
Erbe unbeschränkt haftet. 
Das Gleiche gilt, soweit ein G. 
nach § 1971 von dem Aufgebote der 
Nachlaßg. nicht betroffen wird, mit 
der Maßgabe, daß ein erst nach dem 
Eintritte des Erbfalls im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder der Arrest- 
vollziehung erlangtes Recht sowie eine 
enst nach diesem Zeitpunkt im Wege 
der einstweiligen Verfügung erlangte 
Vormerkung außer Betracht bleibt. 
s. Schuldverhältnis 406—408. 
Mit der Übertragung des verkauften 
Anteils an einer Erbschaft auf die 
Miterben wird der Käufer von der 
Haftung für die Nachlaßverbindlich- 
keiten frei. Seine Haftung bleibt 
jedoch bestehen, soweit er den Nach- 
laßg. nach den §§ 1978—1980 ver- 
antwortlich ist; die Verschrift der 
246 
  
8 
2042. 
Gläubiger 
88 1990, 1991 finden entsprechende 
Anwendung. 2032, 2037. 
2044 s. Gemeinschaft 751. 
2058—2063 Rechtsverhältnis zwischen den 
2376 
2382 
2384 
Erben und den Nachlaßg. s. Erbe — 
Erbe. 
Erbschaftskauf. 
Die Verpflichtung des Verkäufers 
einer Erbschaft zur Gewählleistung 
wegen eines Mangels im Rechte be- 
schränkt sich auf die Haftung dafür, 
daß ihm das Erbrecht zusteht, daß es 
nicht durch das Recht eines Nacherben 
oder durch die Ernennung eines Testa- 
mentsvollstreckers beschränkt ist, daß 
nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflicht- 
teilslasten, Ausgleichungspflichten oder 
Teilungsanordnungen bestehen und daß 
nicht unbeschränkte Haftung gegenüber 
den Nachlaßg. oder einzelnen von ihnen 
eingetreten ist. 
Fehler einer zur Erbschaft gehören- 
den Sache hat der Verkäufer nicht 
zu vertreten. 2378, 2385. 
Der Käufer einer Erbschaft haftet von 
dem Abschlusse des Kaufes an den 
Nachlaßg., unbeschadet der Fortdauer 
der Haftung des Verkäufers. Dies 
gilt auch von den Verbindlichkeiten, 
zu deren Erfüllung der Käufer dem 
Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 
2379 nicht verpflichtet ist. 
Die Haftung des Käufers dem G. 
gegenüber kann nicht durch Verein- 
barung zwischen dem Käufer und dem 
Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt 
werden. 
Der Verkäufer ist den Nachlaßg. gegen- 
über verpflichtet, den Verkauf der Erb- 
schaft und den Namen des Käufers 
unverzüglich dem Nachlaßgericht an- 
zuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers 
wird durch die Anzeige des Käufers 
ersetzt. 
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht 
der Anzeige jedem zu gestatten, der
	        
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