Gläubiger
5
8
2015
2016
2019
2036
rechtigt, die Anordnung einer Nach-
laßverwaltung zu beantragen. Auf
eine nach § 1973 oder nach § 1974
eingetretene Beschränkung der Haftung
kann sich der Erbe jedoch berufen,
wenn später der Fall des § 1994
Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1
eintritt.
Die Vorschriften der §§ 1977 bis
1980 und das Recht des Erben, die
Anordnung einer Nachlaßverwaltung
zu beantragen, werden nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der Erbe einzelnen
Nachlaßg. gegenüber unbeschränkthaftet.
Hat der Erbe den Antrag auf Er-
lassung des Aufgebots der Nachlaßg.
innerhalb eines Jahres nach der An-
nahme der Erbschaft gestellt und ist
der Antrag zugelassen, so ist der Eirbe
berechtigt, die Berichtigung einer Nach-
laßverbindlichkeit bis zur Beendigung
des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
2016, 2017.
Die Vorschriften der §§ 2014, 2015
finden keine Anwendung, wenn der
Erbe unbeschränkt haftet.
Das Gleiche gilt, soweit ein G.
nach § 1971 von dem Aufgebote der
Nachlaßg. nicht betroffen wird, mit
der Maßgabe, daß ein erst nach dem
Eintritte des Erbfalls im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrest-
vollziehung erlangtes Recht sowie eine
enst nach diesem Zeitpunkt im Wege
der einstweiligen Verfügung erlangte
Vormerkung außer Betracht bleibt.
s. Schuldverhältnis 406—408.
Mit der Übertragung des verkauften
Anteils an einer Erbschaft auf die
Miterben wird der Käufer von der
Haftung für die Nachlaßverbindlich-
keiten frei. Seine Haftung bleibt
jedoch bestehen, soweit er den Nach-
laßg. nach den §§ 1978—1980 ver-
antwortlich ist; die Verschrift der
246
8
2042.
Gläubiger
88 1990, 1991 finden entsprechende
Anwendung. 2032, 2037.
2044 s. Gemeinschaft 751.
2058—2063 Rechtsverhältnis zwischen den
2376
2382
2384
Erben und den Nachlaßg. s. Erbe —
Erbe.
Erbschaftskauf.
Die Verpflichtung des Verkäufers
einer Erbschaft zur Gewählleistung
wegen eines Mangels im Rechte be-
schränkt sich auf die Haftung dafür,
daß ihm das Erbrecht zusteht, daß es
nicht durch das Recht eines Nacherben
oder durch die Ernennung eines Testa-
mentsvollstreckers beschränkt ist, daß
nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflicht-
teilslasten, Ausgleichungspflichten oder
Teilungsanordnungen bestehen und daß
nicht unbeschränkte Haftung gegenüber
den Nachlaßg. oder einzelnen von ihnen
eingetreten ist.
Fehler einer zur Erbschaft gehören-
den Sache hat der Verkäufer nicht
zu vertreten. 2378, 2385.
Der Käufer einer Erbschaft haftet von
dem Abschlusse des Kaufes an den
Nachlaßg., unbeschadet der Fortdauer
der Haftung des Verkäufers. Dies
gilt auch von den Verbindlichkeiten,
zu deren Erfüllung der Käufer dem
Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378,
2379 nicht verpflichtet ist.
Die Haftung des Käufers dem G.
gegenüber kann nicht durch Verein-
barung zwischen dem Käufer und dem
Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
Der Verkäufer ist den Nachlaßg. gegen-
über verpflichtet, den Verkauf der Erb-
schaft und den Namen des Käufers
unverzüglich dem Nachlaßgericht an-
zuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers
wird durch die Anzeige des Käufers
ersetzt.
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht
der Anzeige jedem zu gestatten, der