Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger 
2 
1159 
1473, 
1480 
1481 
verlangen, soweit sich nicht aus den 
§§ 1412—1414 ein anderes ergiebt. 
Sie unterliegen bei der Geltend- 
machung der Ansprüche der Frau 
nicht der im § 1394 bestimmten Be- 
schränkung. 
Hat der Mann verbrauchbare Sachen 
nach § 1377 Abs. 3 veräußert oder 
verbraucht, so ist er den G. gegen- 
über zum sofortigen Ersatze verpflichtet. 
1525. 
Aus dem Gesamtgute der a. Güter- 
gemeinschaft können die G. des 
Mannes und, soweit sich nicht aus 
den §§ 1460—1462 ein anderes er- 
giebt, auch die G. der Frau Be- 
friedigung verlangen (Gesamtgutsver- 
bindlichkeiten). 
1524 s. Schuldverhältnis 406—408. 
Wird eine Gesamtgutsverbindlichkeit 
nicht vor der Teilung des Gesamtguts 
der a. Gütergemeinschaft berichtigt, so 
haftet dem G. auch der Ehegatte per- 
sönlich als Gesamtschuldner, für den 
zur Zeit der Teilung eine solche Haftung 
nicht besteht. Seine Haftung beschränkt 
sich auf die ihm zugeteilten Gegen- 
stände; die für die Haftung des Erben 
geltenden Vorschriften der §§ 1990, 
1991 finden entsprechende Anwendung. 
1474, 1498, 1504, 1546. 
Unterbleibt im Falle a. Gütergemein- 
schaft bei der Auseinandersetzung die 
Berichtigung einer Gesamtgutsver- 
bindlichkeit, die im Verhältnisse der 
Ehegatten zu einander dem Gesamt- 
gut oder dem Manne zur Last fällt, 
so hat der Mann dafür einzustehen, 
daß die Frau von dem G. nicht in 
Anspruch genommen wird. Die gleiche 
Verpflichtung hat die Frau dem Manne 
gegenüber, wenn die Berichtigung einer 
Gesamtgutsverbindlichkeit unterbleibt, 
die im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander der Frau zur Last fällt. 
1474, 1498, 1546. 
4 
— 
18 
M 
1498 
1504 
1525, 
843 
1115 
1116 
  
Gläubiger 
Auf die Auseinandersetzung finden bei 
f. Gütergemeinschaft die Vorschriften 
der §§ 1475, 1476, 1477 Absl. 1 
und der §§ 1479—1481 Anwendung; 
an die Stelle des Mannes tritt der 
überlebende Ehegatte, an die Stelle 
der Frau treten die anteilsberechtigten 
Abkömmlinge. Die im § 1476 Abs. 2 
Satz 2 bezeichnete Verpflichtung be- 
steht nur für den überlebenden Ehe- 
gatten. 1518. 
Soweit die anteilsberechtigten Ab- 
kömmlinge nach § 1480 den Gesamt- 
gutsg. haften, sind sie im Verhältnisse 
zu einander nach der Größe ihres 
Anteils an dem Gesamtgute der f. 
Gütergemeinschaft verpflichtet. Die 
Verpflichtung beschränkt sich auf die 
ihnen zugeteilten Gegenstände; die für 
die Haftung des Erben geltenden Vor- 
schriften der §§ 1990, 1991 finden 
entsprechende Anwendung. 1518. 
1546 f. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
Handlung s. Leibrente 760. 
Hypothek. 
Bei der Eintragung der Hypothek 
müssen der G., der Geldbetrag der 
Forderung und, wenn die Forderung 
verzinslich ist, der Zinssatz, wenn 
andere Nebenleistungen zu entrichten 
sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch 
eingetragen werden, im übrigen kann 
zur Bezeichnung der Forderung auf 
die Eintragungsbewilligung Bezug ge- 
nommen werden. 
Zu der Ausschließung der Erteilung 
eines Hypothekenbriefes ist die Einigung 
des G. und des Eigentümers sowie 
die Eintragung in das Grundbuch er- 
forderlich; die Vorschriften des § 873 
Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden 
entsprechende Anwendung. 
.. die Aufhebung der Aus- 
schließung der Erteilung des Briefes
	        
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