Gläubiger
2
1159
1473,
1480
1481
verlangen, soweit sich nicht aus den
§§ 1412—1414 ein anderes ergiebt.
Sie unterliegen bei der Geltend-
machung der Ansprüche der Frau
nicht der im § 1394 bestimmten Be-
schränkung.
Hat der Mann verbrauchbare Sachen
nach § 1377 Abs. 3 veräußert oder
verbraucht, so ist er den G. gegen-
über zum sofortigen Ersatze verpflichtet.
1525.
Aus dem Gesamtgute der a. Güter-
gemeinschaft können die G. des
Mannes und, soweit sich nicht aus
den §§ 1460—1462 ein anderes er-
giebt, auch die G. der Frau Be-
friedigung verlangen (Gesamtgutsver-
bindlichkeiten).
1524 s. Schuldverhältnis 406—408.
Wird eine Gesamtgutsverbindlichkeit
nicht vor der Teilung des Gesamtguts
der a. Gütergemeinschaft berichtigt, so
haftet dem G. auch der Ehegatte per-
sönlich als Gesamtschuldner, für den
zur Zeit der Teilung eine solche Haftung
nicht besteht. Seine Haftung beschränkt
sich auf die ihm zugeteilten Gegen-
stände; die für die Haftung des Erben
geltenden Vorschriften der §§ 1990,
1991 finden entsprechende Anwendung.
1474, 1498, 1504, 1546.
Unterbleibt im Falle a. Gütergemein-
schaft bei der Auseinandersetzung die
Berichtigung einer Gesamtgutsver-
bindlichkeit, die im Verhältnisse der
Ehegatten zu einander dem Gesamt-
gut oder dem Manne zur Last fällt,
so hat der Mann dafür einzustehen,
daß die Frau von dem G. nicht in
Anspruch genommen wird. Die gleiche
Verpflichtung hat die Frau dem Manne
gegenüber, wenn die Berichtigung einer
Gesamtgutsverbindlichkeit unterbleibt,
die im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander der Frau zur Last fällt.
1474, 1498, 1546.
4
—
18
M
1498
1504
1525,
843
1115
1116
Gläubiger
Auf die Auseinandersetzung finden bei
f. Gütergemeinschaft die Vorschriften
der §§ 1475, 1476, 1477 Absl. 1
und der §§ 1479—1481 Anwendung;
an die Stelle des Mannes tritt der
überlebende Ehegatte, an die Stelle
der Frau treten die anteilsberechtigten
Abkömmlinge. Die im § 1476 Abs. 2
Satz 2 bezeichnete Verpflichtung be-
steht nur für den überlebenden Ehe-
gatten. 1518.
Soweit die anteilsberechtigten Ab-
kömmlinge nach § 1480 den Gesamt-
gutsg. haften, sind sie im Verhältnisse
zu einander nach der Größe ihres
Anteils an dem Gesamtgute der f.
Gütergemeinschaft verpflichtet. Die
Verpflichtung beschränkt sich auf die
ihnen zugeteilten Gegenstände; die für
die Haftung des Erben geltenden Vor-
schriften der §§ 1990, 1991 finden
entsprechende Anwendung. 1518.
1546 f. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
Handlung s. Leibrente 760.
Hypothek.
Bei der Eintragung der Hypothek
müssen der G., der Geldbetrag der
Forderung und, wenn die Forderung
verzinslich ist, der Zinssatz, wenn
andere Nebenleistungen zu entrichten
sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch
eingetragen werden, im übrigen kann
zur Bezeichnung der Forderung auf
die Eintragungsbewilligung Bezug ge-
nommen werden.
Zu der Ausschließung der Erteilung
eines Hypothekenbriefes ist die Einigung
des G. und des Eigentümers sowie
die Eintragung in das Grundbuch er-
forderlich; die Vorschriften des § 873
Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden
entsprechende Anwendung.
.. die Aufhebung der Aus-
schließung der Erteilung des Briefes