Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger 
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den Anspruch auf eine Leisiung, die 
erst drei Monate nach der Beschlag- 
nahme fällig wird, ist dem Hypothekeng. 
gegenüber unwirksam. 
Ist ein Gebäude versichert, so kann 
der Versicherer die Versicherungssumme 
mit Wirkung gegen den Hypothekeng. 
an den Versicherten erst zahlen, wenn 
er oder der Versicherte den Eintritt 
des Schadens dem Hypothekeng. an- 
gezeigt hat und seit dem Empfange 
der Anzeige ein Monat verstrichen ist. 
Der Hypothekeng. kann bis zum Ab- 
laufe der Frist dem Versicherer gegen- 
über der Zahlung widersprechen. Die 
Anzeige darf unterbleiben, wenn sie 
unthunlich ist; in diesem Falle wird 
der Monat von dem Zeitpunkt an 
berechnet, in welchem die Versicherungs- 
summe fällig wird. 
Im übrigen finden die für eine 
verpfändete Forderung geltenden Vor- 
schtiften Anwendung; der Versicherer 
kann sich jedoch nicht darauf berufen, 
daß er eine aus dem Grundbuch er- 
sichtliche Hypothek nicht gekannt habe. 
Ist der Versicherer nach den Versiche- 
rungsbestimmungen nur verpflichtet, 
die Versicherungssumme zur Wieder- 
herstellung des versicherten Gegen- 
standes zu zahlen, so ist eine diesen 
Bestimmungen entsprechende Zahlung 
an den Versicherten dem Hypothekeng. 
gegenüber wirksam. 
Besteht für die Forderung eine Hypo- 
thek an mehreren Grundstücken (Ge- 
samthypothek), so haftet jedes Grund- 
stück für die ganze Forderung. Der 
G. kann die Befriedigung nach seinem 
Belieben aus jedem der Grundstücke 
ganz oder zu einem Teil suchen. 
Der G. ist berechtigt, den Betrag 
250 
  
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der Forderung auf die einzelnen Grund- 1137 
stücke in der Weise zu verteilen, daß l 1141 Hängt die Fälligkeit der Forderung 
jedes Grundstück nur für den zu- 
geteilten Betrag hoftet. Auf die Ver- 
. 
Gläubiger 
teilung finden die Vorschriften der 
§8 875, 876, 878 entsprechende An- 
wendung. 1172. 
Ist infolge einer Verschlechterung des 
Grundstücks die Sicherheit der Hypo- 
thek gefährdet, so kann der G. dem 
Eigentümer eine angemessene Frist zur 
Beseitigung der Gefährdung bestimmen. 
Nach dem Ablaufe der Frist ist der 
G. berechtigt, sofort Befriedigung aus 
dem Grundstücke zu suchen, wenn nicht 
die Gefährdung durch Verbesserung 
des Grundstücks oder durch ander- 
weitige Hypothekenbestellung beseitigt 
worden ist. Ist die Forderung un- 
verzinslich und noch nicht fällig, so 
gebührt dem G. nur die Summe, 
welche mit Hinzurechnung der g. Zinsen 
für die Zeit von der Zahlung bis zur 
Fälligkeit dem Betrage der Forderung 
gleichkommt. 1135. 
Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter 
auf das belastete Grundstück in solcher 
Weise ein, daß eine die Sicherheit der 
Hypothek gefährdende Verschlechterung 
des Grundstücks zu besorgen ist, so 
kann der G. auf Unterlassung klagen. 
Geht die Einwirkung von dem 
Eigentümer aus, so hat das Gericht 
auf Antrag des G. die zur Abwendung 
der Gefährdung erforderlichen Maß- 
regeln anzuordnen. Das Gleiche gilt, 
wenn die Verschlechterung deshalb zu 
besorgen ist, weil der Eigentümer die 
erforderlichen Vorkehrungen gegen Ein- 
wirkungen Dritter oder gegen andere 
Beschädigungen unterläßt. 1135. 
Eine Vereinbarung, durch die sich der 
Eigentümer dem G. gegenüber ver- 
pflichtet, das Grundstück nicht zu ver- 
äußern oder nicht weiter zu belasten, 
ist nichtig. 
s. Bürgschaft 770. 
von einer Kündigung ab, so ist die 
Kündigung für die Hypothek nur
	        
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