Gläubiger
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den Anspruch auf eine Leisiung, die
erst drei Monate nach der Beschlag-
nahme fällig wird, ist dem Hypothekeng.
gegenüber unwirksam.
Ist ein Gebäude versichert, so kann
der Versicherer die Versicherungssumme
mit Wirkung gegen den Hypothekeng.
an den Versicherten erst zahlen, wenn
er oder der Versicherte den Eintritt
des Schadens dem Hypothekeng. an-
gezeigt hat und seit dem Empfange
der Anzeige ein Monat verstrichen ist.
Der Hypothekeng. kann bis zum Ab-
laufe der Frist dem Versicherer gegen-
über der Zahlung widersprechen. Die
Anzeige darf unterbleiben, wenn sie
unthunlich ist; in diesem Falle wird
der Monat von dem Zeitpunkt an
berechnet, in welchem die Versicherungs-
summe fällig wird.
Im übrigen finden die für eine
verpfändete Forderung geltenden Vor-
schtiften Anwendung; der Versicherer
kann sich jedoch nicht darauf berufen,
daß er eine aus dem Grundbuch er-
sichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
Ist der Versicherer nach den Versiche-
rungsbestimmungen nur verpflichtet,
die Versicherungssumme zur Wieder-
herstellung des versicherten Gegen-
standes zu zahlen, so ist eine diesen
Bestimmungen entsprechende Zahlung
an den Versicherten dem Hypothekeng.
gegenüber wirksam.
Besteht für die Forderung eine Hypo-
thek an mehreren Grundstücken (Ge-
samthypothek), so haftet jedes Grund-
stück für die ganze Forderung. Der
G. kann die Befriedigung nach seinem
Belieben aus jedem der Grundstücke
ganz oder zu einem Teil suchen.
Der G. ist berechtigt, den Betrag
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der Forderung auf die einzelnen Grund- 1137
stücke in der Weise zu verteilen, daß l 1141 Hängt die Fälligkeit der Forderung
jedes Grundstück nur für den zu-
geteilten Betrag hoftet. Auf die Ver-
.
Gläubiger
teilung finden die Vorschriften der
§8 875, 876, 878 entsprechende An-
wendung. 1172.
Ist infolge einer Verschlechterung des
Grundstücks die Sicherheit der Hypo-
thek gefährdet, so kann der G. dem
Eigentümer eine angemessene Frist zur
Beseitigung der Gefährdung bestimmen.
Nach dem Ablaufe der Frist ist der
G. berechtigt, sofort Befriedigung aus
dem Grundstücke zu suchen, wenn nicht
die Gefährdung durch Verbesserung
des Grundstücks oder durch ander-
weitige Hypothekenbestellung beseitigt
worden ist. Ist die Forderung un-
verzinslich und noch nicht fällig, so
gebührt dem G. nur die Summe,
welche mit Hinzurechnung der g. Zinsen
für die Zeit von der Zahlung bis zur
Fälligkeit dem Betrage der Forderung
gleichkommt. 1135.
Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter
auf das belastete Grundstück in solcher
Weise ein, daß eine die Sicherheit der
Hypothek gefährdende Verschlechterung
des Grundstücks zu besorgen ist, so
kann der G. auf Unterlassung klagen.
Geht die Einwirkung von dem
Eigentümer aus, so hat das Gericht
auf Antrag des G. die zur Abwendung
der Gefährdung erforderlichen Maß-
regeln anzuordnen. Das Gleiche gilt,
wenn die Verschlechterung deshalb zu
besorgen ist, weil der Eigentümer die
erforderlichen Vorkehrungen gegen Ein-
wirkungen Dritter oder gegen andere
Beschädigungen unterläßt. 1135.
Eine Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer dem G. gegenüber ver-
pflichtet, das Grundstück nicht zu ver-
äußern oder nicht weiter zu belasten,
ist nichtig.
s. Bürgschaft 770.
von einer Kündigung ab, so ist die
Kündigung für die Hypothek nur