Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger 
1176 
an einem der Grundstücke, so erlischt 
die Hypothek an diesem. 
Das Gleiche gilt, wenn der G. 
nach § 1170 mit seinem Rechte aus- 
geschlossen wird. 1176. 
Liegen die Voraussetzungen der 
88 1163, 1164, 1168, 1172—1175 
nur in Ansehung eines Teilbetrags 
der Hypothek vor, so kann die auf 
Grund dieser Vorschriften dem Eigen- 
tümer oder einem der Eigentümer 
oder dem persönlichen Schuldner zu- 
fallende Hypothek nicht zum Nachteile 
der dem G. verbleibenden Hypothek 
geltend gemacht werden. 
3 Die Hypothek für Rückstände von 
Zinsen und anderen Nebenleistungen 
erstatten sind, erlischt, wenn sie sich 
1182 
mit dem Eigentum in einer Person 
1180 
vereimigt. Das Erlöschen tritt nicht 
ein, solange einem Dritten ein Recht 
an dem Anspzuch auf eine solche 
Leistung zusteht. 
Zum Verzicht auf die Hypothek für 
die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen 
genügt die Erklärung des G. gegen- 
über dem Eigentümer. Solange einem 
Dritten ein Recht an dem Anspruch 
auf eine solche Leistung zusteht, ist 
die Zustimmung des Dritten erforder- 
lich. Die Zustimmung ist 
jenigen gegenüber zu erklären, zu 
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist 
unwiderruflich. 
An die Stelle der Forderung, für 
welche die Hypothek besteht, kann eine 
andere Forderung gesetzt werden. Zu 
der Anderung ist die Einigung des 
Eintragung in das Grundbuch erfor- 
derlich; die Vorschriften der §§ 873 
Abs. 2, 876, 878 finden entsprechende 
Anwendung. 
Steht die Forderung, die an die 
Stelle der bisherigen Forderung treten 
255 
–d - s 
dem- 
  
1181 
  
  
1183 
1184 
  
Gläubiger 
soll, nicht dem bisherigen Hypothekeng. 
zu, so ist dessen Zustimmung erforder- 
lich; die Zustimmung ist dem Grund- 
buchamt oder demjenigen gegenüber 
zu erklären, zu dessen Gunsten sie 
erfolgt. Die Vorschriften des § 875 
Abs. 2, 876 finden entsprechende An- 
wendung. 
Wird der G. aus dem Grundstück 
befriedigt, so erlischt die Hypothek. 
Erfolgt die Befriedigung des G. 
aus einem der mit einer Gesamt- 
hypothek belasteten Grundstücke, so 
werden auch die übrigen Grundstücke 
frei. 
Der Befriedigung aus dem Grund- 
stücke steht die Befriedigung aus den 
Gegenständen gleich, auf die sich die 
HOypothek erstreckt. 
Soweit im Falle einer Gesamthypothek 
der Eigentümer des Grundstücks, aus 
dem der G. befriedigt wird, von dem 
Eigentümer eines der anderen Grund- 
stücke oder einem Rechtsvorgänger 
dieses Eigentümers Ersatz verlangen 
kann, geht die Hypothek an dem 
Grunystücke dieses Eigentümers auf 
ihn über. Die Hpyothek kann jedoch, 
wenn der G. nur teilweise befriedigt 
wird, nicht zum Nachteile der dem G. 
verbleibenden Hypothek und, wenn 
das Grundstück mit einem im Range 
gleich= oder nachstehenden Rechte 
belastet ist, nicht zum Nachteile dieses 
Rechtes geltend gemacht werden. 
Zur Aufhebung der Hypothek durch 
Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des 
Eigentümers erforderlich. Die Zu- 
stimmung ist dem Grundbuchamt 
oder dem G. gegenüber zu erklären; 
sie ist unwiderruflich. 1165. 
Eine Hypothek kann in der Weise 
bestellt werden, daß das Recht des 
G. aus der Hypothek sich nur nach 
der Forderung bestimmt und der 
G. sich zum Beweise der Forderung
	        
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