Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger — 
§ der Frist kann der G. den Ersatz in 
251 
264 
267 
268 
befriedigen. 
Geld verlangen, wenn nicht die Her- 
stellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch 
auf die Herstellung ist ausgeschlossen. 
Soweit die Herstellung eines früheren 
Zustandes nicht möglich oder zur Ent- 
schädigung des G. nicht genügend ist, 
hat der Ersatzpflichtige den G. in 
Geld zu entschädigen. 
Der Ersatzpflichtige kann den G. 
in Geld entschädigen, wenn die Her- 
stellung nur mit unverhältnismäßigen 
253. 
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner 
die Wabl der zesis nicht vor dem 
Aufwendungen möglich ist. 
     
ach seiner Wat urf die eine oder 
* andere Leistung richten; der 
Schuldner kann sich jedoch, solange 
nicht der G. die gewählte Leistung 
ganz oder zum Teil empfangen hat, 
durch eine der übrigen Leistungen von 
seiner Verbindlichkeit befreien. 
Ist der wahlberechtigte G. im Ver- 
zuge, so kann der Schuldner ihn unter 
Bestimmung einer angemessenen Frist 
zur Vornahme der Wahl auffordern. 
Mit dem Ablaufe der Frist geht das 
Wahlrecht auf den Schuldner über, 
wenn nicht der G. rechtzeitig die Wahl 
vornimmt. 
Hat der Schuldner nicht in Person 
zu leisten, so kamnn auch ein Dritter die 
Leistung bewirken. Die Einwilligung 
des Schuldners ist nicht erforderlich. 
Der % kann die ie Leistung ablehnen, 
Vetreibt. rer G. die Zwangsvoll 
streckung im einen dem Schuldner ge- 
hörenden Gegenstand, so ist jeder, der 
Gefahr läuft, durch die Zwangsvoll- 
streckung ein Recht an dem Gegenstande 
zu verlieren, berechtigt, den G. zu 
Das gleiche Recht steht 
dem Besitzer einer Sache zu, wenn 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl.- Gesetzbuches. 
257 
  
8 
270 
271 
273 
Gläubiger 
er Gefahr läuft, durch die Zwangs- 
vollstreckung den Besitz zu verlieren. 
Die Befriedigung kann auch durch 
Hinterlegung oder durch Aufrechnung 
erfolgen. 
Soweit der Dritte den G. be- 
friedigt, geht die Forderung auf ihn 
über. Der Übergang kann nicht zum 
Nachteile des G. geltend gemacht 
werden. 
Geld hat der Schuldner im Zweifel 
auf seine Gefahr und seine Kosten 
dem G. an dessen Wohnsitz zu über- 
mitteln. Ist die Forderung im Ge- 
werbebetriebe des G. entstanden, so 
tritt, wenn der G. seine gewerbliche 
Niederlassung an einem anderen Orte 
hat, der Ort der Niederlassung an die 
Stelle des Wohnsitzes. 
Erhöhen sich infolge einer nach der 
Entstehung des Schuldverhältnisses 
eintretenden Anderung des Wohnsitzes 
oder der gewerblichen Niederlassung 
des G. die Kosten oder die Gefahr 
der Übermittelung, so hat der G. im 
ersteren Falle die Mehrkosten, im 
letzteren Falle die Gefahr zu tragen. 
Die Vorschriften über den Leistungs- 
ort bleiben unberührt. 
Ist eine Zeit für die Leistung weder 
bestimmt noch aus den Umständen zu 
entnehmen, so kann der G. die Leistung 
sofort verlangen, der Schuldner sie 
sofort bewirken. 
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß der G. die 
Leistung nicht vor dieser Zeit ver- 
langen, der Schuldner aber sie vor- 
her bewirken kann. 
Hat der Schulodner aus demselben 
rechtlichen Verhältnis, auf dem seine 
Verpflichtung beruht, einen fälligen 
Anspruch gegen den G., so kann er, 
sofern nicht aus dem Schuldverhält- 
nisse sich ein anderes ergiebt, die ge- 
schuldete Leistung verweigern, bis die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.