Gläubiger —
§ der Frist kann der G. den Ersatz in
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befriedigen.
Geld verlangen, wenn nicht die Her-
stellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch
auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
Soweit die Herstellung eines früheren
Zustandes nicht möglich oder zur Ent-
schädigung des G. nicht genügend ist,
hat der Ersatzpflichtige den G. in
Geld zu entschädigen.
Der Ersatzpflichtige kann den G.
in Geld entschädigen, wenn die Her-
stellung nur mit unverhältnismäßigen
253.
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner
die Wabl der zesis nicht vor dem
Aufwendungen möglich ist.
ach seiner Wat urf die eine oder
* andere Leistung richten; der
Schuldner kann sich jedoch, solange
nicht der G. die gewählte Leistung
ganz oder zum Teil empfangen hat,
durch eine der übrigen Leistungen von
seiner Verbindlichkeit befreien.
Ist der wahlberechtigte G. im Ver-
zuge, so kann der Schuldner ihn unter
Bestimmung einer angemessenen Frist
zur Vornahme der Wahl auffordern.
Mit dem Ablaufe der Frist geht das
Wahlrecht auf den Schuldner über,
wenn nicht der G. rechtzeitig die Wahl
vornimmt.
Hat der Schuldner nicht in Person
zu leisten, so kamnn auch ein Dritter die
Leistung bewirken. Die Einwilligung
des Schuldners ist nicht erforderlich.
Der % kann die ie Leistung ablehnen,
Vetreibt. rer G. die Zwangsvoll
streckung im einen dem Schuldner ge-
hörenden Gegenstand, so ist jeder, der
Gefahr läuft, durch die Zwangsvoll-
streckung ein Recht an dem Gegenstande
zu verlieren, berechtigt, den G. zu
Das gleiche Recht steht
dem Besitzer einer Sache zu, wenn
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl.- Gesetzbuches.
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Gläubiger
er Gefahr läuft, durch die Zwangs-
vollstreckung den Besitz zu verlieren.
Die Befriedigung kann auch durch
Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
Soweit der Dritte den G. be-
friedigt, geht die Forderung auf ihn
über. Der Übergang kann nicht zum
Nachteile des G. geltend gemacht
werden.
Geld hat der Schuldner im Zweifel
auf seine Gefahr und seine Kosten
dem G. an dessen Wohnsitz zu über-
mitteln. Ist die Forderung im Ge-
werbebetriebe des G. entstanden, so
tritt, wenn der G. seine gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Orte
hat, der Ort der Niederlassung an die
Stelle des Wohnsitzes.
Erhöhen sich infolge einer nach der
Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Anderung des Wohnsitzes
oder der gewerblichen Niederlassung
des G. die Kosten oder die Gefahr
der Übermittelung, so hat der G. im
ersteren Falle die Mehrkosten, im
letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Die Vorschriften über den Leistungs-
ort bleiben unberührt.
Ist eine Zeit für die Leistung weder
bestimmt noch aus den Umständen zu
entnehmen, so kann der G. die Leistung
sofort verlangen, der Schuldner sie
sofort bewirken.
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der G. die
Leistung nicht vor dieser Zeit ver-
langen, der Schuldner aber sie vor-
her bewirken kann.
Hat der Schulodner aus demselben
rechtlichen Verhältnis, auf dem seine
Verpflichtung beruht, einen fälligen
Anspruch gegen den G., so kann er,
sofern nicht aus dem Schuldverhält-
nisse sich ein anderes ergiebt, die ge-
schuldete Leistung verweigern, bis die