Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Feststellung 
5 
B 
2243 
2260 
18 
209 
wirkenden Personen unterschrieben 
werden. 2232, 2219, 2250. 
Das eigenhändige Niederschreiben der 
Erklärung, sowie die Überzeugung des 
Richters oder des Notars, daß der 
Erblasser am Sprechen verhindert ist, 
muß im Protokolle über Errichtung 
eines Testaments festgestellt werden. 
Das Protokoll braucht von dem Erb- 
lasser nicht besonders genehmigt zu 
werden. 2232, 2249. 
Das Protokoll muß die Erklärung 
des Erblassers, daß er der deutschen 
Sprache nicht mächtig sei, sowie den 
Namen des Dolmetschers und die F. 
enthalten, daß der Dolmetscher die 
Übersetzung angefertigt oder beglaubigt 
und sie vorgelesen hat. Der Dol- 
metscher muß das Protokoll unter- 
schreiben. 2232, 2249. 
Die Besorgnis, daß die Errichtung 
eines Testaments vor einem Richter 
oder vor einem Notar nicht mehr 
möglich sein werde, muß im Proto- 
kolle festgestellt werden. Der Gültig- 
keit des Testaments steht nicht ent- 
gegen, daß die Besorgnis nicht be- 
gründet war. 2252, 2256, 2266. 
In dem Protokoll über Eröffnung 
eines Testamentes ist festzustellen, ob 
der Verschluß unversehrt war. 
Todeserklärung. 
Die Todeserklärung begründet die 
Vermutung, daß der Verschollene in 
dem Zeitpunkte gestorben sei, welcher 
in dem die Todeserklärung aus- 
sprechenden Urteile festgestellt ist. 
Ist die Todeszeit nur dem Tage 
nach festgestellt, so gilt das Ende des 
Tages als Zeitpunkt des Todes. 19. 
Verjährung. 
Die Verjährung wird unterbrochen, 
wenn der Berechtigte auf Befriedigung 
oder auf F. des Anspruchs, auf Er- 
teilung der Vollstreckungsklausel oder 
  
8 
215 
218 
1642 
1677 
1807 
Feststellung 
auf Erlassung des Vollstreckungs- 
urteils Klage erhebt. 220. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Geltendmachung der Ausrechnung 
im Prozeß oder durch Streitverkündung 
gilt als nicht erfolgt, wenn nicht 
binnen sechs Monaten nach der Be- 
endigung des Prozesses Klage auf 
Befriedigung oder F. des Anspruchs 
erhoben wird. Auf diese Frist finden 
die Vorschriften der 88 203, 206, 
207 entsprechende Anwendung. 220. 
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch 
verjährt in dreißig Jahren, auch 
wenn er an sich einer kürzeren Ver- 
jährung unterliegt. Das Gleiche gilt 
von dem Anspruch aus einem voll- 
streckbaren Vergleich oder einer voll- 
streckkaren Urkunde sowie von einem 
Anspruch, welcher durch die im Kon- 
kurs erfolgte F. vollstreckbar ge- 
worden ist. 
Soweit sich die F. auf regelmäßig 
wiederkehrende, erst künftig fällig 
werdende Leistungen bezieht, bewendet 
es bei der kürzeren Verjährungsfrist. 
219, 220. 
Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1807. 
Die elterliche Gewalt des Vaters 
ruht, wenn von dem Vormundschafts- 
gericht festgestellt wird, daß der Vater 
auf längere Zeit an der Ausübung 
der elterlichen Gewalt thatsächlich ver- 
hindert ist. 
Das Ruhen endigt, wenn von dem 
Vormundschaftsgerichte festgestellt wird, 
daß der Grund nicht mehr besteht. 
1702, 1738, 1765. 
Vormundschaft. 
Die L.G. können für die innerhalb 
ihres Geltungsbereichs belegenen 
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, 
nach denen die Sicherheit einer Hypothek, 
einer Grundschuld oder einer Renten-
	        
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