Feststellung
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wirkenden Personen unterschrieben
werden. 2232, 2219, 2250.
Das eigenhändige Niederschreiben der
Erklärung, sowie die Überzeugung des
Richters oder des Notars, daß der
Erblasser am Sprechen verhindert ist,
muß im Protokolle über Errichtung
eines Testaments festgestellt werden.
Das Protokoll braucht von dem Erb-
lasser nicht besonders genehmigt zu
werden. 2232, 2249.
Das Protokoll muß die Erklärung
des Erblassers, daß er der deutschen
Sprache nicht mächtig sei, sowie den
Namen des Dolmetschers und die F.
enthalten, daß der Dolmetscher die
Übersetzung angefertigt oder beglaubigt
und sie vorgelesen hat. Der Dol-
metscher muß das Protokoll unter-
schreiben. 2232, 2249.
Die Besorgnis, daß die Errichtung
eines Testaments vor einem Richter
oder vor einem Notar nicht mehr
möglich sein werde, muß im Proto-
kolle festgestellt werden. Der Gültig-
keit des Testaments steht nicht ent-
gegen, daß die Besorgnis nicht be-
gründet war. 2252, 2256, 2266.
In dem Protokoll über Eröffnung
eines Testamentes ist festzustellen, ob
der Verschluß unversehrt war.
Todeserklärung.
Die Todeserklärung begründet die
Vermutung, daß der Verschollene in
dem Zeitpunkte gestorben sei, welcher
in dem die Todeserklärung aus-
sprechenden Urteile festgestellt ist.
Ist die Todeszeit nur dem Tage
nach festgestellt, so gilt das Ende des
Tages als Zeitpunkt des Todes. 19.
Verjährung.
Die Verjährung wird unterbrochen,
wenn der Berechtigte auf Befriedigung
oder auf F. des Anspruchs, auf Er-
teilung der Vollstreckungsklausel oder
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1642
1677
1807
Feststellung
auf Erlassung des Vollstreckungs-
urteils Klage erhebt. 220.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Geltendmachung der Ausrechnung
im Prozeß oder durch Streitverkündung
gilt als nicht erfolgt, wenn nicht
binnen sechs Monaten nach der Be-
endigung des Prozesses Klage auf
Befriedigung oder F. des Anspruchs
erhoben wird. Auf diese Frist finden
die Vorschriften der 88 203, 206,
207 entsprechende Anwendung. 220.
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch
verjährt in dreißig Jahren, auch
wenn er an sich einer kürzeren Ver-
jährung unterliegt. Das Gleiche gilt
von dem Anspruch aus einem voll-
streckbaren Vergleich oder einer voll-
streckkaren Urkunde sowie von einem
Anspruch, welcher durch die im Kon-
kurs erfolgte F. vollstreckbar ge-
worden ist.
Soweit sich die F. auf regelmäßig
wiederkehrende, erst künftig fällig
werdende Leistungen bezieht, bewendet
es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
219, 220.
Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1807.
Die elterliche Gewalt des Vaters
ruht, wenn von dem Vormundschafts-
gericht festgestellt wird, daß der Vater
auf längere Zeit an der Ausübung
der elterlichen Gewalt thatsächlich ver-
hindert ist.
Das Ruhen endigt, wenn von dem
Vormundschaftsgerichte festgestellt wird,
daß der Grund nicht mehr besteht.
1702, 1738, 1765.
Vormundschaft.
Die L.G. können für die innerhalb
ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmen,
nach denen die Sicherheit einer Hypothek,
einer Grundschuld oder einer Renten-