Gläubiger
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Leistung eine Kündigung voraus-
zugehen hat und die Zeit für die
Leistung in der Weise bestimmt ist,
daß sie sich von der Kündigung ab
nach dem Kalender berechnen läßt.
Der Schuldner hat dem G. den durch
den Verzug entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Hat die Leistung infolge des Ver-
zugs für den G. kein Interesse, so
kann dieser unter Ablehnung der
Leistung Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen. Die für das
vertragsmäßige Rücktrittsrecht gelten-
den Vorschriften der 88 346—356
finden entsprechende Anwendung.
Eine Geldschuld ist während des Ver-
zugs mit vier vom Hundert für das
Jahr zu verzinsen.
Zinsen verlangen, so sind diese fort-
zuentrichten.
Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen. 291.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht
zu entrichten. Das Recht des G. auf
Ersatz des durch den Verzug entstehen-
den Schadens bleibt unberührt. 291.
Ist der Schuldner zum Ersatze des
Wertes eines Gegenstandes verpflichtet,
der während des Verzugs unterge-
gangen ist oder aus einem während
des Verzugs eingetretenen Grunde
nicht herausgegeben werden kann, so
kann der G. Zinsen des zu ersetzenden
Betrags von dem Zeitpunkt an ver-
langen, welcher der Bestimmung des
Wertes zu Grunde gelegt wird. Das
Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum
Ersatze der Minderung des Wertes
eines während des Verzugs ver-
schlechterten Gegenstandes verpflichtet
ist.
Gegenstand herauszugeben,
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Kann der G. aus
einem anderen Rechtsgrunde höhere
Hat der Schuldner einen bestimmten
so be-
stimmt sich von dem Eintritte der
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Gläubiger
Rechtshängigkeit an der Anspruch des
G. auf Schadenersatz wegen Ver-
schlechterung, Untergangs oder einer
aus einem anderen Grunde ein-
tretenden Unmöglichkeit der Heraus-
gabe nach den Vorschriften, welche
für das Verhältnis zwischen dem
Eigentümer und dem Besitzer von
dem Eintritte der Rechtshängigkeit
des Eigentumsanspruchs an gelten,
soweit nicht aus dem Schuldverhältnis
oder dem Verzuge des Schuldners
sich zu Gunsten des G. ein anderes
ergiebt.
Das Gleiche gilt von dem Anspruche
des G. auf Herausgabe oder Ver-
gütung von Nutzungen und von dem
Anspruche des Schuloners auf Ersatz
von Verwendungen.
293—304 Verzug des G.
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Der G. kommt in Verzug, wenn er
die ihm angebotene Leistung nicht an-
nimmt.
Die Leistung muß dem G. so, wie
sie zu bewirken ist, thatsächlich an-
geboten werden.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners
genügt, wenn der G. ihm erklärt hat,
daß er die Leistung nicht annehmen
werde, oder wenn zur Bewirkung
der Leistung eine Handlung des G.
erforderlich ist, insbesondere wenn
der G. die geschuldete Sache abzuholen
hat. Dem Angebote der Leistung
steht die Aufforderung an den G.
gleich, die erforderliche Handlung vor-
zunehmen.
Ist für die von dem G. vorzu-
nehmende Handlung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt, so bedarf es
des Angebots nur, wenn der G. die
Handlung rechtzeitig vornimmt. Das
Gleiche gilt, wenn der Handlung eine
Kündigung vorauszugehen hat und
die Zeit für die Handlung in der
Weise bestimmt ist, daß sie sich von
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