Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger 
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286 
288 
289 
290 
292 
Leistung eine Kündigung voraus- 
zugehen hat und die Zeit für die 
Leistung in der Weise bestimmt ist, 
daß sie sich von der Kündigung ab 
nach dem Kalender berechnen läßt. 
Der Schuldner hat dem G. den durch 
den Verzug entstehenden Schaden zu 
ersetzen. 
Hat die Leistung infolge des Ver- 
zugs für den G. kein Interesse, so 
kann dieser unter Ablehnung der 
Leistung Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung verlangen. Die für das 
vertragsmäßige Rücktrittsrecht gelten- 
den Vorschriften der 88 346—356 
finden entsprechende Anwendung. 
Eine Geldschuld ist während des Ver- 
zugs mit vier vom Hundert für das 
Jahr zu verzinsen. 
Zinsen verlangen, so sind diese fort- 
zuentrichten. 
Die Geltendmachung eines weiteren 
Schadens ist nicht ausgeschlossen. 291. 
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht 
zu entrichten. Das Recht des G. auf 
Ersatz des durch den Verzug entstehen- 
den Schadens bleibt unberührt. 291. 
Ist der Schuldner zum Ersatze des 
Wertes eines Gegenstandes verpflichtet, 
der während des Verzugs unterge- 
gangen ist oder aus einem während 
des Verzugs eingetretenen Grunde 
nicht herausgegeben werden kann, so 
kann der G. Zinsen des zu ersetzenden 
Betrags von dem Zeitpunkt an ver- 
langen, welcher der Bestimmung des 
Wertes zu Grunde gelegt wird. Das 
Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum 
Ersatze der Minderung des Wertes 
eines während des Verzugs ver- 
schlechterten Gegenstandes verpflichtet 
ist. 
Gegenstand herauszugeben, 
259 
  
Kann der G. aus 
einem anderen Rechtsgrunde höhere 
Hat der Schuldner einen bestimmten 
so be- 
stimmt sich von dem Eintritte der 
  
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Gläubiger 
Rechtshängigkeit an der Anspruch des 
G. auf Schadenersatz wegen Ver- 
schlechterung, Untergangs oder einer 
aus einem anderen Grunde ein- 
tretenden Unmöglichkeit der Heraus- 
gabe nach den Vorschriften, welche 
für das Verhältnis zwischen dem 
Eigentümer und dem Besitzer von 
dem Eintritte der Rechtshängigkeit 
des Eigentumsanspruchs an gelten, 
soweit nicht aus dem Schuldverhältnis 
oder dem Verzuge des Schuldners 
sich zu Gunsten des G. ein anderes 
ergiebt. 
Das Gleiche gilt von dem Anspruche 
des G. auf Herausgabe oder Ver- 
gütung von Nutzungen und von dem 
Anspruche des Schuloners auf Ersatz 
von Verwendungen. 
293—304 Verzug des G. 
293 
294 
295 
296 
Der G. kommt in Verzug, wenn er 
die ihm angebotene Leistung nicht an- 
nimmt. 
Die Leistung muß dem G. so, wie 
sie zu bewirken ist, thatsächlich an- 
geboten werden. 
Ein wörtliches Angebot des Schuldners 
genügt, wenn der G. ihm erklärt hat, 
daß er die Leistung nicht annehmen 
werde, oder wenn zur Bewirkung 
der Leistung eine Handlung des G. 
erforderlich ist, insbesondere wenn 
der G. die geschuldete Sache abzuholen 
hat. Dem Angebote der Leistung 
steht die Aufforderung an den G. 
gleich, die erforderliche Handlung vor- 
zunehmen. 
Ist für die von dem G. vorzu- 
nehmende Handlung eine Zeit nach 
dem Kalender bestimmt, so bedarf es 
des Angebots nur, wenn der G. die 
Handlung rechtzeitig vornimmt. Das 
Gleiche gilt, wenn der Handlung eine 
Kündigung vorauszugehen hat und 
die Zeit für die Handlung in der 
Weise bestimmt ist, daß sie sich von 
½-
	        
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