Glänbiger
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der Kündigung ab nach dem Kalender
berechnen läßt. 297.
Der G. kommt nicht in Verzug,
wenn der Schuldner zur Zeit des
Angebots oder im Falle des § 296
zu der für die Handlung des G. be-
stimmten Zeit außer Stande ist, die
Leistung zu bewirken.
Ist der Schuldner nur gegen eine
Leistung des G. zu leisten verpflichtet,
so kommt der G. in Verzug, wenn
er zwar die angebotene Leistung an-
zunehmen bereit ist, die verlangte
Gegenleistung aber nicht anbietet.
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt,
oder ist der Schuldner berechtigt, vor
der bestimmten Zeit zu leisten, so
kommt der G. nicht dadurch in Ver-
zug, daß er vorübergehend an der
Annahme der angebotenen Leistung
verhindert ist, es sei denn, daß der
Schuldner ihm die Leistung eine an-
gemessene Zeit vorher angekündigt hat.
Der Schuldner hat während des Ver-
zugs des G. nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wird eine nur der Gattung nach
bestimmte Sache geschuldet, so geht
die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf
den G. über, in welchem er dadurch
in Verzug kommt, daß er die an-
gebotene Sache nicht annimmt.
Von einer verzinslichen Geldschuld
hat der Schuldner während des Ver-
zugs des G. Zinsen nicht zu ent-
richten.
Hat der Schuldner die Nutzungen
eines Gegenstandes herauszugeben
oder zu ersetzen, so beschränkt sich
seine Verpflichtung während des Ver-
zugs des G. auf die Nutzungen,
welche er zieht.
Ist der Schuldner zur Herausgabe
eines Grundstücks verpflichtet, so kann
er nach dem Eintritte des Verzugs
des G. den Besitz aufgeben. Das
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Gläubiger
Aufgeben muß dem G. vorher an-
gedroht werden, es sei denn, daß die
Androhung unthunlich ist.
Der Schuldner kann im Falle des
Verzugs des G. Ersatz der Mehr-
aufwendungen verlangen, die er für
das erfolglose Angebot sowie für
die Aufbewahrung und Ehaltung
des geschuldeten Gegenstandes machen
mußte.
Miete.
Wird eine dem Pfandrechte des Ver-
mieters unterliegende Sache für einen
anderen G. gepfändet, so kann diesem
gegenüber das Pfandrecht nicht wegen
des Mietzinses für eine frühere Zeit
als das letzte Jahr vor der Pfändung
geltend gemacht werden.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher einer Forderung ist
zur Einziehung der Forderung und,
wenn die Fälligkeit von einer Kün-
digung des G. abhängt, zur Kün-
digung berechtigt. Er hat für die
ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen.
Zu anderen Verfügungen über die
Forderung ist er nicht berechtigt.
1068.
Mit der Leistung des Schuldners an
den Nießbraucher erwirbt der G. den
geleisteten Gegenstand und der Nieß-
braucher den Nießbrauch an dem
Gegenstande.
Werden verbrauchbare Sachen ge-
leistet, so erwirbt der Nießbraucher
das Eigentum. Die Vorschriften des
§ 1067 finden entsprechende Anwen-
dung. 1068.
Der Schuldner kann das Kapital nur
an den Nießbraucher und den G. ge-
meinschaftlich zahlen. Jeder von
beiden kann verlangen, daß an sie
gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder
kann statt der Zahlung die Hinter-
legung für beide fordern.
Der Nießbraucher und der G.