Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Glänbiger 
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der Kündigung ab nach dem Kalender 
berechnen läßt. 297. 
Der G. kommt nicht in Verzug, 
wenn der Schuldner zur Zeit des 
Angebots oder im Falle des § 296 
zu der für die Handlung des G. be- 
stimmten Zeit außer Stande ist, die 
Leistung zu bewirken. 
Ist der Schuldner nur gegen eine 
Leistung des G. zu leisten verpflichtet, 
so kommt der G. in Verzug, wenn 
er zwar die angebotene Leistung an- 
zunehmen bereit ist, die verlangte 
Gegenleistung aber nicht anbietet. 
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt, 
oder ist der Schuldner berechtigt, vor 
der bestimmten Zeit zu leisten, so 
kommt der G. nicht dadurch in Ver- 
zug, daß er vorübergehend an der 
Annahme der angebotenen Leistung 
verhindert ist, es sei denn, daß der 
Schuldner ihm die Leistung eine an- 
gemessene Zeit vorher angekündigt hat. 
Der Schuldner hat während des Ver- 
zugs des G. nur Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit zu vertreten. 
Wird eine nur der Gattung nach 
bestimmte Sache geschuldet, so geht 
die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf 
den G. über, in welchem er dadurch 
in Verzug kommt, daß er die an- 
gebotene Sache nicht annimmt. 
Von einer verzinslichen Geldschuld 
hat der Schuldner während des Ver- 
zugs des G. Zinsen nicht zu ent- 
richten. 
Hat der Schuldner die Nutzungen 
eines Gegenstandes herauszugeben 
oder zu ersetzen, so beschränkt sich 
seine Verpflichtung während des Ver- 
zugs des G. auf die Nutzungen, 
welche er zieht. 
Ist der Schuldner zur Herausgabe 
eines Grundstücks verpflichtet, so kann 
er nach dem Eintritte des Verzugs 
des G. den Besitz aufgeben. Das 
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304 
563 
1074 
1075 
1077 
Gläubiger 
Aufgeben muß dem G. vorher an- 
gedroht werden, es sei denn, daß die 
Androhung unthunlich ist. 
Der Schuldner kann im Falle des 
Verzugs des G. Ersatz der Mehr- 
aufwendungen verlangen, die er für 
das erfolglose Angebot sowie für 
die Aufbewahrung und Ehaltung 
des geschuldeten Gegenstandes machen 
mußte. 
Miete. 
Wird eine dem Pfandrechte des Ver- 
mieters unterliegende Sache für einen 
anderen G. gepfändet, so kann diesem 
gegenüber das Pfandrecht nicht wegen 
des Mietzinses für eine frühere Zeit 
als das letzte Jahr vor der Pfändung 
geltend gemacht werden. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher einer Forderung ist 
zur Einziehung der Forderung und, 
wenn die Fälligkeit von einer Kün- 
digung des G. abhängt, zur Kün- 
digung berechtigt. Er hat für die 
ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. 
Zu anderen Verfügungen über die 
Forderung ist er nicht berechtigt. 
1068. 
Mit der Leistung des Schuldners an 
den Nießbraucher erwirbt der G. den 
geleisteten Gegenstand und der Nieß- 
braucher den Nießbrauch an dem 
Gegenstande. 
Werden verbrauchbare Sachen ge- 
leistet, so erwirbt der Nießbraucher 
das Eigentum. Die Vorschriften des 
§ 1067 finden entsprechende Anwen- 
dung. 1068. 
Der Schuldner kann das Kapital nur 
an den Nießbraucher und den G. ge- 
meinschaftlich zahlen. Jeder von 
beiden kann verlangen, daß an sie 
gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder 
kann statt der Zahlung die Hinter- 
legung für beide fordern. 
Der Nießbraucher und der G.
	        
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