Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger — 
§ können nur gemeinschaftlich kündigen. 
Die Kündigung des Schuldners ist 
nur wirksam, wenn sie dem Nieß- 
braucher und dem G. erklärt wird. 
1068, 1076. 
1078 
1079 
Ist die Forderung fällig, so sind der 
Nießbraucher und der G. einander 
verpflichtet, zur Einziehung mitzu- 
wirken. Hängt die Fälligkeit von 
einer Kündigung ab, so kann jeder 
Teil die Mitwirkung des anderen zur 
Kündigung verlangen, wenn die Ein- 
ziehung der Forderung wegen Ge- 
fährdung ihrer Sicherheit nach den 
Regeln einer ordnungsmäßigen Ver- 
mögensverwaltung geboten ist. 1068, 
1076. 
Der Nießbraucher und der G. sind 
einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, 
daß das eingezogene Kapital nach den 
für die Anlegung von Mündelgeld 
geltenden Vorschriften verzinslich an- 
261 
  
gelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher 
der Nießbrauch bestellt wird. 
braucher. 
Die G. des Bestellers eines Nieß- 
1086 
1087 
Die 
Art der Anlegung bestimmt der Nieß- 
1068, 1076, 1083. 
brauchs an einem Vermögen können, 
soweit ihre Forderungen vor der Be- 
stellung entstanden sind, ohne Rück- 
sicht auf den Nießbrauch Befriedigung 
aus den dem Nießbrauch unterliegen- 
den Gegenständen verlangen. Hat 
der Nießbraucher das Eigentum an 
verbrauchbaren Sachen erlangt, so 
tritt an die Stelle der Sachen der 
Anspruch des Bestellers auf Ersatz 
des Wertes; der Nießbraucher ist den 
G. gegenüber zum sofortigen Ersatze 
verpflichtet. 1085, 1089. 
Der Besteller des Nießbrauchs an 
einem Vermögen kann, wenn eine vor 
der Bestellung entstandene Forderung 
fällig ist, von dem Nießbraucher Rück- 
gabe der zur Befriedigung des G. 
erforderlichen Gegenstände verlangen. 
  
8 
1088 
Gläubiger 
Die Auswahl steht ihm zu; er kann 
jedoch nur die vorzugsweise geeigneten 
Gegenstände auswählen. Soweit die 
zurückgegebenen Gegenstände aus- 
reichen, ist der Besteller dem Nieß- 
braucher gegenüber zur Befriedigung 
des G. verpflichtet. 
Der Nießbraucher kann die Ver- 
bindlichkeit durch Leistung des ge- 
schuldeten Gegenstandes erfüllen. Ge- 
hört der geschuldete Gegenstand nicht 
zu dem Vermögen, das dem Nieß= 
brauch unterliegt, so ist der Nieß- 
braucher berechtigt, zum Zwecke der 
Befriedigung des G. einen zu dem 
Vermögen gehörenden Gegenstand zu 
veräußern, wenn die Befriedigung 
durch den Besteller nicht ohne Gefahr 
abgewartet werden kann. Er hat 
einen vorzugsweise geeigneten Gegen- 
stand auszuwählen. Soweit er zum 
Ersatze des Wertes verbrauchbarer 
Sachen verpflichtet ist, darf er eine 
Veräußerung nicht vornehmen. 1085, 
1089. 
Die G. des Bestellers, deren Forde- 
rungen schon zur Zeit der Bestellung 
verzinslich waren, können die Zinsen 
für die Dauer des Nießbrauchs auch 
von dem Nießbraucher verlangen. Das 
Gleiche gilt von anderen wiederkehren- 
den Leistungen, die bei ordnungs- 
mäßiger Verwaltung aus den Ein- 
künften des Vermögens bestritten 
werden, wenn die Forderung vor der 
Bestellung des Nießbrauchs entstanden 
ist. 
Die Haftung des Nießbrauchers kann 
nicht durch Vereinbarung zwischen ihm 
und dem Besteller ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. 
Der Nießbraucher ist dem Besteller 
gegenüber zur Befriedigung der G. 
wegen der im Abs. 1 bezeichneten 
Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe 
von Gegenständen zum Zwecke der
	        
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