Gläubiger —
§ können nur gemeinschaftlich kündigen.
Die Kündigung des Schuldners ist
nur wirksam, wenn sie dem Nieß-
braucher und dem G. erklärt wird.
1068, 1076.
1078
1079
Ist die Forderung fällig, so sind der
Nießbraucher und der G. einander
verpflichtet, zur Einziehung mitzu-
wirken. Hängt die Fälligkeit von
einer Kündigung ab, so kann jeder
Teil die Mitwirkung des anderen zur
Kündigung verlangen, wenn die Ein-
ziehung der Forderung wegen Ge-
fährdung ihrer Sicherheit nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Ver-
mögensverwaltung geboten ist. 1068,
1076.
Der Nießbraucher und der G. sind
einander verpflichtet, dazu mitzuwirken,
daß das eingezogene Kapital nach den
für die Anlegung von Mündelgeld
geltenden Vorschriften verzinslich an-
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gelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher
der Nießbrauch bestellt wird.
braucher.
Die G. des Bestellers eines Nieß-
1086
1087
Die
Art der Anlegung bestimmt der Nieß-
1068, 1076, 1083.
brauchs an einem Vermögen können,
soweit ihre Forderungen vor der Be-
stellung entstanden sind, ohne Rück-
sicht auf den Nießbrauch Befriedigung
aus den dem Nießbrauch unterliegen-
den Gegenständen verlangen. Hat
der Nießbraucher das Eigentum an
verbrauchbaren Sachen erlangt, so
tritt an die Stelle der Sachen der
Anspruch des Bestellers auf Ersatz
des Wertes; der Nießbraucher ist den
G. gegenüber zum sofortigen Ersatze
verpflichtet. 1085, 1089.
Der Besteller des Nießbrauchs an
einem Vermögen kann, wenn eine vor
der Bestellung entstandene Forderung
fällig ist, von dem Nießbraucher Rück-
gabe der zur Befriedigung des G.
erforderlichen Gegenstände verlangen.
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1088
Gläubiger
Die Auswahl steht ihm zu; er kann
jedoch nur die vorzugsweise geeigneten
Gegenstände auswählen. Soweit die
zurückgegebenen Gegenstände aus-
reichen, ist der Besteller dem Nieß-
braucher gegenüber zur Befriedigung
des G. verpflichtet.
Der Nießbraucher kann die Ver-
bindlichkeit durch Leistung des ge-
schuldeten Gegenstandes erfüllen. Ge-
hört der geschuldete Gegenstand nicht
zu dem Vermögen, das dem Nieß=
brauch unterliegt, so ist der Nieß-
braucher berechtigt, zum Zwecke der
Befriedigung des G. einen zu dem
Vermögen gehörenden Gegenstand zu
veräußern, wenn die Befriedigung
durch den Besteller nicht ohne Gefahr
abgewartet werden kann. Er hat
einen vorzugsweise geeigneten Gegen-
stand auszuwählen. Soweit er zum
Ersatze des Wertes verbrauchbarer
Sachen verpflichtet ist, darf er eine
Veräußerung nicht vornehmen. 1085,
1089.
Die G. des Bestellers, deren Forde-
rungen schon zur Zeit der Bestellung
verzinslich waren, können die Zinsen
für die Dauer des Nießbrauchs auch
von dem Nießbraucher verlangen. Das
Gleiche gilt von anderen wiederkehren-
den Leistungen, die bei ordnungs-
mäßiger Verwaltung aus den Ein-
künften des Vermögens bestritten
werden, wenn die Forderung vor der
Bestellung des Nießbrauchs entstanden
ist.
Die Haftung des Nießbrauchers kann
nicht durch Vereinbarung zwischen ihm
und dem Besteller ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
Der Nießbraucher ist dem Besteller
gegenüber zur Befriedigung der G.
wegen der im Abs. 1 bezeichneten
Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe
von Gegenständen zum Zwecke der