Gläubiger
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Befriedigung kann der Besteller nur
verlangen, wenn der Rießbraucher mit
der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in
Verzug kommt. 1085, 1089.
Pacht s. Miete 563.
Pfandrecht.
Eine bewegliche Sache kann zur Siche-
rung einer Forderung in der Weise
belastet werden, daß der G. berechtigt
ist, Befriedigung aus der Sache zu
suchen (Pfandrecht).
Das Pfandrecht kann auch für eine
künftige oder eine bedingte Forderung
bestellt werden.
Zur Bestellung des Pfandrechts ist
erforderlich, daß der Eigentümer die
Sache dem G. übergiebt und beide
darüber einig sind, daß dem G. das
Pfandrecht zustehen soll. Ist der G.
im Besitze der Sache, so genügt die
Einigung über die Entstehung des
Pfandrechts.
Die Übergabe einer im mittelbaren
Besitze des Eigentümers befindlichen
Sache kann dadurch ersetzt werden,
daß der Eigentümer den mittelbaren
Besitz auf den Pfandg. überträgt und
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die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
1266, 1274.
An Stelle der Übergabe der Sache
genügt die Einräumung des Mit-
besitzes, wenn sich die Sache unter
dem Mitoverschlusse des G. befindet
oder, falls sie im Besitz eines Dritten
ist, die Herausgabe nur an den Eigen-
tümer und den G. gemeinschaftlich
erfolgen kann. 1266, 1274.
Ist die verpfändete Sache mit dem
Rechte eines Dritten belastet, so geht
das Pfandrecht dem Rechte vor, es
sei denn, daß der Pfandg. zur Zeit
des Erwerbes des Pfandrechts in
Ansehung des Rechtes nicht in gutem
Glauben ist. Die Vorschriften des
§ 932 Abs. 1 Satz 2, 935. 936
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Gläubiger
Abs. 3 finden entsprechende Anwen-
dung. 1262, 1266, 1273.
Das Pfand haftet für die Ansprüche
des Pfandg. auf Ersatz von Ver-
wendungen, für die dem Pfandg. zu
ersetzenden Kosten der Kündigung und-
der Rechtsverfolgung sowie für die
Kosten des Pfandverkaufs. 1266.
Der Verpfänder kann dem Pfandg.
gegenüber die dem persönlichen Schuld-
ner gegen die Forderung sowie die
nach § 770 einem Bürgen zustehenden
Einreden geltend machen. Stirbt der
persönliche Schuldner, so kann sich
der Verpfänder nicht darauf berufen,
daß der Erbe für die Schuld nur
beschränkt haftet.
Ist der Verpfänder nicht der per-
sönliche Schuldner, so verliert er eine
Einrede nicht dadurch, daß dieser auf
sie verzichtet. 1266.
Das Pfandrecht kann in der Weise
bestellt werden, daß der Pfandg. be-
rechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes
zu ziehen.
Ist eine von Natur fruchttragende
Sache dem Pfandg. zum Alleinbesitz
übergeben, so ist im Zweifel anzu-
nehmen, daß der Pfandg. zum Frucht-
bezuge berechtigt sein soll. 1266,
1273.
Steht dem Pfandg. das Recht zu,
die Nutzungen zu ziehen, so ist er
verpflichtet, für die Gewinnung der
Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft
abzulegen.
Der Reinertrag der Nutzungen wird
auf die geschuldete Leistung und, wenn
Kosten und Zinsen zu entrichten sind,
zunächst auf diese angerechnet.
Abweichende Bestimmungen sind zu-
lässig. 1266.
Der Pfandg. ist zur Verwahrung des
Pfandes verpflichtet. 1266.
Macht der Pfandg. Verwendungen
auf das Pfand, so bestimmt sich die