Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger 
*u 
8 
585 
1204 
1205 
1206 
1208 
Befriedigung kann der Besteller nur 
verlangen, wenn der Rießbraucher mit 
der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in 
Verzug kommt. 1085, 1089. 
Pacht s. Miete 563. 
Pfandrecht. 
Eine bewegliche Sache kann zur Siche- 
rung einer Forderung in der Weise 
belastet werden, daß der G. berechtigt 
ist, Befriedigung aus der Sache zu 
suchen (Pfandrecht). 
Das Pfandrecht kann auch für eine 
künftige oder eine bedingte Forderung 
bestellt werden. 
Zur Bestellung des Pfandrechts ist 
erforderlich, daß der Eigentümer die 
Sache dem G. übergiebt und beide 
darüber einig sind, daß dem G. das 
Pfandrecht zustehen soll. Ist der G. 
im Besitze der Sache, so genügt die 
Einigung über die Entstehung des 
Pfandrechts. 
Die Übergabe einer im mittelbaren 
Besitze des Eigentümers befindlichen 
Sache kann dadurch ersetzt werden, 
daß der Eigentümer den mittelbaren 
Besitz auf den Pfandg. überträgt und 
262 
  
  
die Verpfändung dem Besitzer anzeigt. 
1266, 1274. 
An Stelle der Übergabe der Sache 
genügt die Einräumung des Mit- 
besitzes, wenn sich die Sache unter 
dem Mitoverschlusse des G. befindet 
oder, falls sie im Besitz eines Dritten 
ist, die Herausgabe nur an den Eigen- 
tümer und den G. gemeinschaftlich 
erfolgen kann. 1266, 1274. 
Ist die verpfändete Sache mit dem 
Rechte eines Dritten belastet, so geht 
das Pfandrecht dem Rechte vor, es 
sei denn, daß der Pfandg. zur Zeit 
des Erwerbes des Pfandrechts in 
Ansehung des Rechtes nicht in gutem 
Glauben ist. Die Vorschriften des 
§ 932 Abs. 1 Satz 2, 935. 936 
8 
1210 
1213 
1214 
1215 
1216 
Gläubiger 
Abs. 3 finden entsprechende Anwen- 
dung. 1262, 1266, 1273. 
Das Pfand haftet für die Ansprüche 
des Pfandg. auf Ersatz von Ver- 
wendungen, für die dem Pfandg. zu 
ersetzenden Kosten der Kündigung und- 
der Rechtsverfolgung sowie für die 
Kosten des Pfandverkaufs. 1266. 
Der Verpfänder kann dem Pfandg. 
gegenüber die dem persönlichen Schuld- 
ner gegen die Forderung sowie die 
nach § 770 einem Bürgen zustehenden 
Einreden geltend machen. Stirbt der 
persönliche Schuldner, so kann sich 
der Verpfänder nicht darauf berufen, 
daß der Erbe für die Schuld nur 
beschränkt haftet. 
Ist der Verpfänder nicht der per- 
sönliche Schuldner, so verliert er eine 
Einrede nicht dadurch, daß dieser auf 
sie verzichtet. 1266. 
Das Pfandrecht kann in der Weise 
bestellt werden, daß der Pfandg. be- 
rechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes 
zu ziehen. 
Ist eine von Natur fruchttragende 
Sache dem Pfandg. zum Alleinbesitz 
übergeben, so ist im Zweifel anzu- 
nehmen, daß der Pfandg. zum Frucht- 
bezuge berechtigt sein soll. 1266, 
1273. 
Steht dem Pfandg. das Recht zu, 
die Nutzungen zu ziehen, so ist er 
verpflichtet, für die Gewinnung der 
Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft 
abzulegen. 
Der Reinertrag der Nutzungen wird 
auf die geschuldete Leistung und, wenn 
Kosten und Zinsen zu entrichten sind, 
zunächst auf diese angerechnet. 
Abweichende Bestimmungen sind zu- 
lässig. 1266. 
Der Pfandg. ist zur Verwahrung des 
Pfandes verpflichtet. 1266. 
Macht der Pfandg. Verwendungen 
auf das Pfand, so bestimmt sich die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.