Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Finder 
rl 
2 
974 
975 
976 
Mark wert, so beginnt die einjährige 
Frist mit dem Funde. Der F. er- 
wirbt das Eigentum nicht, wenn er 
den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 
Die Anmeldung eines Rechtes bei 
der Polizeibehörde steht dem Er- 
werbe des Eigentums nicht entgegen. 
974, 976, 977, 978. 
Sind vor dem Ablaufe der ein- 
jährigen Frist Empfangsberechtigte 
dem F. bekannt geworden oder haben 
sie bei einer Sache, die mehr als 
drei Mark wert ist, ihre Rechte bei 
der Polizeibehörde rechtzeitig ange- 
meldet, so kann der F. die Empfangs- 
berechtigten nach den Vorschriften des 
§ 1003 zur Erklärung über die ihm 
nach den 88 970—972 zustehenden 
Ansprüche auffordern. Mit dem Ab- 
laufe der für die Erklärung bestimmten 
Frist erwirbt der F. das Eigentum 
und erlöschen die sonstigen Rechte an 
der Sache, wenn nicht die Empfangs- 
berechtigten sich rechtzeitig zu der Be- 
friedigung der Ansprüche bereit er- 
klären. 976, 977, 978. 
Durch die Ablieferung der Sache oder 
des Versteigerungserlöses an die 
Polizeibehörde werden die Rechte des 
J. nicht berührt. Läßt die Porlizei- 
behörde die Sache versteigern, so tritt 
der Erlös an die Stelle der Sache. 
Die Polizeibehörde darf die Sache 
oder den Erlös nur mit Zustimmung 
des F. einem Empfangsberechtigten 
herausgeben. 978. 
Verzichtet der F. der Polizeibehörde 
gegenüber auf das Recht zum Erwerbe 
des Eigentums an der Sache, so geht 
sein Recht auf die Gemeinde des 
Fundorts über. 
Hat der F. nach der Ablieferung 
der Sache oder des Versteigerungs- 
erlöses an die Polizeibehörde auf 
Grund der Vorschriften der §§ 973, 
974 das Eigentum erworben, so geht 
26 
  
8 
977 
971 
960 
Art. 
— 
928 
Fiskus 
es auf die Gemeinde des Fundorts 
über, wenn nicht der F. vor dem 
Ablauf einer ihm von der Polizei- 
behörde bestimmten Frist die Heraus- 
gabe verlangt. 977, 978. 
Wer infolge der Vorschriften der 
§§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust 
erleidet, kann in den Fällen der 
§§ 973, 974 von dem F., in den 
Fällen des § 976 von der Gemeinde 
des Fundorts die Herausgabe des 
durch die Rechtsänderung Erlangten 
nach den Vorschriften über die Heraus- 
gabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung fordern. Der Anspruch 
erlischt mit dem Ablaufe von dreie 
Jahren nach dem Übergange des 
Eigentums auf den F. oder die Ge- 
meinde, wenn nicht die gerichtliche 
Geltendmachung vorher erfolgt. 978. 
Finderlohn. 
Eigentum 972, 974, 978 f. Finder 
— Eigentum. 
Fische. 
Eigentum. 
Wilde Tiere sind herrenlos, solange 
sie sich in der Freiheit befinden. Wilde 
Tiere in Tiergärten und F. in Teichen 
oder anderen geschlossenen Privatge- 
wässern sind nicht herrenlos. 
Fischerei. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften über Jagd und F., unbe- 
schadet der Vorschrift des § 958 
Abs. 2 des B.G.B. und der Vor- 
schriften des B.G.B. über den Ersatz 
des Wiloschadens. 
Fiskus. 
Eigentum. 
Das Recht zur Aneignung des auf- 
gegebenen Grundstücks steht dem F.
	        
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