Fiskus
8
981
Art.
—
—
129
des Bundesstaats zu, in dessen Ge-
biete das Grundstück liegt. Der F.
erwirbt das Eigentum dadurch, daß
er sich als Eigentümer in das Grund-
buch eintragen läßt.
Sind seit dem Ablaufe der in der
öffentlichen Bekanntmachung be-
stimmten Frist drei Jahre verstrichen,
so fällt der Versteigerungserlös eines
Fundes, wenn nicht ein Empfangs-=
berechtigter sein Recht angemeldet hat,
bei Reichsbehörden und Reichsanstalten
an den Reichsf., bei
F. des Bundesstaats, bei Gemeinde-
behörden und Gemeindeanstalten an
die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten,
die von einer Privatperson betrieben
werden, an diese. 983.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen im Falle des
§ 45 Abs. 3 des B.G. B. das Ver-
mögen des aufgelösten Vereins an
Stelle des F. einer
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen
Rechtes anfällt.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen der F., eine
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt
des öffentlichen Rechtes oder eine
unter der Verwaltung einer öffent-
lichen Behörde stehende Stiftung be-
rechtigt ist, zur Sicherung gewisser
Forderungen, die Eintragung einer
Hypothek an Grundstücken des Schuld-
ners zu verlangen, und nach welchen
die Eintragung der Hypothek auf Er-
suchen einer bestimmten Behörde zu
erfolgen hat. Die Hypothek kann nur
als Sicherungshypothek eingetragen
werden; sie entsteht mit der Ein-
tragung.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen das Recht zur
Aneignung eines nach § 928 des
Landesbe-
hörden und Lande3anstalten an den
Körperschaft,
Art.
733k
779
776
7647
190
8
1942
1964
Fiskus
B.G.B. aufgegebenen Grundstücks an
Stelle des F. einer bestimmten anderen
Person zusteht. 70.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen im Falle des
§ 1936 des B.G.B. an Stelle des
F. eine Körperschaft, Stiftung oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes g.
Erbe ist.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen dem F. oder
einer anderen juristischen Person in
Ansehung des Nachlasses einer ver-
pflegten oder unterstützten Person ein
Erbrecht, ein Pflichtteilsanspruch oder
ein Recht auf bestimmte Sachen zu-
steht.
Die L. G. können über die Hinterlegung
nähere Bestimmungen treffen, insbe-
sondere den Nachweis der Empfangs-
berechtigung regeln und vorschreiben,
daß die hinterlegten Gelder und Wert-
papiere gegen die Verpflichtung zur
Rückerstattung in das Eigentum des
F. oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt übergehen, daß der
Verkauf von hinterlegten Sachen von
Amtswegen angecordnet werden kann,
sowie daß der Anspruch auf Rück-
erstattung mit dem Ablauf einer ge-
wissen Zeit oder unter sonstigen Vor-
aussetzungen zu Gunsten des F. oder
der Hinterlegungsanstalt erlischt.
s. Jurist. Person d. öff. Rechts § 89.
s. Verein §§ 45 —47.
Das nach § 928 Abs. 2 des B. G. B.
dem F. zustehende Aneignungsrecht
erstreckt sich auf alle Grundstücke, die
zu der Zeit herrenlos sind, zu welcher
das Grundbuch als angelegt anzusehen
ist. Die Vorschrift des Art. 729
findet entsprechende Anwendung.
Erbe.
Der F. kann die ihm als g. Erben
angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
Wird der Erbe nicht innerhalb einer