Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fiskus 
8 
981 
Art. 
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129 
des Bundesstaats zu, in dessen Ge- 
biete das Grundstück liegt. Der F. 
erwirbt das Eigentum dadurch, daß 
er sich als Eigentümer in das Grund- 
buch eintragen läßt. 
Sind seit dem Ablaufe der in der 
öffentlichen Bekanntmachung be- 
stimmten Frist drei Jahre verstrichen, 
so fällt der Versteigerungserlös eines 
Fundes, wenn nicht ein Empfangs-= 
berechtigter sein Recht angemeldet hat, 
bei Reichsbehörden und Reichsanstalten 
an den Reichsf., bei 
F. des Bundesstaats, bei Gemeinde- 
behörden und Gemeindeanstalten an 
die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, 
die von einer Privatperson betrieben 
werden, an diese. 983. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen im Falle des 
§ 45 Abs. 3 des B.G. B. das Ver- 
mögen des aufgelösten Vereins an 
Stelle des F. einer 
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen 
Rechtes anfällt. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen der F., eine 
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt 
des öffentlichen Rechtes oder eine 
unter der Verwaltung einer öffent- 
lichen Behörde stehende Stiftung be- 
rechtigt ist, zur Sicherung gewisser 
Forderungen, die Eintragung einer 
Hypothek an Grundstücken des Schuld- 
ners zu verlangen, und nach welchen 
die Eintragung der Hypothek auf Er- 
suchen einer bestimmten Behörde zu 
erfolgen hat. Die Hypothek kann nur 
als Sicherungshypothek eingetragen 
werden; sie entsteht mit der Ein- 
tragung. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen das Recht zur 
Aneignung eines nach § 928 des 
Landesbe- 
hörden und Lande3anstalten an den 
Körperschaft, 
  
  
Art. 
733k 
779 
776 
7647 
190 
8 
1942 
1964 
Fiskus 
B.G.B. aufgegebenen Grundstücks an 
Stelle des F. einer bestimmten anderen 
Person zusteht. 70. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen im Falle des 
§ 1936 des B.G.B. an Stelle des 
F. eine Körperschaft, Stiftung oder 
Anstalt des öffentlichen Rechtes g. 
Erbe ist. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen dem F. oder 
einer anderen juristischen Person in 
Ansehung des Nachlasses einer ver- 
pflegten oder unterstützten Person ein 
Erbrecht, ein Pflichtteilsanspruch oder 
ein Recht auf bestimmte Sachen zu- 
steht. 
Die L. G. können über die Hinterlegung 
nähere Bestimmungen treffen, insbe- 
sondere den Nachweis der Empfangs- 
berechtigung regeln und vorschreiben, 
daß die hinterlegten Gelder und Wert- 
papiere gegen die Verpflichtung zur 
Rückerstattung in das Eigentum des 
F. oder der als Hinterlegungsstelle 
bestimmten Anstalt übergehen, daß der 
Verkauf von hinterlegten Sachen von 
Amtswegen angecordnet werden kann, 
sowie daß der Anspruch auf Rück- 
erstattung mit dem Ablauf einer ge- 
wissen Zeit oder unter sonstigen Vor- 
aussetzungen zu Gunsten des F. oder 
der Hinterlegungsanstalt erlischt. 
s. Jurist. Person d. öff. Rechts § 89. 
s. Verein §§ 45 —47. 
Das nach § 928 Abs. 2 des B. G. B. 
dem F. zustehende Aneignungsrecht 
erstreckt sich auf alle Grundstücke, die 
zu der Zeit herrenlos sind, zu welcher 
das Grundbuch als angelegt anzusehen 
ist. Die Vorschrift des Art. 729 
findet entsprechende Anwendung. 
Erbe. 
Der F. kann die ihm als g. Erben 
angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. 
Wird der Erbe nicht innerhalb einer
	        
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