Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fistus 
* 
8 
1965 
1966 
2011 
1936 
89 
den Umständen entsprechenden Frist 
ermittelt, so hat das Nachlaßgericht 
festzustellen, daß ein anderer Erbe als 
der F. nicht vorhanden ist. 
Die Feststellung begründet die Ver- 
mutung, daß der F. g. Erbe sei. 1966, 
2011. 
Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, 
wenn nicht dem Nachlaßgerichte binnen 
drei Monaten nach dem Ablaufe der 
Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, 
daß das Erbrecht besteht oder daß es 
gegen den F. im Wege der Klage 
geltend gemacht ist. Ist eine öffent- 
liche Aufforderung nicht ergangen, so 
beginnt die dreimonatige Frist mit der 
gerichtlichen Aufforderung, das Erb- 
recht oder die Erhebung der Klage 
nachzuweisen. 
Von dem F. als g. Erben und gegen 
den F. als g. Erben kann ein Recht 
erst geltend gemacht werden, nachdem 
von dem Nachlaßgerichte festgestellt 
worden ist, daß ein anderer Erbe nicht 
vorhanden ist. 
Dem F. als g. Erben kann eine In- 
ventarfrist nicht bestimmt werden, der 
F. ist den Nachlaßgläubigern gegen- 
über verpflichtet, über den Bestand des 
Nachlasses Auskunft zu erteilen. 
Erbfolge. 
Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein 
Verwandter noch ein Ehegatte des 
Erblassers vorhanden, so ist der F. 
des Bundesstaats, dem der Erblasser 
zur Zeit des Todes angehört hat, g. 
Erbe. Hat der Erblasser mehreren 
Bundesstaaten angehört, so ist der F. 
eines jeden dieser Staaten zu gleichem 
Anteile zur Erbfolge berufen. 
War der Erblasser ein Deutscher, 
der keinem Bundesstaate angehörte, 
so ist der Reichsf. g. Erbe. 
Juristische Pers. d. öff. Rechts. 
Die Vorschrift des § 31 findet auf 
den F. sowie auf die Körperschaften, 
8 
233 
  
88 
2104 
  
— – 
2149 
45 
  
  
  
Fiskus 
Stiftungen und Anstalten des öffent- 
lichen Rechtes entsprechende Anwen- 
dung. 
Das Gleiche gilt, soweit bei Körper- 
schaften, Stiftungen und Anstalten des 
öffentlichen Rechtes der Konkurs zu- 
lässig ist, von der Vorschrift des 
§ 42 Abf. 2. 
Sicherheitsleistung. 
Mit der Hinterlegung erwirbt der Be- 
rechtigte ein Pfandrecht an dem hinter- 
legten Gelde oder an den hinterlegten 
Wertpapieren und, wenn das Geld 
oder die Wertpapiere nach landesg. 
Vorschrift in das Eigentum des F. 
oder der als Hinterlegungsstelle be- 
stimmten Anstalt übergehen, ein 
Pfandrecht an der Forderung auf 
Rückerstattung. 
Stiftung s. Verein 45—47. 
Testament. 
Hat der Erblasser angeordnet, daß der 
Erbe nur bis zu dem Eintritt eines 
bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses 
Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, 
wer alsdann die Erbschaft erhalten 
soll, so ist anzunehmen, daß als Nach- 
erben diejenigen eingesetzt sind, welche 
die g. Erben des Erblassers sein würden, 
wenn er zur Zeit des Eintritts des 
Zeitpunkts oder des Ereignisses ge- 
storben wäre. Der F. gehört nicht 
zu den g. Erben im Sinne dieser 
Vorschrift. 
Hat der Erblasser bestimmt, daß dem 
eingesetzten Erben ein Erbschafts- 
gegenstand nicht zufallen soll, so gilt 
der Gegenstand als den g. Erben 
vermacht. Der F. gehört nicht zu 
den g. Erben im Sinne dieser Vor- 
schrift. 
Verein. 
Fehlt es im Falle einer Auflösung 
des Vereins oder der Entziehung der 
Rechtsfähigkeit an einer Bestimmung 
der Anrfallberechtigten, so fällt das
	        
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