Fistus
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den Umständen entsprechenden Frist
ermittelt, so hat das Nachlaßgericht
festzustellen, daß ein anderer Erbe als
der F. nicht vorhanden ist.
Die Feststellung begründet die Ver-
mutung, daß der F. g. Erbe sei. 1966,
2011.
Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt,
wenn nicht dem Nachlaßgerichte binnen
drei Monaten nach dem Ablaufe der
Anmeldungsfrist nachgewiesen wird,
daß das Erbrecht besteht oder daß es
gegen den F. im Wege der Klage
geltend gemacht ist. Ist eine öffent-
liche Aufforderung nicht ergangen, so
beginnt die dreimonatige Frist mit der
gerichtlichen Aufforderung, das Erb-
recht oder die Erhebung der Klage
nachzuweisen.
Von dem F. als g. Erben und gegen
den F. als g. Erben kann ein Recht
erst geltend gemacht werden, nachdem
von dem Nachlaßgerichte festgestellt
worden ist, daß ein anderer Erbe nicht
vorhanden ist.
Dem F. als g. Erben kann eine In-
ventarfrist nicht bestimmt werden, der
F. ist den Nachlaßgläubigern gegen-
über verpflichtet, über den Bestand des
Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Erbfolge.
Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein
Verwandter noch ein Ehegatte des
Erblassers vorhanden, so ist der F.
des Bundesstaats, dem der Erblasser
zur Zeit des Todes angehört hat, g.
Erbe. Hat der Erblasser mehreren
Bundesstaaten angehört, so ist der F.
eines jeden dieser Staaten zu gleichem
Anteile zur Erbfolge berufen.
War der Erblasser ein Deutscher,
der keinem Bundesstaate angehörte,
so ist der Reichsf. g. Erbe.
Juristische Pers. d. öff. Rechts.
Die Vorschrift des § 31 findet auf
den F. sowie auf die Körperschaften,
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Fiskus
Stiftungen und Anstalten des öffent-
lichen Rechtes entsprechende Anwen-
dung.
Das Gleiche gilt, soweit bei Körper-
schaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechtes der Konkurs zu-
lässig ist, von der Vorschrift des
§ 42 Abf. 2.
Sicherheitsleistung.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Be-
rechtigte ein Pfandrecht an dem hinter-
legten Gelde oder an den hinterlegten
Wertpapieren und, wenn das Geld
oder die Wertpapiere nach landesg.
Vorschrift in das Eigentum des F.
oder der als Hinterlegungsstelle be-
stimmten Anstalt übergehen, ein
Pfandrecht an der Forderung auf
Rückerstattung.
Stiftung s. Verein 45—47.
Testament.
Hat der Erblasser angeordnet, daß der
Erbe nur bis zu dem Eintritt eines
bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses
Erbe sein soll, ohne zu bestimmen,
wer alsdann die Erbschaft erhalten
soll, so ist anzunehmen, daß als Nach-
erben diejenigen eingesetzt sind, welche
die g. Erben des Erblassers sein würden,
wenn er zur Zeit des Eintritts des
Zeitpunkts oder des Ereignisses ge-
storben wäre. Der F. gehört nicht
zu den g. Erben im Sinne dieser
Vorschrift.
Hat der Erblasser bestimmt, daß dem
eingesetzten Erben ein Erbschafts-
gegenstand nicht zufallen soll, so gilt
der Gegenstand als den g. Erben
vermacht. Der F. gehört nicht zu
den g. Erben im Sinne dieser Vor-
schrift.
Verein.
Fehlt es im Falle einer Auflösung
des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit an einer Bestimmung
der Anrfallberechtigten, so fällt das