Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Grundstück 
3 
8 
585 
586 
je eines Pachtjahres am ersten Werk- 
tage des folgenden Jahres zu ent- 
richten. 581. 
Das Pfandrecht des Verpächters eines 
landwirtschaftlichen G. kann für den 
gesamten Pachtzins geltend gemacht 
werden und unterliegt nicht der im 
§ 563 bestimmten Beschränkung. Es 
erstreckt sich auf die Früchte des G. 
sowie auf die nach § 715 Nr. 5 der 
Civilprozeßordnung der Pfändung 
nicht unterworfenen Sachen. 581. 
Wird ein G. samt Inventar ver- 
pachtet, so liegt dem Pächter die Er- 
haltung der einzelnen Inventarstücke ob. 
Der Verpächter ist verpflichtet, In- 
ventarstücke, die infolge eines von 
dem Pächter nicht zu vertretenden 
Umstandes in Abgang kommen, zu 
ergänzen. Der Pächter hat jedoch 
den gewöhnlichen Abgang der zu dem 
Inventar gehörenden Tiere aus den 
Jungen insoweit zu ersetzen, als dies 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
entspricht. 581. 
587 ÜUbernimmt der Pächter eines G. das 
589 
Inventar zum Schätzungswerte mit 
der Verpflichtung, es bei der Be- 
endigung der Pacht zum Schätzungs- 
werte zurückzugewähren, so gelten die 
Vorschriften der §§ 588, 589. 581. 
Der Pächter hat das bei der Be- 
endigung der Pacht vorhandene In- 
ventar dem Verpächter zurück- 
zugewähren. 
Der Verpächter kann die Übernahme 
derjenigen von dem Peächter an- 
geschafften Inventarstücke ablehnen, 
welche nach den Regeln einer ord- 
nungsmäßigen Wirtschaft für das G. 
überflüssig oder zu wertvoll sind; mit 
der Ablehnung geht das Eigentum an 
den abgelehnten Stücken auf den 
Pächter über. 
Ist der Gesamtschätzungswert der 
übernommenen Stücke höher oder 
— 306 
  
8 
590 
591 
592 
595 
Grundstück 
niedriger als der Gesamtschätzungswert 
der zurückzugewährenden Stücke, so hat 
im ersteren Falle der Pächter dem 
Verpächter, im letzteren Falle der 
Verpächter dem Pächter den Mehr- 
betrag zu ersetzen. 581, 587, 594. 
Dem Pächter eines G. steht für die 
Forderungen gegen den Verpächter, 
die sich auf das mitgepachtete Inventar 
beziehen, ein Pfandrecht an den in 
seinen Besitz gelangten Inventarstücken 
zu. Auf das Pfandrecht findet die 
Vorschrift des § 562 Anwendung. 
581. ç 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
G. ist verpflichtet, das G. nach der 
Beendigung der Pacht in dem Zustande 
zurückzugewähren, der sich bei einer 
während der Pachtzeit bis zur Rück- 
gewähr f. ordnungsmäßigen Bewirt- 
schaftung ergiebt. Dies gilt ins- 
besondere auch für die Bestellung. 581. 
Endigt die Pacht eines landwirtschaft- 
lichen G. im Laufe eines Pachtjahrs. 
so hat der Verpächter die Kosten, die 
der Pächter auf die noch nicht ge- 
trennten, jedoch nach den Regeln einer 
ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem 
Ende des Pachtjahrs zu trennenden 
Früchte verwendet hat, insoweit zu 
ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft entsprechen und den Wert 
dieser Früchte nicht übersteigen. 581. 
Ist bei der Pacht eines G. oder eines 
Rechtes die Pachtzeit nicht bestimmt, 
so ist die Kündigung nur für den 
Schluß eines Pachtjahrs zulässig; sie 
hat spätestens am ersten Werktage des 
halben Jahres zu erfolgen, mit dessen 
Ablaufe die Pacht endigen soll. 
Diese Vorschriften gelten bei der 
Pacht eines G. oder eines Rechtes 
auch für die Fälle, in denen das 
Pachtverhältnis unter Einhaltung der 
g. Frist vorzeitig gekündigt werden 
kann. 581.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.