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je eines Pachtjahres am ersten Werk-
tage des folgenden Jahres zu ent-
richten. 581.
Das Pfandrecht des Verpächters eines
landwirtschaftlichen G. kann für den
gesamten Pachtzins geltend gemacht
werden und unterliegt nicht der im
§ 563 bestimmten Beschränkung. Es
erstreckt sich auf die Früchte des G.
sowie auf die nach § 715 Nr. 5 der
Civilprozeßordnung der Pfändung
nicht unterworfenen Sachen. 581.
Wird ein G. samt Inventar ver-
pachtet, so liegt dem Pächter die Er-
haltung der einzelnen Inventarstücke ob.
Der Verpächter ist verpflichtet, In-
ventarstücke, die infolge eines von
dem Pächter nicht zu vertretenden
Umstandes in Abgang kommen, zu
ergänzen. Der Pächter hat jedoch
den gewöhnlichen Abgang der zu dem
Inventar gehörenden Tiere aus den
Jungen insoweit zu ersetzen, als dies
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entspricht. 581.
587 ÜUbernimmt der Pächter eines G. das
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Inventar zum Schätzungswerte mit
der Verpflichtung, es bei der Be-
endigung der Pacht zum Schätzungs-
werte zurückzugewähren, so gelten die
Vorschriften der §§ 588, 589. 581.
Der Pächter hat das bei der Be-
endigung der Pacht vorhandene In-
ventar dem Verpächter zurück-
zugewähren.
Der Verpächter kann die Übernahme
derjenigen von dem Peächter an-
geschafften Inventarstücke ablehnen,
welche nach den Regeln einer ord-
nungsmäßigen Wirtschaft für das G.
überflüssig oder zu wertvoll sind; mit
der Ablehnung geht das Eigentum an
den abgelehnten Stücken auf den
Pächter über.
Ist der Gesamtschätzungswert der
übernommenen Stücke höher oder
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niedriger als der Gesamtschätzungswert
der zurückzugewährenden Stücke, so hat
im ersteren Falle der Pächter dem
Verpächter, im letzteren Falle der
Verpächter dem Pächter den Mehr-
betrag zu ersetzen. 581, 587, 594.
Dem Pächter eines G. steht für die
Forderungen gegen den Verpächter,
die sich auf das mitgepachtete Inventar
beziehen, ein Pfandrecht an den in
seinen Besitz gelangten Inventarstücken
zu. Auf das Pfandrecht findet die
Vorschrift des § 562 Anwendung.
581. ç
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
G. ist verpflichtet, das G. nach der
Beendigung der Pacht in dem Zustande
zurückzugewähren, der sich bei einer
während der Pachtzeit bis zur Rück-
gewähr f. ordnungsmäßigen Bewirt-
schaftung ergiebt. Dies gilt ins-
besondere auch für die Bestellung. 581.
Endigt die Pacht eines landwirtschaft-
lichen G. im Laufe eines Pachtjahrs.
so hat der Verpächter die Kosten, die
der Pächter auf die noch nicht ge-
trennten, jedoch nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem
Ende des Pachtjahrs zu trennenden
Früchte verwendet hat, insoweit zu
ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entsprechen und den Wert
dieser Früchte nicht übersteigen. 581.
Ist bei der Pacht eines G. oder eines
Rechtes die Pachtzeit nicht bestimmt,
so ist die Kündigung nur für den
Schluß eines Pachtjahrs zulässig; sie
hat spätestens am ersten Werktage des
halben Jahres zu erfolgen, mit dessen
Ablaufe die Pacht endigen soll.
Diese Vorschriften gelten bei der
Pacht eines G. oder eines Rechtes
auch für die Fälle, in denen das
Pachtverhältnis unter Einhaltung der
g. Frist vorzeitig gekündigt werden
kann. 581.