Grundstück — 309 —
8 g
2172 s. Eigentum 946. 1643
2182 Isteine nur der Gattung nach bestimmte
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Sache vermacht, so hat der Beschwerte
die gleichen Verpflichtungen wie ein
Verkäufer nach den Vorschriften des
§ 433 Abs. 1, der §§ 434—437,
des § 440 Abs. 2—4 und der §§ 441
bis 444.
Dasselbe gilt im Zweifel, wenn
ein bestimmter nicht zur Erbschaft
gehörender Gegenstand vermacht ist,
unbeschadet der sich aus dem § 2170
ergebenden Beschränkung der Haftung.
Ist ein G. Gegenstand des Vermächt-
nisses, so haftet der Beschwerte im
Zweifel nicht für die Freiheit des G.
von Grunddienstbarkeiten, beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten und Real-
lasten.
Vertrag.
Ein Vertrag, durch den sich der eine
Teil verpflichtet, das Eigentum an
einem G. zu übertragen, bedarf der
notariellen Be-
Ein ohne Beobachtung
gerichtlichen oder
urkundung.
)
dieser Form geschlossener Vertrag wird
seinem ganzen Inhalte nach gültig,
wenn die Auflassung und die Ein-
tragung in das Grundbuch erfolgen.
Verwandtschaft.
1663 Hat der Vater kraft seiner Nutznießung
ein zu dem Vermögen des Kindes
gehörendes G. vermietet oder verpachtet,
so finden, wenn das Miet= oder Pacht-
verhältnis bei der Beendigung der
Nutznießung noch besteht, die Vor-
schriften des § 1056 entsprechende
Anwendung.
Gehört zu dem der Nutznießung
unterliegenden Vermögen ein land-
wirtschaftliches G., so findet die
Vorschrift des § 592, gehört zu dem
Vermögen ein Landgut, so finden die
Vorschriften der §§ 592, 593 ent-
sprechende Anwendung.
1642 s. Vormundschaft 1807.
Grundstück
s. Vormundschaft 1821.
Vorkaufsrecht.
1094— 1104 s. Vorkaufsrecht—Vorkaufs-=
1807
1821
638
recht.
Vormundschaft.
Die im 8 1806 vorgeschriebene An-
legung von Mündelgeld soll nur
erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere
Hypothek an einem inländischen G.
besteht, oder in sicheren Grund-
schulden oder Rentenschulden an
inländischen G.
Die L.G. können für die innerhalb
ihres Geltungsbereichs belegenen G.
die Grundsätze bestimmen, nach denen
die Sicherheit einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld
festzustellen ist. 1808, 1810, 1811,
1813.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
1. zur Verfügung über ein G. oder
über ein Recht an einem G.;
2. zur Verfügung über eine Forderung,
die auf Übertragung des Eigentums
an einem G. oder auf Begründung
oder ÜUbertragung eines Rechtes
an einem G. oder auf Befreiung
eines G. von einem solchen Rechte
gerichtet ist;
3. zur Eingehung der Verpflichtung
zu einer der in Nr. 1, 2 be-
zeichneten Verfügungen;
4. zu einem Vertrage, der auf den
entgeltlichen Erwerb eines G. oder
eines Rechtes an einem G. ge-
richtet ist.
Zu den Rechten an einem G. im
Sinne dieser Vorschriften gehören
nicht Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden. 1812, 1827.
Werkvertrag.
Der Anspruch des Bestellers auf Be-
seitigung eines Mangels des Werkes