Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Grundstück — 309 — 
8 g 
2172 s. Eigentum 946. 1643 
2182 Isteine nur der Gattung nach bestimmte 
313 
Sache vermacht, so hat der Beschwerte 
die gleichen Verpflichtungen wie ein 
Verkäufer nach den Vorschriften des 
§ 433 Abs. 1, der §§ 434—437, 
des § 440 Abs. 2—4 und der §§ 441 
bis 444. 
Dasselbe gilt im Zweifel, wenn 
  
ein bestimmter nicht zur Erbschaft 
gehörender Gegenstand vermacht ist, 
unbeschadet der sich aus dem § 2170 
ergebenden Beschränkung der Haftung. 
Ist ein G. Gegenstand des Vermächt- 
nisses, so haftet der Beschwerte im 
Zweifel nicht für die Freiheit des G. 
von Grunddienstbarkeiten, beschränkten 
persönlichen Dienstbarkeiten und Real- 
lasten. 
Vertrag. 
Ein Vertrag, durch den sich der eine 
Teil verpflichtet, das Eigentum an 
einem G. zu übertragen, bedarf der 
notariellen Be- 
Ein ohne Beobachtung 
gerichtlichen oder 
urkundung. 
  
) 
dieser Form geschlossener Vertrag wird 
seinem ganzen Inhalte nach gültig, 
wenn die Auflassung und die Ein- 
tragung in das Grundbuch erfolgen. 
Verwandtschaft. 
1663 Hat der Vater kraft seiner Nutznießung 
ein zu dem Vermögen des Kindes 
gehörendes G. vermietet oder verpachtet, 
so finden, wenn das Miet= oder Pacht- 
verhältnis bei der Beendigung der 
Nutznießung noch besteht, die Vor- 
schriften des § 1056 entsprechende 
Anwendung. 
Gehört zu dem der Nutznießung 
unterliegenden Vermögen ein land- 
wirtschaftliches G., so findet die 
Vorschrift des § 592, gehört zu dem 
Vermögen ein Landgut, so finden die 
Vorschriften der §§ 592, 593 ent- 
sprechende Anwendung. 
1642 s. Vormundschaft 1807. 
  
  
  
Grundstück 
s. Vormundschaft 1821. 
Vorkaufsrecht. 
1094— 1104 s. Vorkaufsrecht—Vorkaufs-= 
1807 
1821 
638 
recht. 
Vormundschaft. 
Die im 8 1806 vorgeschriebene An- 
legung von Mündelgeld soll nur 
erfolgen: 
1. in Forderungen, für die eine sichere 
Hypothek an einem inländischen G. 
besteht, oder in sicheren Grund- 
schulden oder Rentenschulden an 
inländischen G. 
Die L.G. können für die innerhalb 
ihres Geltungsbereichs belegenen G. 
die Grundsätze bestimmen, nach denen 
die Sicherheit einer Hypothek, einer 
Grundschuld oder einer Rentenschuld 
festzustellen ist. 1808, 1810, 1811, 
1813. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
1. zur Verfügung über ein G. oder 
über ein Recht an einem G.; 
2. zur Verfügung über eine Forderung, 
die auf Übertragung des Eigentums 
an einem G. oder auf Begründung 
oder ÜUbertragung eines Rechtes 
an einem G. oder auf Befreiung 
eines G. von einem solchen Rechte 
gerichtet ist; 
3. zur Eingehung der Verpflichtung 
zu einer der in Nr. 1, 2 be- 
zeichneten Verfügungen; 
4. zu einem Vertrage, der auf den 
entgeltlichen Erwerb eines G. oder 
eines Rechtes an einem G. ge- 
richtet ist. 
Zu den Rechten an einem G. im 
Sinne dieser Vorschriften gehören 
nicht Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden. 1812, 1827. 
Werkvertrag. 
Der Anspruch des Bestellers auf Be- 
seitigung eines Mangels des Werkes
	        
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