zu Gunsten 317 Gut
der Verwaltung und Nutznießung des
Mannes unterworfen (eingebrachtes
§ tragten oder eines geschäftsführenden
Gesellschafters als fortbestehend gilt,
1094
1103
1104
135
wirkt sie nicht zu G. eines Dritten,
der bei der Vornahme eines Rechts-
geschäfts das Erlöschen kennt oder
kennen muß.
Vorkaufsrecht.
belastet werden, daß derjenige, zu
dessen G. die Belastung erfolgt, dem
Eigentümer gegenüber zum Vorkaufe
berechtigt ist.
Das Vorkaufsrecht kann auch zu G.
des jeweiligen Eigentümers eines
anderen Grundstücks bestellt werden.
bouferccht tonn nicht von dem Eigen-
tum an diesem Grundstücke getrennt
werden.
Ein zu G. einer bestimmten Person
bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht
mit dem Eigentum an einem Grund-
stücke verbunden werden.
Auf ein Vorkaufsrecht, das zu G.
des jeweiligen Eigentümers eines
Grundstücks besteht, finden diese Vor-
schriften keine Anwendung.
Willenserklärung.
Vorschriften zu G. derjenigen, welche
Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten s. Willenserklärung —
En zu G. des jeweiligen Eigentümers 1
1371
Ein Grundstück kann in der Weise
1372
1373
1374,
1375
1376
O).
Zum eingebrachten G. gehört auch
das Vermögen, das die Frau während
der Ehe erwirbt.
Beitrag der Frau zur Bestreitung des
ehelichen Aufwandes bei g. Güterrecht
insoweit, als der Mann nicht schon
durch die Nutzungen des eingebrachten
G. einen angemessenen Beitrag er-
hält s. Güterreeht — Güterrecht.
Feststellung des Bestandes des ein-
gebrachten G. und des Zustandes der
zum eingebrachten G. bei g. Güter-
recht gehörenden Sachen s. Güterrecht
— Güterrecht.
Der Mann ist bei g. Güterrecht be-
rechtigt, die zum eingebrachten G. ge-
hörenden Sachen in Besitz zu nehmen.
1525.
1377, 1379, 1386, 1418 Ordnungs-
mäßige Verwaltung des eingebrachten
G. bei g. Güterrecht s. Güterrecht
— Güuterrecht.
Verfügung über eingebrachtes G. ohne
Zustimmung der Frau s. Güterrecht
— Güterrecht.
Ohne Zustimmung der Frau kann
der Mann bei g. G.
11.
2. Forderungen der Frau gegen solche
Willenserklärung. Forderungen an die Frau, deren
Berichtigung aus dem eingebrachten
Out. G. verlangt werden kann, auf-
Ehescheidung s. Verwandtschaft
1581 rechnen;
1604. 3. Verbindlichkeiten der Frau zur
Erbe. Leistung eines zum eingebrachten
2008 Ist eine Chefrau die Erbin und ge- G. gehörenden Gegenstandes durch
1363
hört die Erbschaft zum eingebrachten
G., so ist die Bestimmung der In-
ventarfrist nur wirksam, wenn sie
auch dem Manne gegenüber erfolgt.
Güterrecht.
Das Vermögen der Frau wird bei
g. Güterrecht durch die Eheschließung
1377
1378
Leistung des Gegenstandes erfüllen.
1377, 1392, 1525.
Anlegung des zum eingebrachten G.
bei g. Güterrecht gehörenden Geldes
s. Güterrecht — Gülerrecht.
Erhaltung und Bewirtschaftung eines
bei g. Güterrecht zum eingebrachten