Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

zu Gunsten 317 Gut 
der Verwaltung und Nutznießung des 
Mannes unterworfen (eingebrachtes 
§ tragten oder eines geschäftsführenden 
Gesellschafters als fortbestehend gilt, 
1094 
1103 
1104 
135 
wirkt sie nicht zu G. eines Dritten, 
der bei der Vornahme eines Rechts- 
geschäfts das Erlöschen kennt oder 
kennen muß. 
Vorkaufsrecht. 
belastet werden, daß derjenige, zu 
dessen G. die Belastung erfolgt, dem 
Eigentümer gegenüber zum Vorkaufe 
berechtigt ist. 
Das Vorkaufsrecht kann auch zu G. 
des jeweiligen Eigentümers eines 
anderen Grundstücks bestellt werden. 
bouferccht tonn nicht von dem Eigen- 
tum an diesem Grundstücke getrennt 
werden. 
Ein zu G. einer bestimmten Person 
bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht 
mit dem Eigentum an einem Grund- 
stücke verbunden werden. 
Auf ein Vorkaufsrecht, das zu G. 
des jeweiligen Eigentümers eines 
Grundstücks besteht, finden diese Vor- 
schriften keine Anwendung. 
Willenserklärung. 
Vorschriften zu G. derjenigen, welche 
Rechte von einem Nichtberechtigten 
herleiten s. Willenserklärung — 
En zu G. des jeweiligen Eigentümers 1 
1371 
Ein Grundstück kann in der Weise 
1372 
1373 
1374, 
1375 
1376 
O). 
Zum eingebrachten G. gehört auch 
das Vermögen, das die Frau während 
der Ehe erwirbt. 
Beitrag der Frau zur Bestreitung des 
ehelichen Aufwandes bei g. Güterrecht 
insoweit, als der Mann nicht schon 
durch die Nutzungen des eingebrachten 
G. einen angemessenen Beitrag er- 
hält s. Güterreeht — Güterrecht. 
Feststellung des Bestandes des ein- 
gebrachten G. und des Zustandes der 
zum eingebrachten G. bei g. Güter- 
recht gehörenden Sachen s. Güterrecht 
— Güterrecht. 
Der Mann ist bei g. Güterrecht be- 
rechtigt, die zum eingebrachten G. ge- 
hörenden Sachen in Besitz zu nehmen. 
1525. 
1377, 1379, 1386, 1418 Ordnungs- 
mäßige Verwaltung des eingebrachten 
G. bei g. Güterrecht s. Güterrecht 
— Güuterrecht. 
Verfügung über eingebrachtes G. ohne 
Zustimmung der Frau s. Güterrecht 
— Güterrecht. 
Ohne Zustimmung der Frau kann 
der Mann bei g. G. 
11. 
2. Forderungen der Frau gegen solche 
Willenserklärung. Forderungen an die Frau, deren 
Berichtigung aus dem eingebrachten 
Out. G. verlangt werden kann, auf- 
Ehescheidung s. Verwandtschaft 
1581 rechnen; 
1604. 3. Verbindlichkeiten der Frau zur 
Erbe. Leistung eines zum eingebrachten 
2008 Ist eine Chefrau die Erbin und ge- G. gehörenden Gegenstandes durch 
1363 
hört die Erbschaft zum eingebrachten 
G., so ist die Bestimmung der In- 
ventarfrist nur wirksam, wenn sie 
auch dem Manne gegenüber erfolgt. 
Güterrecht. 
Das Vermögen der Frau wird bei 
g. Güterrecht durch die Eheschließung 
  
1377 
1378 
Leistung des Gegenstandes erfüllen. 
1377, 1392, 1525. 
Anlegung des zum eingebrachten G. 
bei g. Güterrecht gehörenden Geldes 
s. Güterrecht — Gülerrecht. 
Erhaltung und Bewirtschaftung eines 
bei g. Güterrecht zum eingebrachten
	        
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