Folgen
8
166 Soweit
1353
1354
1567
Vollmacht.
die rechtlichen F. einer
Willenserklärung durch Willensmängel
oder durch die Kenntnis oder das
Kennenmüssen gewisser Umstände be-
einflußt werden, kommt nicht die
Person des Vertretenen, sondern die
des Vertreteis in Betracht.
Folgeleistung.
Besitz.
Übt jemand die thatsächliche Gewalt
über eine Sache für einen anderen in
dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft
oder in einem ähnlichen Verhältnis
aus, vermöge dessen er den sich auf
die Sache beziehenden Weisungen des
anderen Folge zu leisten hat, so ist
nur der andere Besitzer. 860.
Ehe.
Die Ehegalten sind einander zur ehe-
lichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
Stellt sich das Verlangen eines Ehe-
gatten nach Herstellung der Gemein-
schaft als Mißbrauch seines Rechtes
dar, so ist der andere Ehegatte nicht
verpflichtet, dem Verlangen Folge zu
leisten. Das Gleiche gilt, wenn der
andere Ehegatte berechtigt ist, auf
Scheidung zu klagen.
Dem Manne steht die Entscheidung
in allen das gemeinschaftliche eheliche
Leben betreffenden Angelegenheiten zu;
er bestimmt insbesondere Wohnort und
Wohnung.
Die Frau ist nicht verpflichtet, der
Entscheidung des Mannes Folge zu
leisten, wenn sich die Entscheidung
als Mißbrauch seines Rechtes dar-
stellt. 1356.
Ehescheidung.
Bösliche Verlassung liegt vor:
1. wenn ein Ehegatte, nachdem er
zur Herstellung der häuslichen Ge-
meinschaft rechtskräftig verurteilt
worden ist, ein Jahr lang gegen
30
Art.
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2335
1 1635
1875
792
770
774
776
Forderung
den Willen des anderen Ehegatten
in böslicher Absicht dem Urteile
nicht Folge geleistet hat. 1564,
1570, 1571, 1574.
Einführungsgesetz s. Ehescheidung
98 1567.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567.
Verwandtschaft s. Ehescheidung
1567.
Vormundschaft s. Familienrat —
Vormundschaft.
Forderung.
Auweisung.
Auf die Übertragung der Anweisung
finden im übrigen die für die Ab-
tretung einer F. geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Bürgschaft.
Der Bürge kann die Befriedigung des
Gläubigers verweigern, solange dem
Hauptschuldner das Recht zusteht, das
seiner Verbindlichkeit zu Grunde legende
Rechtsgeschäft anzufechten.
Die gleiche Befugnis hat der Bürge,
solange sich der Gläubiger durch Auf-
rechnung gegen eine fällige F. des
Hauptschuldners befriedigen kann.
Soweit der Bürge den Gläubiger be-
friedigt, geht die F. des Gläubigers
gegen den Hauptschuldner auf ihn
über
Mitbürgen haften einander nur nach
426, 776.
Giebt der Gläubiger ein mit der F.
verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie
bestehende Hypothek, ein für sie be-
stehendes Pfandrecht oder das Recht
gegen einen Mitbürgen auf, so wird
der Bürge insoweit frei, als er aus
dem aufgegebenen Rechte nach § 774
hätte Ersatz verlangen können. Dies
gilt auch dann, wenn das aufgegebene