Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Folgen 
8 
166 Soweit 
1353 
1354 
1567 
Vollmacht. 
die rechtlichen F. einer 
Willenserklärung durch Willensmängel 
oder durch die Kenntnis oder das 
Kennenmüssen gewisser Umstände be- 
einflußt werden, kommt nicht die 
Person des Vertretenen, sondern die 
des Vertreteis in Betracht. 
Folgeleistung. 
Besitz. 
Übt jemand die thatsächliche Gewalt 
über eine Sache für einen anderen in 
dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft 
oder in einem ähnlichen Verhältnis 
aus, vermöge dessen er den sich auf 
die Sache beziehenden Weisungen des 
anderen Folge zu leisten hat, so ist 
nur der andere Besitzer. 860. 
Ehe. 
Die Ehegalten sind einander zur ehe- 
lichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. 
Stellt sich das Verlangen eines Ehe- 
gatten nach Herstellung der Gemein- 
schaft als Mißbrauch seines Rechtes 
dar, so ist der andere Ehegatte nicht 
verpflichtet, dem Verlangen Folge zu 
leisten. Das Gleiche gilt, wenn der 
andere Ehegatte berechtigt ist, auf 
Scheidung zu klagen. 
Dem Manne steht die Entscheidung 
in allen das gemeinschaftliche eheliche 
Leben betreffenden Angelegenheiten zu; 
er bestimmt insbesondere Wohnort und 
Wohnung. 
Die Frau ist nicht verpflichtet, der 
Entscheidung des Mannes Folge zu 
leisten, wenn sich die Entscheidung 
als Mißbrauch seines Rechtes dar- 
stellt. 1356. 
Ehescheidung. 
Bösliche Verlassung liegt vor: 
1. wenn ein Ehegatte, nachdem er 
zur Herstellung der häuslichen Ge- 
meinschaft rechtskräftig verurteilt 
worden ist, ein Jahr lang gegen 
30 
Art. 
507 
8 
2335 
1 1635 
  
1875 
792 
770 
774 
776 
  
Forderung 
den Willen des anderen Ehegatten 
in böslicher Absicht dem Urteile 
nicht Folge geleistet hat. 1564, 
1570, 1571, 1574. 
Einführungsgesetz s. Ehescheidung 
98 1567. 
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567. 
Verwandtschaft s. Ehescheidung 
1567. 
Vormundschaft s. Familienrat — 
Vormundschaft. 
Forderung. 
Auweisung. 
Auf die Übertragung der Anweisung 
finden im übrigen die für die Ab- 
tretung einer F. geltenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
Bürgschaft. 
Der Bürge kann die Befriedigung des 
Gläubigers verweigern, solange dem 
Hauptschuldner das Recht zusteht, das 
seiner Verbindlichkeit zu Grunde legende 
Rechtsgeschäft anzufechten. 
Die gleiche Befugnis hat der Bürge, 
solange sich der Gläubiger durch Auf- 
rechnung gegen eine fällige F. des 
Hauptschuldners befriedigen kann. 
Soweit der Bürge den Gläubiger be- 
friedigt, geht die F. des Gläubigers 
gegen den Hauptschuldner auf ihn 
über 
Mitbürgen haften einander nur nach 
426, 776. 
Giebt der Gläubiger ein mit der F. 
verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie 
bestehende Hypothek, ein für sie be- 
stehendes Pfandrecht oder das Recht 
gegen einen Mitbürgen auf, so wird 
der Bürge insoweit frei, als er aus 
dem aufgegebenen Rechte nach § 774 
hätte Ersatz verlangen können. Dies 
gilt auch dann, wenn das aufgegebene
	        
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