Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gütergemeinschaft 
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1463 
1464 
1465 
3 
— 
Recht oder die Sache zu einem Er- 
werbsgeschäfte gehört, das die Frau 
mit Einwilligung des Mannes selbst- 
ständig betreibt. 1459. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander fallen bei a. G. folgende 
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehe- 
gatten zur Last, in dessen Person sie 
entstehen: 
1. die Verbindlichkeiten aus einer un- 
erlaubten Handlung, die er nach 
dem Eintritte der G. begeht, oder 
aus einem Strafverfahren, das 
wegen einer solchen Handlung gegen 
ihn gerichtet wird; 
auf sein Vorbehaltsgut beziehenden 
Rechtsverhältnis, auch wenn sie 
vor dem Eintritte der G. oder vor 
der Zeit entstanden sind, zu der 
das Gut Vorbehalsgut geworden ist; 
die Kosten eines Rechtsstreits über 
eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten 
Verbindlichkeiten. 1464. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander fallen bei a. G. die Kosten 
eines Rechtsstreits zwischen ihnen der 
Frau zur Last, soweit nicht der Mann 
sie zu tragen hat. 
Das Gleiche gilt von den Kosten 
eines Rechtsstreits zwischen der Frau 
und einem Dritten, es sei denn, daß 
das Urteil dem Gesamtgute gegenüber 
wirksam ist. Betrifft jedoch der Rechts- 
streit eine persönliche Angelegenheit 
der Frau oder eine nicht unter die 
Vorschriften des 8 1463 Nr. 1, 2 
fallende Gesamtgutsverbindlichkeit der 
Frau, so findet diese Vorschrift keine 
Anwendung, wenn die Aufwendung 
der Kosten den Umständen nach ge- 
boten ist. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander fällt eine Ausstattung, die 
der Mann einem gemeinschaftlichen 
Kinde aus dem Gesamtgute der a. G. 
2 
. die Verbindlichkeiten aus einem sich 
  
——–— 
  
5 
8 
übersteigt. 
1466 
1467 
1468 
Gütergemeinschaft 
verspricht oder gewährt, dem Manne 
insoweit zur Last, als sie das dem 
Gesamtgut entsprechende Maß über- 
steigt. 
Verspricht oder gewährt der Mann 
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde 
eine Ausstattung aus dem Gesamt- 
gute, so fällt sie im Verhältnisse der 
Ehegatten zu einander dem Vater oder 
der Mutter des Kindes zur Last, der 
Mutter jedoch nur insoweit, als sie 
zustimmt oder die Ausstattung nicht 
das dem Gesamtgut entsprechende Maß 
1538. 
Verwendet der Mann Gesamtgut der 
a. G. in sein Vorbehaltsgut, so hat 
er den Wert des Verwendeten zu dem 
Gesamtgute zu ersetzen. 
Verwendet der Mann Vorbehalts- 
gut in das Gesamtgut, so kann er 
Ersatz aus dem Gesamtgute verlangen. 
1487. 6 
Was ein Ehegatte zu dem Gesamtgut 
der a. G. oder die Frau zu dem Vor- 
behaltsgute des Mannes schuldet, ist 
erst nach der Beendigung der G. zu 
leisten; soweit jedoch zur Berichtigung 
einer Schuld der Frau deren Vor- 
behaltsgut ausreicht, hat sie die Schuld 
schon vorher zu berichtigen. 
Was der Mann aus dem Gesamt- 
gute zu fordern hat, kann er erst nach 
der Beendigung der G. fordern. 
Die Frau kann auf Aufhebung der 
a. G. klagen: 
1. wenn der Mann ein Rechtsgeschäft 
der in den §§ 1444—1446 be- 
zeichneten Art ohne Zustimmung 
der Frau vorgenommen hat und 
für die Zukunft eine erhebliche 
Gefährdung der Frau zubesorgen ist; 
wenn der Mann das Gesamtgut 
in der Absicht, die Frau zu be- 
nachteiligen, vermindert hat; 
wenn der Mann seine Verpflichtung, 
der Frau und den gemeinschaft-
	        
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