Haftung
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1417
1459
soweit nicht der Mann sie zu tragen
hat.
eines Rechtsstreits zwischen der Frau
und einem Dritten, es sei denn, daß
das Urteil dem Manne gegenüber in
Ansehung des eingebrachten Gutes
wirksam ist.
Rechtsstreit eine
legenheit der Frau oder eine nicht
unter die Vorschriften des § 1415
Nr. 1, 2 fallende Verbindlichkeit, für
die das eingebrachte Gut haftet, so
findet diese Vorschrift keine Anwen-
dung, wenn die Aufwendung der
Kosten den Umständen nach geboten
ist. 1417, 1525.
Wird im Falle g. Güterrechts eine
Verbindlichkeit, die nach den 8§ 1415,
1416 dem Vorbehaltsgute zur Last
fällt, aus dem eingebrachten Gute be-
richtigt, so hat die Frau aus dem
Vorbehaltsgute, soweit dieses reicht,
zu dem eingebrachten Gute Ersatz zu
leisten.
Wird eine Verbindlichkeit der Frau,
die im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander nicht dem Vorbehaltsgute zur
Last fällt, aus dem Vorbehaltsgute
berichtigt, so hat der Mann aus dem
eingebrachten Gute, soweit dieses reicht,
zu dem Vorbehaltsgut Ersatz zu leisten.
1525.
Aus dem Gesamtgute der a. Güter-
gemeinschaft können die Gläubiger des
Mannes und soweit sich nicht aus
den §§ 1460 —1462 ein anderes er-
giebt, auch die Gläubiger der Frau
Befriedigung verlangen (Gesamtguts-
verbindlichkeiten).
Für Verbindlichkeiten der Frau, die
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haftet
der Mann auch persönlich als Gesamt-
schuldner. Die H. erlischt mit der
Beendigung der Gütergemeinschaft,
wenn die Verbindlichkeiten im Ver-
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Das Gleiche gilt von den Kosten
Betrifft jedoch der
persönliche Ange-
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1460
1461
1462
1480
Haftung
hältnisse der Ehegatten zu einander
nicht dem Gesamtgute zur Last fallen.
1530.
Das Gesamtgut haftet für eine Ver-
bindlichkeit der Frau, die aus einem
nach dem Eintritte der a. Güter-
gemeinschaft vorgenommenen Rechts-
geschäft entsteht, nur dann, wenn der
Mann seine Zustimmung zu dem
Rechtsgeschäft erteilt oder wenn das
Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung
für das Gesamtgut wirksam ist.
Für die Kosten eines Rechtsstreits
der Frau haftet das Gesamtgut auch
dann, wenn das Urteil dem Gesamt-
gute gegenüber nicht wirksam ist. 1532,
1459.
Das Gesamtgut haftet nicht für Ver-
bindlichkeiten der Frau, die infolge
des Erwerbes einer Erbschaft oder
eines Vermächtnisses entstehen, wenn
die Frau die Erbschaft oder das Ver-
mächtnis nach dem Eintritte der a.
Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut
erwirbt. 1459.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine
Verbindlichkeit der Frau, die nach
dem Eintritte der a. Gütergemeinschaft
infolge eines zu dem Vorbehaltsgute
gehörenden Rechtes oder des Besitzes
einer dazu gehörenden Sache entsteht,
es sei denn, daß das Recht oder die
Sache zu einem Erwerbsgeschäfte ge-
hört, das die Frau mit Einwilligung
des Mannes selbständig betreibt. 1459,
1533.
Wird eine bei a. Gütergemeinschaft
Gesamtgutsverbindlichkeit nicht vor der
Teilung des Ge amtguts berichtigt,
so haftet dem Gläubiger auch der
Ehegatte persönlich als Gesamt-
schuloner, für den zur Zeit der
Teilung eine solche H. nicht besteht.
Seine H. beschränkt sich auf die ihm
zugeteilten Gegenstände; die für die
H. des Erben geltenden Vorschriften