Haftung
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Ausübung des Jagdrechts nach dem
G. berechtigt ist. Hat der Eigen-
lümer eines Grundstücks, auf dem
das Jagdrecht wegen der Lage des
Grundstücks nur gemeinschaftlich mit
dem Jagdrecht auf einem anderen
Grundstück ausgeübt werden darf,
das Jagdrecht dem Eigentümer
dieses Grundstücks verpachtet, so ist
der letztere für den Schaden ver-
antwortlich.
Sind die Eigentümer der Grund-
stücke eines Bezirkes zum Zwecke der
gemeinschaftlichen Ausübung des Jagd-
rechts durch das G. zu einem Ver-
bande vereinigt, der nicht als solcher
haftet, so sind sie nach dem Ver-
hältnisse der Größe ihrer Grundstücke
ersatzpflichtig. 840.
Sind für den aus einer unerlaubten
Handlung entstehenden Schaden
mehrere neben einander verantwortlich,
so haften sie, vorbehaltlich der Vor-
schrift des § 835 Abs. 3, als Ge-
samtschuldner.
Ist neben demjenigen, welcher nach
den §8 831, 832 zum Ersatze des
von einem anderen verursachten
Schadens verpflichtet ist, auch der
andere für den Schaden verantwort-
lich, so ist in ihrem Verhältnisse zu
einander der andere allein, im Falle
des § 829 der Aufsichtspflichtige allein
verpflichtet.
Ist neben demjenigen, welcher nach
den §§ 833—838 zum Ersatze des
Schadens verpflichtet ist, ein Dritter
für den Schaden verantwortlich, so
ist in ihrem Verhältnisse zu einander
der Dritte allein verpflichtet.
Hypothek.
Kraft der Hypothek haftet das Grund-
stück auch für die g. Zinsen der
Forderung sowie für die Kosten der
Kündigung und der die Befriedigung
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Haftung
aus dem Grundstücke bezweckenden
Rechtsverfolgung. 1132, 1145, 1159.
Ist die Forderung unverzinslich oder
ist der Zinssatz niedriger als fünf vom
Hundert, so kann die Hypothek ohne
Zustimmung der im Range gleich oder
nachstehenden Berechtigten dahin er-
weitert werden, daß das Grundystück
für Zinsen bis zu fünf vom Hundert
haftet.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile
des Grundstücks sowie Zubehörstücke
werden von der H. für die Hypothek
frei, wenn sie veräußert und von dem
Grundstück entfernt werden, bevor
sie zu Gunsten des Gläubigers in
Beschlag genommen worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor der
Entfernung, so kann sich der Erwerber
dem Gläubiger gegenüber nicht darauf
berufen, daß er in Ansehung der
Hypothek in gutem Glauben gewesen
sei. Entfernt der Erwerber die Sache
von dem Grundstücke, so ist eine vor
der Entfernung erfolgte Beschlagnahme
ihm gegenüber nur wirksam, wenn
er bei der Entfernung in Ansehung
der Beschlagnahme nicht in gutem
Glauben ist. 1122.
Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile
innerhalb der Grenzen einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft von dem Grund-
stücke getrennt worden, so erlischt ihre
H. für die Hypothek auch ohne Ver-
äußerung, wenn sie vor der Beschlag-
nahme von dem Grundstück entfernt
werden, es sei denn, daß die Ent-
fernung zu einem vorübergehenden
Zwecke erfolgt.
Zubehörstücke werden ohne Ver-
äußerung von der H. frei, wenn die
Zubehöreigenschaft innerhalb der
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft vor der Beschlagnahme aufge-
hoben wird.
1123 Ist das mit einer Hypothek belastete