Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung 
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840 
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Ausübung des Jagdrechts nach dem 
G. berechtigt ist. Hat der Eigen- 
lümer eines Grundstücks, auf dem 
das Jagdrecht wegen der Lage des 
Grundstücks nur gemeinschaftlich mit 
dem Jagdrecht auf einem anderen 
Grundstück ausgeübt werden darf, 
das Jagdrecht dem Eigentümer 
dieses Grundstücks verpachtet, so ist 
der letztere für den Schaden ver- 
antwortlich. 
Sind die Eigentümer der Grund- 
stücke eines Bezirkes zum Zwecke der 
gemeinschaftlichen Ausübung des Jagd- 
rechts durch das G. zu einem Ver- 
bande vereinigt, der nicht als solcher 
haftet, so sind sie nach dem Ver- 
hältnisse der Größe ihrer Grundstücke 
ersatzpflichtig. 840. 
Sind für den aus einer unerlaubten 
Handlung entstehenden Schaden 
mehrere neben einander verantwortlich, 
so haften sie, vorbehaltlich der Vor- 
schrift des § 835 Abs. 3, als Ge- 
samtschuldner. 
Ist neben demjenigen, welcher nach 
den §8 831, 832 zum Ersatze des 
von einem anderen verursachten 
Schadens verpflichtet ist, auch der 
andere für den Schaden verantwort- 
lich, so ist in ihrem Verhältnisse zu 
einander der andere allein, im Falle 
des § 829 der Aufsichtspflichtige allein 
verpflichtet. 
Ist neben demjenigen, welcher nach 
den §§ 833—838 zum Ersatze des 
Schadens verpflichtet ist, ein Dritter 
für den Schaden verantwortlich, so 
ist in ihrem Verhältnisse zu einander 
der Dritte allein verpflichtet. 
Hypothek. 
Kraft der Hypothek haftet das Grund- 
stück auch für die g. Zinsen der 
Forderung sowie für die Kosten der 
Kündigung und der die Befriedigung 
35: 
  
  
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1119 
1121 
1122 
Haftung 
aus dem Grundstücke bezweckenden 
Rechtsverfolgung. 1132, 1145, 1159. 
Ist die Forderung unverzinslich oder 
ist der Zinssatz niedriger als fünf vom 
Hundert, so kann die Hypothek ohne 
Zustimmung der im Range gleich oder 
nachstehenden Berechtigten dahin er- 
weitert werden, daß das Grundystück 
für Zinsen bis zu fünf vom Hundert 
haftet. 
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile 
des Grundstücks sowie Zubehörstücke 
werden von der H. für die Hypothek 
frei, wenn sie veräußert und von dem 
Grundstück entfernt werden, bevor 
sie zu Gunsten des Gläubigers in 
Beschlag genommen worden sind. 
Erfolgt die Veräußerung vor der 
Entfernung, so kann sich der Erwerber 
dem Gläubiger gegenüber nicht darauf 
berufen, daß er in Ansehung der 
Hypothek in gutem Glauben gewesen 
sei. Entfernt der Erwerber die Sache 
von dem Grundstücke, so ist eine vor 
der Entfernung erfolgte Beschlagnahme 
ihm gegenüber nur wirksam, wenn 
er bei der Entfernung in Ansehung 
der Beschlagnahme nicht in gutem 
Glauben ist. 1122. 
Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile 
innerhalb der Grenzen einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft von dem Grund- 
stücke getrennt worden, so erlischt ihre 
H. für die Hypothek auch ohne Ver- 
äußerung, wenn sie vor der Beschlag- 
nahme von dem Grundstück entfernt 
werden, es sei denn, daß die Ent- 
fernung zu einem vorübergehenden 
Zwecke erfolgt. 
Zubehörstücke werden ohne Ver- 
äußerung von der H. frei, wenn die 
Zubehöreigenschaft innerhalb der 
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft vor der Beschlagnahme aufge- 
hoben wird. 
1123 Ist das mit einer Hypothek belastete
	        
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