Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung 
für Kosten bestimmt sich nach der für 
die Hypothek geltenden Vorschrift 
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1265 
des § 1118. 
Ist die Sterung unverzinslich 
oder ist der Zinssatz niedriger als 
so kann das 
Pfandrecht ohne Zustimmung der im 
Range gleich= oder nachstehenden Be- 
erweitert werden, 
daß das Schiff für Zinsen bis zu 
ffünf vom Hundert haftet. 
fünf vom Hundert, 
rechtigten dahin 
1259, 
1271, 1272. 
Das Pfandrecht erstreckt sich auf das 
Zubehör des Schiffes mit Ausnahme 
der Zubehörstücke, die nicht in das 
- Eigentum des Eigentümers des Schiffes 
Auf die 5 der Zubehörstücke finden 
357 
F 
  
1108 
die fur die Hypothek geltenden Vor- 
schriften der §§ 1121, 1122 ent- 
sprechende Anwendung. 1259, 1272. 
1271 Das Pfandrecht kann in der Weise 
1289 
2319 
2329 
bestellt werden, daß nur der Höchst- 
betrag, bis zu dem das Schiff haften 
soll, bestimmt, im übrigen die Fest- 
stellung der Forderung vorbehalten 
wird. Der Höchstbetrag muß in das 
Schiffsregister eingetragen werden. 
In die Forderung vechinslich, so 
aingrrechnet.“ 1250, 1272. 
s. Hypothek 1123, 1124. 
Pflichtteil. 
Ist einer von mehreren Erben selbst 
pflichtteilsberechtigt, so kann er nach 
der Teilung die Befriedigung eines 
Lcec Michtteilsberechtigten soweit 
Pfchtel verbleiht Fur den Ausfall 
haften die übrigen Erben. 
Soweln der Erbe zut Ergärzung des 
der r Pflichtteilsberechtigte von dem Be- 
schenkten die Herausgabe des Geschenkes 
zum Zwecke der Befriedigung wegen 
des fehlenden Betrages nach den Vor- 
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Haftung 
schriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 
Ist der Pflichtteilsberechtigte der 
alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche 
Recht zu. 
Der Beschenkte kann die Heraus- 
gabe durch Zahlung des fehlenden 
Betrags abwenden. 
Unter mehreren Beschenkten haftet 
der früher Beschenkte nur insoweit 
als der später Beschenkte nicht ver- 
pflichtet ist. 2330, 2332. 
Reallasten. 
Der Eigentümer eines mit einer Real- 
last belasteten Grundstückes haftet für 
die während der Dauer seines Eigen- 
tums fällig werdenden Leistungen auch 
persönlich, soweit nicht ein Anderes 
bestimmt ist. 
Wird das Grundstück geteilt, so 
haften die Eigentümer der einzelnen 
Teile als Gesamtschuldner. 
Sachen. 
Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig 
Fremde zur Beherbergung aufnimmt, 
hat einen im Betrieb dieses Gewerbes 
aufgenommenen Gaste den Schaden 
zu ersetzen, den der Gast durch den 
Verlust oder die Beschädigung ein- 
gebrachter Sachen erleidet. Die Ersatz- 
pflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden 
von dem Gaste, einem Begleiter des 
Gastes oder einer Person, die er bei 
sich aufgenommen hat, verursacht wird 
oder durch die Beschaffenheit der Sachen 
oder durch höhere Gewalt entsteht. 
Als eingebracht gelten die Sachen, 
welche der Gast dem Gastwirt oder 
Leuten des Gastwirts, die zur Ent- 
gegennahme der Sachen bestellt oder 
nach den Umständen als dazu bestellt 
anzusehen waren, übergeben oder an 
einem ihm von diesem angewiesenen 
Ort oder in Ermangelung einer An- 
weisung an den hierzu bestimmten Ort 
gebracht hat.
	        
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