Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
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Sind Gegenstände, die der Hypothek 
unterliegen, für den Eigentümer oder 
den Eigenbesitzer des Grundstücks unter 
Versicherung gebracht, so erstreckt sich 
die Hypothek auf die F. gegen den 
Versicherer. 
Die Haftung der F. gegen den 
Versicherer erlischt, wenn der versicherte 
Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz 
für ihn beschafft ist. 
Auf die Versicherung eines mit einer 
Hypothek belasteten Gebäudes finden 
die für eine verpfändete F. geltenden 
Vorschriften Anwendung; der Ver- 
sicherer kann sich jedoch nicht darauf 
berufen, daß er eine aus dem Grund- 
buch ersichtliche Hypothek nicht gekannt 
habe. 
Ist ein anderer Gegenstand als ein 
Gebäude versichert, so bestimmt sich 
die Haftung der F. gegen den Ver- 
sicherer nach den Vorschriften des 
§ 1123 Abs. 2 Satz 1 und des 
§ 1124 Abs. 1, 3. 
Besteht für die F. eine Hypothek an 
mehreren Grundstücken (Gesamthypo- 
thek), so haftet jedes Grundstück für 
die ganze F. Der Gläubiger kann 
die Befriedigung nach seinem Belieben 
aus jedem der Grundstücke ganz oder 
zu einem Teile suchen. 
Der Gläubiger ist berechtigt, den 
Betrag der F. auf die einzelnen Grund- 
stücke in der Weise zu verteilen, daß 
jedes Grundstück nur für den zu- 
geteilten Betrag haftet. Auf die Ver- 
teilung finden die Vorschriften der 
§§ 875, 876, 878 entsprechende An- 
wendung. 1133— 1135, 1172. 
Ist infolge einer Verschlechterung des 
Grundstücks die Sicherheit der Hypothek 
gefährdet, sa kann der Gläubiger dem 
Eigentümer eine angemessene Frist 
zur Beseitigung der Gefährdung be- 
stimmen. Nach dem Ablaufe der Frist 
ist der Gläubiger berechtigt, sofort Be- 
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1138 
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Forderung 
friedigung aus dem Grundstücke zu 
suchen, wenn nicht die Gefährdung 
durch Verbesserung des Grundstücks 
oder durch anderweitige Hypotheken- 
bestellung beseitigt worden ist. Ist 
die F. unverzinslich und noch nicht 
fällig, so gebührt dem Gläubiger nur 
die Summe, welche mit Hinzurechnung 
der g. Zinsen für die Zeit von der 
Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage 
der F. gleichkommt. 1135. 
Der Eigentümer kann gegen die 
Hypothek diedem persönlichen Schuldner 
gegen die F., sowie die nach § 770 
einem Bürgen zustehenden Einreden 
geltend machen. 1138. 
Die Vorschriften der §§ 891—899 
gelten für die Hypothel auch in An- 
sehung der F. und der dem Eigen- 
tümer nach § 1137 zustehenden Ein- 
rleden. 1185. 
Hängt die Fälligkeit der F. von einer 
Kündigung ab, so ist die Kündigung 
für die Hypothek nur wirksam, wenn 
sie von dem Gläubiger dem Eigen- 
tümer oder von dem Eigentümer dem 
Gläubiger erklärt wird. 1185. 
Der Eigentümer ist berechtigt, den 
Gläubiger zu befriedigen, wenn die 
F. ihm gegenüber fällig geworden 
oder wenn der persönliche Schuldner 
zur Leistung berechtigt ist. 
Die Befriedigung kann auch durch 
Hinterlegung oder durch Aufrechnung 
erfolgen. 
Ist der Eigentümer nicht der persön- 
liche Schuldner, so geht, soweit er 
den Gläubiger befriedigt, die F. auf 
ihn über. Die für einen Bürgen 
geltenden Vorschriften des § 774 
Abs. 1 finden entsprechende An- 
wendung. 
Besteht für die F. eine Gesamt- 
hypothek, so gelten für diese die Vor- 
schriften des § 1173. 
1149 Der Eigentümer kann, solange nicht 
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