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Sind Gegenstände, die der Hypothek
unterliegen, für den Eigentümer oder
den Eigenbesitzer des Grundstücks unter
Versicherung gebracht, so erstreckt sich
die Hypothek auf die F. gegen den
Versicherer.
Die Haftung der F. gegen den
Versicherer erlischt, wenn der versicherte
Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz
für ihn beschafft ist.
Auf die Versicherung eines mit einer
Hypothek belasteten Gebäudes finden
die für eine verpfändete F. geltenden
Vorschriften Anwendung; der Ver-
sicherer kann sich jedoch nicht darauf
berufen, daß er eine aus dem Grund-
buch ersichtliche Hypothek nicht gekannt
habe.
Ist ein anderer Gegenstand als ein
Gebäude versichert, so bestimmt sich
die Haftung der F. gegen den Ver-
sicherer nach den Vorschriften des
§ 1123 Abs. 2 Satz 1 und des
§ 1124 Abs. 1, 3.
Besteht für die F. eine Hypothek an
mehreren Grundstücken (Gesamthypo-
thek), so haftet jedes Grundstück für
die ganze F. Der Gläubiger kann
die Befriedigung nach seinem Belieben
aus jedem der Grundstücke ganz oder
zu einem Teile suchen.
Der Gläubiger ist berechtigt, den
Betrag der F. auf die einzelnen Grund-
stücke in der Weise zu verteilen, daß
jedes Grundstück nur für den zu-
geteilten Betrag haftet. Auf die Ver-
teilung finden die Vorschriften der
§§ 875, 876, 878 entsprechende An-
wendung. 1133— 1135, 1172.
Ist infolge einer Verschlechterung des
Grundstücks die Sicherheit der Hypothek
gefährdet, sa kann der Gläubiger dem
Eigentümer eine angemessene Frist
zur Beseitigung der Gefährdung be-
stimmen. Nach dem Ablaufe der Frist
ist der Gläubiger berechtigt, sofort Be-
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friedigung aus dem Grundstücke zu
suchen, wenn nicht die Gefährdung
durch Verbesserung des Grundstücks
oder durch anderweitige Hypotheken-
bestellung beseitigt worden ist. Ist
die F. unverzinslich und noch nicht
fällig, so gebührt dem Gläubiger nur
die Summe, welche mit Hinzurechnung
der g. Zinsen für die Zeit von der
Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage
der F. gleichkommt. 1135.
Der Eigentümer kann gegen die
Hypothek diedem persönlichen Schuldner
gegen die F., sowie die nach § 770
einem Bürgen zustehenden Einreden
geltend machen. 1138.
Die Vorschriften der §§ 891—899
gelten für die Hypothel auch in An-
sehung der F. und der dem Eigen-
tümer nach § 1137 zustehenden Ein-
rleden. 1185.
Hängt die Fälligkeit der F. von einer
Kündigung ab, so ist die Kündigung
für die Hypothek nur wirksam, wenn
sie von dem Gläubiger dem Eigen-
tümer oder von dem Eigentümer dem
Gläubiger erklärt wird. 1185.
Der Eigentümer ist berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen, wenn die
F. ihm gegenüber fällig geworden
oder wenn der persönliche Schuldner
zur Leistung berechtigt ist.
Die Befriedigung kann auch durch
Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
Ist der Eigentümer nicht der persön-
liche Schuldner, so geht, soweit er
den Gläubiger befriedigt, die F. auf
ihn über. Die für einen Bürgen
geltenden Vorschriften des § 774
Abs. 1 finden entsprechende An-
wendung.
Besteht für die F. eine Gesamt-
hypothek, so gelten für diese die Vor-
schriften des § 1173.
1149 Der Eigentümer kann, solange nicht
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