Handlung
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Kinde verübten Verbrechens oder vor-
sätzlich verübten Vergehens zu Zucht-
hausstrafe oder zu einer Gefängnis-
strafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird. Wird wegen des
Zusammentreffens mit einer anderen
strafbaren H. auf eine Gesamtstrafe
erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe,
welche für das an dem Kinde ver-
übte Verbrechen oder Vergehen ver-
wirkt ist.
Die Verwirkung der elterlichen
Gewalt tritt mit der Rechtskraft des
Urteils ein.
Vollmacht.
Eine Willenserklärung, die jemand
innerhalb der ihm zustehenden Ver-
tretungsmacht im Namen des Ver-
tretenen abgiebt, wirkt unmittelbar
für und gegen den Vertretenen. Es
macht keinen Unterschied, ob die Er-
klärung ausdrücklich im Namen des
Vertretenen erfolgt oder ob die Um-
stände ergeben, daß sie in dessen
Namen erfolgen soll.
Tritt der Wille, in fremdem Namen
zu handeln, nicht erkennbar hervor,
so kommt der Mangel des Willens,
im eigenen Namen zu handeln, nicht
in Betracht.
Soweit die rechtlichen Folgen einer
Willenserklärung durch Millens-
mängel oder durch die Kenntnis oder
das Kennenmüssen gewisser Umstände
beeinflußt werden, kommt nicht die
Person des Vertretenen, sondern die
des Vertreters in Betracht.
Hat im Falle einer durch Rechts-
geschäft erteilten Vertretungsmacht
(Vollmacht) der Vertreter nach be-
stimmten Weisungen des Vollmacht-
gebers gehandelt, so kann sich dieser
in Ansehung solcher Umstände, die
er selbst kannte, nicht auf die Un-
kenntnis des Vertreters berufen. Das-
selbe gilt von Umständen, die der
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Vollmachtgeber kennen mußte, sofern
das Kennenmüssen der Kenntnis gleich-
steht.
Wer als Vertreter einen Vertrag ge-
schlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem
anderen Teile nach dessen Wahl zur
Erfüllung oder zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrages ver-
weigert.
Hat der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist
er nur zum Ersatze desjenigen
Schadens verpflichtet, welchen der
andere Teil dadurch erleidet, daß er
auf die Vertretungsmacht vertraut,
jedoch nicht über den Betrag des In-
teresses hinaus, welches der andere
Teil an der Wirksamkeit des Ver-
trags hat.
Der Vertreter haftet nicht, wenn
der andere Teil den Mangel der Ver-
tretungsmacht kannte oder kennen
mußte. Der Vertreter haftet auch
dann nicht, wenn er in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt war, es sei denn,
das er mit Zustimmung seines g. Ver-
treters gehandelt hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft
ist Vertretung ohne Vertretungsmacht
unzulässig. Hat jedoch derjenige,
welchem gegenüber ein solches Rechts-
geschäft vorzunehmen war, die von
dem Vertreter behauptete Vertretungs-
macht bei der Vornahme des Rechts-
geschäfts nicht beanstandet oder ist er
damit einverstanden gewesen, daß der
Vertreter ohne Vertretungsmacht
handele, so finden die Vorschriften
über Verträge entsprechende Anwen-
dung. Das Gleiche gilt, wenn ein
einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
mit dessen Einverständnisse vorge-
nommen wird.