Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Handzeichen 
8 
129 
Art. 
57 
.# 
224 
803 
schriftliche Form vorgeschrieben, so 
muß die Urkunde von dem Aussteller 
eigenhändig durch Namensunterschrift 
oder mitlelst gerichtlich oder notariell 
beglaubigten H. unterzeichnet werden. 
Bei einem Vertrage muß die Unter- 
zeichnung der Parteien auf derselben 
Urkunde erfolgen. Werden über den 
Vertrag mehrere gleichlautende Ur- 
kunden aufgenommen, so genügt es, 
wenn jede Partei die für die andere 
Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. 
Die schriftliche Form wird durch 
die gerichtliche oder notarielle Beur- 
kundung ersetzt. 127, 129. 
Ist durch G. für eine Erklärung 
öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, 
so muß die Erklärung schriftlich ab- 
gefaßt und die Unterschrift des Er- 
klärenden von der zuständigen Be- 
hörde oder einem zuständigen Beamten 
oder Notar beglaubigt werden. Wird 
die Eiklärung von dem Aussteller 
mittelst H. unterzeichnet, so ist die 
im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene 
Beglaubigung des H. erforderlich und 
genügend. 
Die öffentliche Beglaubigung wird 
durch die gerichtliche oder notarielle 
Beurkundung der Erklärung ersetzt. 
LHannover. 
Einführungsgesetz s. E.G.—E.G. 
Hauptanspruch. 
Verjährung. 
Mit dem H. verjährt der Anspruch 
374 
  
auf die von ihm abhängenden Neben- 
leistungen, auch wenn die für diesen 
besondere Ver- 
Anspruch geltende 
jährung noch nicht vollendet ist. 
Hauptforderung. 
Schuldverschreibung. 
Werden für eine Schuldverschreibung 
auf den Inhaber Zinsscheine ausge- 
8 
Hauptmängel 
geben, so bleiben die Scheine, sofern 
sie nicht eine gegenteilige Bestimmung 
enthalten, in Kraft, auch wenn die 
H. erlischt oder die Verpflichtung zur 
Verzinsung aufgehoben oder geändert 
wird. 
Hauptleistung. 
Schuldverhältnis. 
367 f. Erfüllung — Schuldverhältnis. 
396 
482 
484 
490 
Hat der eine oder der andere Teil 
mehrere zur Aufrechnung geeignete 
Forderungen, so kann der aufrechnende 
Teil die Forderungen bestimmen, die 
gegen einander aufgerechnet werden 
sollen. Wird die Aufrechnung ohne 
eine solche Bestimmung erklärt oder 
widerspricht der andere Teil unver- 
züglich, so findet die Vorschrift des 
§ 366 Abs. 2 entsprechende An- 
wendung. 
Schuldet der aufrechnende Teil dem 
andern Teile außer der H. Zinsen 
und Kosten, so finden die Vorschriften 
des § 367 entsprechende Anwendung. 
Hauptmängel. 
Kauf. 
Der Verkäufer hat nur bestimmte 
Fehler (H.) und diese nur dann zu 
vertreten, wenn sie sich innerhalb be- 
stimmter Fristen (Gewährfristen) zeigen. 
Die H. und die Gewährfristen 
werden durch eine mit Zustimmung 
des Bundesrats zu erlassende Kaiser- 
liche Verordnung bestimmt. Die Be- 
stimmung kann auf demselben Wege 
ergänzt und abgeändert werden. 481. 
Zeigt sich ein H. innerhalb der Ge- 
währfrist, so wird vermutet, daß der 
Mangel schon zu der Zrit vorhinden 
gewesen sei, zu welcher die Gefahr 
auf den Käufer übergegangen ist. 
492, 481. 
Der Anspruch auf Wandelung, sowie 
der Anspruch auf Schadensersatz wegen
	        
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