Handzeichen
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Art.
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schriftliche Form vorgeschrieben, so
muß die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift
oder mitlelst gerichtlich oder notariell
beglaubigten H. unterzeichnet werden.
Bei einem Vertrage muß die Unter-
zeichnung der Parteien auf derselben
Urkunde erfolgen. Werden über den
Vertrag mehrere gleichlautende Ur-
kunden aufgenommen, so genügt es,
wenn jede Partei die für die andere
Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Die schriftliche Form wird durch
die gerichtliche oder notarielle Beur-
kundung ersetzt. 127, 129.
Ist durch G. für eine Erklärung
öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben,
so muß die Erklärung schriftlich ab-
gefaßt und die Unterschrift des Er-
klärenden von der zuständigen Be-
hörde oder einem zuständigen Beamten
oder Notar beglaubigt werden. Wird
die Eiklärung von dem Aussteller
mittelst H. unterzeichnet, so ist die
im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene
Beglaubigung des H. erforderlich und
genügend.
Die öffentliche Beglaubigung wird
durch die gerichtliche oder notarielle
Beurkundung der Erklärung ersetzt.
LHannover.
Einführungsgesetz s. E.G.—E.G.
Hauptanspruch.
Verjährung.
Mit dem H. verjährt der Anspruch
374
auf die von ihm abhängenden Neben-
leistungen, auch wenn die für diesen
besondere Ver-
Anspruch geltende
jährung noch nicht vollendet ist.
Hauptforderung.
Schuldverschreibung.
Werden für eine Schuldverschreibung
auf den Inhaber Zinsscheine ausge-
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Hauptmängel
geben, so bleiben die Scheine, sofern
sie nicht eine gegenteilige Bestimmung
enthalten, in Kraft, auch wenn die
H. erlischt oder die Verpflichtung zur
Verzinsung aufgehoben oder geändert
wird.
Hauptleistung.
Schuldverhältnis.
367 f. Erfüllung — Schuldverhältnis.
396
482
484
490
Hat der eine oder der andere Teil
mehrere zur Aufrechnung geeignete
Forderungen, so kann der aufrechnende
Teil die Forderungen bestimmen, die
gegen einander aufgerechnet werden
sollen. Wird die Aufrechnung ohne
eine solche Bestimmung erklärt oder
widerspricht der andere Teil unver-
züglich, so findet die Vorschrift des
§ 366 Abs. 2 entsprechende An-
wendung.
Schuldet der aufrechnende Teil dem
andern Teile außer der H. Zinsen
und Kosten, so finden die Vorschriften
des § 367 entsprechende Anwendung.
Hauptmängel.
Kauf.
Der Verkäufer hat nur bestimmte
Fehler (H.) und diese nur dann zu
vertreten, wenn sie sich innerhalb be-
stimmter Fristen (Gewährfristen) zeigen.
Die H. und die Gewährfristen
werden durch eine mit Zustimmung
des Bundesrats zu erlassende Kaiser-
liche Verordnung bestimmt. Die Be-
stimmung kann auf demselben Wege
ergänzt und abgeändert werden. 481.
Zeigt sich ein H. innerhalb der Ge-
währfrist, so wird vermutet, daß der
Mangel schon zu der Zrit vorhinden
gewesen sei, zu welcher die Gefahr
auf den Käufer übergegangen ist.
492, 481.
Der Anspruch auf Wandelung, sowie
der Anspruch auf Schadensersatz wegen