Hauptmängel — 375 — Haus
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eines H., dessen Nichtvorhandensein
der Verkäufer zugesichert hat, verjährt
in sechs Wochen von dem Ende der
Gewährfrist an. Im übrigen bleiben
die Vorschriften des § 477 unberühlt.
An die Stelle der in den 88 210,
212, 215 bestimmten Fristen tritt eine
Frist von sechs Wochen.
Der Käufer kann auch nach der
Verjährung des Anspruchs auf Wan-
delung die Zahlung des Kuppreises
verweigern. Die Aufrechnung des
Anspruchs auf Schadenersatz unter-
liegt nicht der im § 479 bestimmten
Beschränkung. 491, 492, 481.
Übernimmt der Verkäufer die Gewähr-
leistung wegen eines nicht zu den H.
gehörenden Fehlers oder sichert er eine
Eigenschaft des Tieres zu, so finden
die Vorschriften der 8§ 487—491
und, wenn eine Gewährfrist verein-
bart wird, auch die Vorschriften der
§§ 483 — 485 entsprechende An-
wendung. Die im § 490 bestimmte
Verjährung beginnt, wenn eine Ge-
währfrist nicht vereinbart wird, mit
der Ablieferung des Tieres. 493, 481.
Hauptsache.
Eigentum s. Eigentum — Eigen-
tum.
Kauf.
Die Wandelung wegen eines Mangels
der H. erstreckt sich auch auf die
Nebensache. Ist die Nebensache mangel-
haft, so kann nur in Ansehung dieser
r.
Miete s. Kauf 470.
Sachen.
Wandelung verlangt werden. 480,
§ Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im
Verkehre nicht als Zubehör angesehen
wird.
Die vorübergehende Benutzung einer
Sache für den wirtschaftlichen Z weck
einer anderen begründet nicht die Zu-
behöreigenschaft. Die vorübergehende
Trennung eines Zubehörstücks von der
H. hebt die Zubehöreigenschaft nicht
auf.
98 Dem wirtschaftlichen Zwecke der H.
sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen
gewerblichen Betrieb dauernd ein-
gerichtet ist, insbesondere bei einer
Mühle, einer Schmiede, einem
Brauhaus, einer Fabrik, die zu
dem Betriebe bestimmten Maschinen
und sonstigen Gerätschaften;
2. bei einem Landgute, das zum Wirt,
schaftsbetriebe bestimmte Gerät und
Vieh, die landwirtschaftlichen Er-
zeugnisse, soweit sie zur Fort-
führung der Wirtschaft bis zu der
Zeit erforderlich sind, zu welcher
gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden,
sowie der vorhandene auf dem
Gute gewonnene Dünger.
2172 Testament s. Eigentum 947.
634 Werkvertrag s. Kauf 475.
Hauptschuldner.
Bürgschaft.
767, 768, 770—775 s. Bürge — Bürg-
schaft.
1137 Hnpothek s. Bürgschaft 770.
202 Leistung s. Bürgschaft 770.
1211 Pfandrecht s. Bürgschaft 770.
Zubehör sind bewegliche Sachen, die,
ohne Bestandteile der H. zu sein, dem
wirtschaftlichen Zwecke der H. zu dienen
bestimmt sind und zu ihr in einem
dieser Bestimmung entsprechenden
räumlichen Verhältnisse stehen. Eine
Hauptverbindlichkeit.
Bürgschaft.
766, 767, 775, 777 s. Bürge — Bürg-
schaft.
Haus.
1357 Ehe s. Ehe — Ehe.