Forderung
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die F. ihm gegenüber fällig geworden
ist, dem Gläubiger nicht das Recht ein-
räumen, zum Zwecke der Befriedigung
die Übertragung des Eigentums an
dem Grundstücke zu verlangen oder
die Veräußerung des Grundstücks auf
andere Weise als im Wege der Zwangs-
vollstreckung zu bewirken.
s. Leistung 268.
Wird die F. geteilt, so ist zur
Anderung des Rangverhältnisses der
Teilhypotheken untereinander die Zu-
stimmung des Eigentümers nicht er-
forderlich.
Im Falle einer Teilung der F. kann,
sofern nicht die Erteilung des Hypo-
thekenbriefs ausgeschlossen ist, für
jeden Teil ein Teilhypothekenbrief
hergestellt werden; die Zustimmung
des Eigentümers des Grundstücks ist
nicht erforderlich. Der Teilhypotheken-
brief tritt für den Teil, auf den er
sich bezieht, an die Stelle des bisherigen
Briefes.
Mit der Übertragung der F. geht die
Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
Die F. kann nicht ohne die Hypothek,
die Hypothek kann nicht ohne die F.
übertragen werden. 1155, 1156.
Zur Abtretung der F. ist Erteilung
der Abtretungserklärung in schrift-
licher Form und Übergabe des Hypo-
thekenbriefs erforderlich; die Vor-
schriften des § 1117 finden Anwendung.
Ist die Erteilung des Hypotheken-
briefs ausgeschlossen, so finden auf
die Abtretung der F. die Vorschriften
der §§ 873, 878 entsprechende An-
wendung. 1187.
Einer öffentlich beglaubigten Ab-
tretungserklärung steht gleich ein ge-
richtlicher Überweisungsbeschluß und
das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis
einer kraft G. erfolgten Übertragung
der F. 1160.
Die für die Übertragung der F.
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Forderung
gellenden Vorschriften der 88 406—408
finden auf das Rechtsverhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem
neuen Gläubiger in Ansehung der
Hypothek keine Anwendung. 1185.
Soweit die F. auf Zinsen oder andere
Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht
später als in dem Kalendervierteljahr,
in welchem der Eigentümer von der
Übertragung Kenntnis erlangt, oder
dem folgenden Vierteljahre fällig
werden, finden auf das Rechtsverhält-
nis zwischen dem Eigentümer und dem
neuen Gläubiger die Vorschriften der
§§ 406—408 Anwendung; der Gläu-
biger kann sich gegenüber den Ein-
wendungen, welche dem Eigentümer
nach den 8§ 404, 4066—408, 1157
zustehen, nicht auf die Vorschriften des
§ 892 berufen.
Soweit die F. auf Rückstände von
Zinsen oder anderen Nebenleistungen.
gerichtet ist, bestimmt sich die über-
tragung, sowie das Rechtsverhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem
neuen Gläubiger nach den für die
Übertragung von F. geltenden a. Vor-
schriften. Das Gleiche gilt für den
Anspruch auf Erstattung von Kosten,
für die das Grundstück nach § 1118
haftet.
Die Vorschriften des § 892 finden
auf die im Abs. 1 bezeichneten An-
sprüche keine Anwendung. 1160.
Ist der Eigentümer der persönliche
Schuldner, so finden die Vorschriften
des § 1160 auch auf die Geltend-
machung der F. Anwendung. 1176.
Ist die F., für welche die Hypothek
bestellt ist, nicht zur Entstehung ge-
langt, so steht die Hypothek dem
Eigentümer zu. Erlischt die F., so
erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
1172, 1176.
Der Befriedigung des Gläubigers steht
es gleich, wenn sich F. und Schuld