Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
d 
1150 
1151 
1153 
1156 
die F. ihm gegenüber fällig geworden 
ist, dem Gläubiger nicht das Recht ein- 
räumen, zum Zwecke der Befriedigung 
die Übertragung des Eigentums an 
dem Grundstücke zu verlangen oder 
die Veräußerung des Grundstücks auf 
andere Weise als im Wege der Zwangs- 
vollstreckung zu bewirken. 
s. Leistung 268. 
Wird die F. geteilt, so ist zur 
Anderung des Rangverhältnisses der 
Teilhypotheken untereinander die Zu- 
stimmung des Eigentümers nicht er- 
forderlich. 
Im Falle einer Teilung der F. kann, 
sofern nicht die Erteilung des Hypo- 
thekenbriefs ausgeschlossen ist, für 
jeden Teil ein Teilhypothekenbrief 
hergestellt werden; die Zustimmung 
des Eigentümers des Grundstücks ist 
nicht erforderlich. Der Teilhypotheken- 
brief tritt für den Teil, auf den er 
sich bezieht, an die Stelle des bisherigen 
Briefes. 
Mit der Übertragung der F. geht die 
Hypothek auf den neuen Gläubiger über. 
Die F. kann nicht ohne die Hypothek, 
die Hypothek kann nicht ohne die F. 
übertragen werden. 1155, 1156. 
Zur Abtretung der F. ist Erteilung 
der Abtretungserklärung in schrift- 
licher Form und Übergabe des Hypo- 
thekenbriefs erforderlich; die Vor- 
schriften des § 1117 finden Anwendung. 
Ist die Erteilung des Hypotheken- 
briefs ausgeschlossen, so finden auf 
die Abtretung der F. die Vorschriften 
der §§ 873, 878 entsprechende An- 
wendung. 1187. 
Einer öffentlich beglaubigten Ab- 
tretungserklärung steht gleich ein ge- 
richtlicher Überweisungsbeschluß und 
das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis 
einer kraft G. erfolgten Übertragung 
der F. 1160. 
Die für die Übertragung der F. 
36 
  
  
8 
1158 
1159 
1161 
1163 
1164 
Forderung 
gellenden Vorschriften der 88 406—408 
finden auf das Rechtsverhältnis 
zwischen dem Eigentümer und dem 
neuen Gläubiger in Ansehung der 
Hypothek keine Anwendung. 1185. 
Soweit die F. auf Zinsen oder andere 
Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht 
später als in dem Kalendervierteljahr, 
in welchem der Eigentümer von der 
Übertragung Kenntnis erlangt, oder 
dem folgenden Vierteljahre fällig 
werden, finden auf das Rechtsverhält- 
nis zwischen dem Eigentümer und dem 
neuen Gläubiger die Vorschriften der 
§§ 406—408 Anwendung; der Gläu- 
biger kann sich gegenüber den Ein- 
wendungen, welche dem Eigentümer 
nach den 8§ 404, 4066—408, 1157 
zustehen, nicht auf die Vorschriften des 
§ 892 berufen. 
Soweit die F. auf Rückstände von 
Zinsen oder anderen Nebenleistungen. 
gerichtet ist, bestimmt sich die über- 
tragung, sowie das Rechtsverhältnis 
zwischen dem Eigentümer und dem 
neuen Gläubiger nach den für die 
Übertragung von F. geltenden a. Vor- 
schriften. Das Gleiche gilt für den 
Anspruch auf Erstattung von Kosten, 
für die das Grundstück nach § 1118 
haftet. 
Die Vorschriften des § 892 finden 
auf die im Abs. 1 bezeichneten An- 
sprüche keine Anwendung. 1160. 
Ist der Eigentümer der persönliche 
Schuldner, so finden die Vorschriften 
des § 1160 auch auf die Geltend- 
machung der F. Anwendung. 1176. 
Ist die F., für welche die Hypothek 
bestellt ist, nicht zur Entstehung ge- 
langt, so steht die Hypothek dem 
Eigentümer zu. Erlischt die F., so 
erwirbt der Eigentümer die Hypothek. 
1172, 1176. 
Der Befriedigung des Gläubigers steht 
es gleich, wenn sich F. und Schuld
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.