Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

  
  
  
Heirat — 380 — Hemmung 
8 8 
1758 Das angenonimene Kliind erhält den 1002 s. Verjährung 203. 
Familiennamen des Annehmenden. Art. Einführungsgesetz. 
Wird das Kind von einer Frau an-699 f. E.G. — E.G. 
genommen, die infolge ihrer Ver--- 72 s. Schuldverschreibung § 802. 
heiratung einen anderen Namen führt, 7009 s. Grundstück g 900. 
so erhält es den Familiennamen, den 
die Frau vor der Verheiratung ge 1914 Erbe 1954, 1997 s. Verjährung 203. 
führt hat. In den Fällen des § 1757 2283 Erbvertrag s. Verjährung 203. 
Abs. 2 erhält das Kind den Familien= 900 Grundstück s. Frist—Grundstück. 
namen des Mannes. 477 Kauf s. Frist — Kauf. 
Das Kind darf dem neuen Namen Pflichtteil. 
sünrn sihere iren bn 2332 Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 
% » drei Jahren von dem Zeitpunkt an, 
er n d bestimmt ist. in welchem der Pflichtteilsberechtigte 
.’«» von dem Eintritte des Erbfalls und 
1783 aiue HFrau, die nit geen enderen von der ihn beeinträchtigenden Ver- 
heiratet ist, soll nur mit Zustimmung füung Kennknis erlan 63 ohne Näckicht 
ihres Mannes zum Vormunde bestellt auf desse Kenntnis in breißig Hahren 
werden. 1785, 1278. von dem Eintritte des Erbfalls an. 
1800, 1901 s. Verwandtschaft 1633. *5 5 5 
1387 s. Ehesrau Vormundschaft. zustehende Anspruch verjährt in drei 
Heiratsregister. . Jahren von dem Eintritte des Erb- 
Ehe. 3 fals ann. .. 
1318, 1324, 1329, 1344, 1345 f. Ehe — Die Verjährung wird nicht dadurch 
Ehe. # gehemmt, daß die Ansprüche erst nach 
Verwandtschaft. " der Ausschlagung der Erbschaft oder 
1699 Ein Kind aus einer nichtigen Ehe. eines Vermächtnisses geltend gemacht 
das im Falle der Gültigkeit der Ehe, werden können. 
ehelich sein würde, gilt als ehelich, Schuldverhältnis. 
sofern nicht beide Ehegatten die 125 Andere als die in den 88 422—424 
1771 
1339 
1571 
939 
Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung 
gekannt haben. 
Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung, wenn die Nichtigkeit der 
Ehe auf einem Formmangel beruht 
und die Ehe nicht in das H. eingetragen 
worden ist. 1700, 1721. 
s. Eintragung — Verwandtschaft. 
Hemmung. 
Ehe s. Verjährung 203. 
Ehescheidung s. Verjährung 203. 
Eigentum. 
s. Eigentum — Eigentum. 
bezeichneten Thatsachen wirken, soweit 
sich nicht aus dem Schuldverhältnis 
ein anderes ergiebt, nur für und gegen 
den Gesamtschuldner, in dessen Person 
sie eintreten. 
Dies gilt insbesondere von der 
Kündigung, dem Verzuge, dem Ver- 
schulden, von der Unmöglichkeit der 
Leistung in der Person eines Gesamt- 
schuldners, von der Verjährung, deren 
Unterbrechung und H., von der Ver- 
einigung der Forderung mit der Schuld 
und von dem rechtskräftigen Urteile. 
129.
	        
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