Heirat — 380 — Hemmung
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1758 Das angenonimene Kliind erhält den 1002 s. Verjährung 203.
Familiennamen des Annehmenden. Art. Einführungsgesetz.
Wird das Kind von einer Frau an-699 f. E.G. — E.G.
genommen, die infolge ihrer Ver--- 72 s. Schuldverschreibung § 802.
heiratung einen anderen Namen führt, 7009 s. Grundstück g 900.
so erhält es den Familiennamen, den
die Frau vor der Verheiratung ge 1914 Erbe 1954, 1997 s. Verjährung 203.
führt hat. In den Fällen des § 1757 2283 Erbvertrag s. Verjährung 203.
Abs. 2 erhält das Kind den Familien= 900 Grundstück s. Frist—Grundstück.
namen des Mannes. 477 Kauf s. Frist — Kauf.
Das Kind darf dem neuen Namen Pflichtteil.
sünrn sihere iren bn 2332 Der Pflichtteilsanspruch verjährt in
% » drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
er n d bestimmt ist. in welchem der Pflichtteilsberechtigte
.’«» von dem Eintritte des Erbfalls und
1783 aiue HFrau, die nit geen enderen von der ihn beeinträchtigenden Ver-
heiratet ist, soll nur mit Zustimmung füung Kennknis erlan 63 ohne Näckicht
ihres Mannes zum Vormunde bestellt auf desse Kenntnis in breißig Hahren
werden. 1785, 1278. von dem Eintritte des Erbfalls an.
1800, 1901 s. Verwandtschaft 1633. *5 5 5
1387 s. Ehesrau Vormundschaft. zustehende Anspruch verjährt in drei
Heiratsregister. . Jahren von dem Eintritte des Erb-
Ehe. 3 fals ann. ..
1318, 1324, 1329, 1344, 1345 f. Ehe — Die Verjährung wird nicht dadurch
Ehe. # gehemmt, daß die Ansprüche erst nach
Verwandtschaft. " der Ausschlagung der Erbschaft oder
1699 Ein Kind aus einer nichtigen Ehe. eines Vermächtnisses geltend gemacht
das im Falle der Gültigkeit der Ehe, werden können.
ehelich sein würde, gilt als ehelich, Schuldverhältnis.
sofern nicht beide Ehegatten die 125 Andere als die in den 88 422—424
1771
1339
1571
939
Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung
gekannt haben.
Diese Vorschrift findet keine An-
wendung, wenn die Nichtigkeit der
Ehe auf einem Formmangel beruht
und die Ehe nicht in das H. eingetragen
worden ist. 1700, 1721.
s. Eintragung — Verwandtschaft.
Hemmung.
Ehe s. Verjährung 203.
Ehescheidung s. Verjährung 203.
Eigentum.
s. Eigentum — Eigentum.
bezeichneten Thatsachen wirken, soweit
sich nicht aus dem Schuldverhältnis
ein anderes ergiebt, nur für und gegen
den Gesamtschuldner, in dessen Person
sie eintreten.
Dies gilt insbesondere von der
Kündigung, dem Verzuge, dem Ver-
schulden, von der Unmöglichkeit der
Leistung in der Person eines Gesamt-
schuldners, von der Verjährung, deren
Unterbrechung und H., von der Ver-
einigung der Forderung mit der Schuld
und von dem rechtskräftigen Urteile.
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