Hemmung
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Schuldverschreibung.
Der Beginn und der Lauf der Vor-
legungsfrist sowie der Verjährung
werden durch die Zahlungssperre zu
Gunsten des Antragstellers gehemmt.
Die H. beginnt mit der Stellung des
Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt
mit der Erledigung des Aufgebots-
verfahrens und, falls die Zahlungs-
sperre vor der Einleitung des Verfahrens
verfügt worden ist, auch dann, wenn
seit der Beseitigung des der Einleitung
entgegenstehenden Hindernisses sechs
Monate verstrichen sind und nicht
vorher die Einleitung beantragt worden
ist. Auf diese Frist finden die Vor-
schriften der §§ 203, 206, 207 ent-
sprechende Anwendung. 808.
Testament.
2082 f. Vezjährung 203.
2252 f. Erblasser — Testament.
202
203
204
Verjährung.
Die Verjährung ist gehemmt, solange
die Leistung gestundet oder der Ver-
pflichtete aus einem anderen Grunde
vorübergehend zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist.
Diese Vorschrift findet keine An-
wendung auf die Einrede des Zurück-
behaltungsrechts, des nicht erfüllten
Vertrags, der mangelnden Sicherheits-
leistung, der Vorausklage sowie auf
die nach 8 770 dem Bürgen und
nach den §§ 2014, 2015 dem Erben
zustehenden Einreden.
Die Verjährung ist gehemmt, solange
der Berechtigte durch Siillstand der
Rechtspflege innerbalb der letzten sechs
Monate der Verjährungsfrist an der
Rechtsverfolgung verhindert ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine solche
Verhinderung in anderer Weise durch
höhere Gewalt herbeigeführt wird.
210, 212, 215.
Die Verjährung von Ansprüchen
zwischen Ehegatten ist gehemmt, so-
381
8
205
1594
639
651
124
1351
1582
1512
Herabsetzung
lange die Ehe besteht. Das Gleiche
gilt von Ansprüchen zwischen Eltern
und Kindern während der Minder-
jährigkeit der Kinder und von An-
sprüchen zwischen dem Vormund und
dem Mündel während der Dauer
des Vormundschaftsverhältnisses.
Der Zeitraum, während dessen die
Verjährung gehemmt ist, wird in die
Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Verwandtschaft 1599 s. Ver-
jährung 203.
Werkvertrag.
Auf die Verjährung der im 8 638
bezeichneten Ansprüche des Bestellers
finden die für die Verjährung der
Ansprüche des Käufers geltenden
Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und
der §8 478, 479 entsprechende An-
wendung.
Unterzieht sich der Unternehmer
im Einverständnisse mit dem Besteller
der Prüfung des Vorhandenseins des
Mangels oder der Beseitigung des
Mangels, so ist die Verjährung so-
lange gehemmt, bis der Unternehmer
das Ergebnis der Prüfung dem Be-
steller mitteilt oder ihm gegenüber
den Mangel für beseitigt erklärt oder
die Fortsetzung der Beseitigung ver-
weigert.
s. Kauf 477.
Willenserkärung s. Verjährung
203.
Herabselzung.
Ehe s. Ehescheidung 1582.
Ehescheidung s. kke — Ehe-
scheidung.
Güterrecht.
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
doß mit seinem Tode die f. Güter-
gemeinschaft eintritt, den einem anteils-
berechtigten Abkömmlinge nach der
Beendigung der f. Gütergemeinschaft
gebührenden Anteil an dem Gesamt-