Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hemmung 
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802 
Schuldverschreibung. 
Der Beginn und der Lauf der Vor- 
legungsfrist sowie der Verjährung 
werden durch die Zahlungssperre zu 
Gunsten des Antragstellers gehemmt. 
Die H. beginnt mit der Stellung des 
Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt 
mit der Erledigung des Aufgebots- 
verfahrens und, falls die Zahlungs- 
sperre vor der Einleitung des Verfahrens 
verfügt worden ist, auch dann, wenn 
seit der Beseitigung des der Einleitung 
entgegenstehenden Hindernisses sechs 
Monate verstrichen sind und nicht 
vorher die Einleitung beantragt worden 
ist. Auf diese Frist finden die Vor- 
schriften der §§ 203, 206, 207 ent- 
sprechende Anwendung. 808. 
Testament. 
2082 f. Vezjährung 203. 
2252 f. Erblasser — Testament. 
202 
203 
204 
Verjährung. 
Die Verjährung ist gehemmt, solange 
die Leistung gestundet oder der Ver- 
pflichtete aus einem anderen Grunde 
vorübergehend zur Verweigerung der 
Leistung berechtigt ist. 
Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung auf die Einrede des Zurück- 
behaltungsrechts, des nicht erfüllten 
Vertrags, der mangelnden Sicherheits- 
leistung, der Vorausklage sowie auf 
die nach 8 770 dem Bürgen und 
nach den §§ 2014, 2015 dem Erben 
zustehenden Einreden. 
Die Verjährung ist gehemmt, solange 
der Berechtigte durch Siillstand der 
Rechtspflege innerbalb der letzten sechs 
Monate der Verjährungsfrist an der 
Rechtsverfolgung verhindert ist. 
Das Gleiche gilt, wenn eine solche 
Verhinderung in anderer Weise durch 
höhere Gewalt herbeigeführt wird. 
210, 212, 215. 
Die Verjährung von Ansprüchen 
zwischen Ehegatten ist gehemmt, so- 
381 
8 
205 
1594 
639 
651 
124 
1351 
1582 
1512 
  
  
  
Herabsetzung 
lange die Ehe besteht. Das Gleiche 
gilt von Ansprüchen zwischen Eltern 
und Kindern während der Minder- 
jährigkeit der Kinder und von An- 
sprüchen zwischen dem Vormund und 
dem Mündel während der Dauer 
des Vormundschaftsverhältnisses. 
Der Zeitraum, während dessen die 
Verjährung gehemmt ist, wird in die 
Verjährungsfrist nicht eingerechnet. 
Verwandtschaft 1599 s. Ver- 
jährung 203. 
Werkvertrag. 
Auf die Verjährung der im 8 638 
bezeichneten Ansprüche des Bestellers 
finden die für die Verjährung der 
Ansprüche des Käufers geltenden 
Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und 
der §8 478, 479 entsprechende An- 
wendung. 
Unterzieht sich der Unternehmer 
im Einverständnisse mit dem Besteller 
der Prüfung des Vorhandenseins des 
Mangels oder der Beseitigung des 
Mangels, so ist die Verjährung so- 
lange gehemmt, bis der Unternehmer 
das Ergebnis der Prüfung dem Be- 
steller mitteilt oder ihm gegenüber 
den Mangel für beseitigt erklärt oder 
die Fortsetzung der Beseitigung ver- 
weigert. 
s. Kauf 477. 
Willenserkärung s. Verjährung 
203. 
Herabselzung. 
Ehe s. Ehescheidung 1582. 
Ehescheidung s. kke — Ehe- 
scheidung. 
Güterrecht. 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, 
doß mit seinem Tode die f. Güter- 
gemeinschaft eintritt, den einem anteils- 
berechtigten Abkömmlinge nach der 
Beendigung der f. Gütergemeinschaft 
gebührenden Anteil an dem Gesamt-
	        
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