Forderung
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in einer Person vereinigen. 1165,
1173, 1176.
Verzichtet der Gläubiger für einen Teil
der F. auf die Hypothek, so stehen dem
Eigentümer die im § 1145 bestimmten
Rechte zu. 1176.
Besteht für die F., für welche eine
Hypothek bestellt ist, eine nach dem
Kalender bestimmte Zahlungszeit, so
beginnt die Frist zum Ausschluß eines
unbekannten Gläubigers mit seinem
Rechte nicht vor dem Ablauf des
Zahlungstages. 1175, 1188.
Der unbekannte Gläubiger kann im
Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte auch dann ausgeschlossen
1184
werden, wenn der Eigentümer zur
Befriedigung des Gläubigers oder zur
Kündigung berechtigt ist und den Be-
trag der F. für den Gläubiger unter
Verzicht auf das Recht zur Rücknahme
hinterlegt.
Der Befriedigung des Gläubigers durch
den Eigentümer steht es gleich, wenn
das Gläubigerrecht auf den Eigentümer
übertragen wird oder wenn sich F.
und Schuld in der Person des Eigen-
tümers vereinigen. 1143, 1176, 1164.
Befriedigt der persönliche Schuldner
den Gläubiger, dem eine Gesamt-
hypothek zusteht, oder vereinigen sich
bei einer Gesamthypothek F. und
Schuld in einer Person, so geht, wenn
der Schuldner nur von dem Eigen-
tümer eines der Grundstücke oder von
einem Rechtsvorgänger des Eigen-
tümers Ersatz verlangen kann, die
Hypothek an diesem Grundstück auf
Grundstücken erlischt. 1176.
Vereinigt sich die Hypothek mit dem
Eigentum in einer Person, ohne daß
dem Eigentümer auch die F. zusteht,
so verwandelt sich die Hypothek in
eine Grundschuld. In Ansehung der
Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der
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Forderung
Zahlungszeit, der Kündigung und des
Zahlungsorts bleiben die für die F.
getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Steht dem Eigentümer auch die F.
zu, so bestimmen sich seine Rechte aus
der Hypothek, solange die Vereinigung
besteht, nach den für eine Grundschuld
des Eigentümers geltenden Vor-
schriften.
An die Stelle der F., für welche die
Hypothek besteht, kann eine andere F.
gesetzt werden
Steht die F., die an die Stelle der
bisherigen F. treten soll, nicht dem
bisherigen Hypothekengläubiger zu, so
ist dessen Zustimmung erforderlich.
Eine Hypothek kann in der Weise
bestellt werden, daß das Recht des
Gläubigers aus der Hypothek sich nur
nach der F. bestimmt und der Gläu-
biger sich zum Beweise der F. nicht
auf die Eintragung berufen kann.
Für die F. aus einer Schuldver-
schreibung auf den Inhaber, aus
einem Wechsel oder aus einem anderen
Papiere, das durch Indossament über-
tragen werden kann, kann nur eine
Sicherungshypothek bestellt werden.
1189.
Zur Bestellung einer Hypothek für
die F. aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber genügt die Erklärung
des Eigentümers gegenüber dem Grund-
buchamte, daß er die Hypothek bestelle
und die Eintragung in das Grund-
buch; die Vorschrift des § 878 findet
Anwendung.
Eine Hypothek kann in der Weise
bestellt werden, daß nur der Hochst-
betrag, bis zu dem das Grundstück
haften soll, bestimmt, im Ubrigen die
Feststellung der F. vorbehalten wird.
Der Höchstbetrag muß in das Grund-
buch eingetragen werden.
Ist die F. verzinslich, so werden