Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
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1168 
1170 
1171 
1178 
1174 
1177 
in einer Person vereinigen. 1165, 
1173, 1176. 
Verzichtet der Gläubiger für einen Teil 
der F. auf die Hypothek, so stehen dem 
Eigentümer die im § 1145 bestimmten 
Rechte zu. 1176. 
Besteht für die F., für welche eine 
Hypothek bestellt ist, eine nach dem 
Kalender bestimmte Zahlungszeit, so 
beginnt die Frist zum Ausschluß eines 
unbekannten Gläubigers mit seinem 
Rechte nicht vor dem Ablauf des 
Zahlungstages. 1175, 1188. 
Der unbekannte Gläubiger kann im 
Wege des Aufgebotsverfahrens mit 
seinem Rechte auch dann ausgeschlossen 
1184 
werden, wenn der Eigentümer zur 
Befriedigung des Gläubigers oder zur 
Kündigung berechtigt ist und den Be- 
trag der F. für den Gläubiger unter 
Verzicht auf das Recht zur Rücknahme 
hinterlegt. 
Der Befriedigung des Gläubigers durch 
den Eigentümer steht es gleich, wenn 
das Gläubigerrecht auf den Eigentümer 
übertragen wird oder wenn sich F. 
und Schuld in der Person des Eigen- 
tümers vereinigen. 1143, 1176, 1164. 
Befriedigt der persönliche Schuldner 
den Gläubiger, dem eine Gesamt- 
hypothek zusteht, oder vereinigen sich 
bei einer Gesamthypothek F. und 
Schuld in einer Person, so geht, wenn 
der Schuldner nur von dem Eigen- 
tümer eines der Grundstücke oder von 
einem Rechtsvorgänger des Eigen- 
tümers Ersatz verlangen kann, die 
Hypothek an diesem Grundstück auf 
Grundstücken erlischt. 1176. 
Vereinigt sich die Hypothek mit dem 
Eigentum in einer Person, ohne daß 
dem Eigentümer auch die F. zusteht, 
so verwandelt sich die Hypothek in 
eine Grundschuld. In Ansehung der 
Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der 
  
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1180 
1187 
1188 
1190 
Forderung 
Zahlungszeit, der Kündigung und des 
Zahlungsorts bleiben die für die F. 
getroffenen Bestimmungen maßgebend. 
Steht dem Eigentümer auch die F. 
zu, so bestimmen sich seine Rechte aus 
der Hypothek, solange die Vereinigung 
besteht, nach den für eine Grundschuld 
des Eigentümers geltenden Vor- 
schriften. 
An die Stelle der F., für welche die 
Hypothek besteht, kann eine andere F. 
gesetzt werden 
Steht die F., die an die Stelle der 
bisherigen F. treten soll, nicht dem 
bisherigen Hypothekengläubiger zu, so 
ist dessen Zustimmung erforderlich. 
Eine Hypothek kann in der Weise 
bestellt werden, daß das Recht des 
Gläubigers aus der Hypothek sich nur 
nach der F. bestimmt und der Gläu- 
biger sich zum Beweise der F. nicht 
auf die Eintragung berufen kann. 
Für die F. aus einer Schuldver- 
schreibung auf den Inhaber, aus 
einem Wechsel oder aus einem anderen 
Papiere, das durch Indossament über- 
tragen werden kann, kann nur eine 
Sicherungshypothek bestellt werden. 
1189. 
Zur Bestellung einer Hypothek für 
die F. aus einer Schuldverschreibung 
auf den Inhaber genügt die Erklärung 
des Eigentümers gegenüber dem Grund- 
buchamte, daß er die Hypothek bestelle 
und die Eintragung in das Grund- 
buch; die Vorschrift des § 878 findet 
Anwendung. 
Eine Hypothek kann in der Weise 
bestellt werden, daß nur der Hochst- 
betrag, bis zu dem das Grundstück 
haften soll, bestimmt, im Ubrigen die 
Feststellung der F. vorbehalten wird. 
Der Höchstbetrag muß in das Grund- 
buch eingetragen werden. 
Ist die F. verzinslich, so werden
	        
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