Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Herstellung 
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weise 
verbotenen Eigenmacht, wenn nicht 
vorher der Anspruch im Wege der 
Klage geltend gemacht wird. 
Das Erlöschen tritt auch dann ein, 
wenn nach der Verübung der verbotenen 
Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil 
festgestellt wird, daß dem Thäter ein 
Recht an der Sache zusteht, vermöge 
dessen er die H. eines seiner Handlungs- 
entsprechenden Besitzstandes 
verlangen kann. 865. 
1353 Ehe 1361 f. Ehe — Ehe. 
1567, 
907, 
Art. 
77 
776 
507 
5 
8 
1145 
nicht verlangen. 
verpflichtet, die teilweise Befriedigung 
Ehescheidung. 
1571, 1576 s. Ebe — Chescheidung. 
Eigentum. 
395 
  
917, 950, 951 s. kEigentum — 
Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
s. E. G. — E.G. 
s. Eigentum § 917. 
s. Ehescheidung § 1567. 
Hypothek. 
Befriedigt der Eigentümer den Gläu- 
biger nur teilweise, so kann er die 
Aushändigung des Hypothekenbriefs 
Der Gläubiger ist 
auf dem Briefe zu vermeiken und 
den Brief zum Zwecke der Berichtigung 
des Grundbuchs oder der Löschung 
dem Grundbuchamt oder zum Zwecke 
der H. eines Teilhypothekenbriefs für 
den Eigentümer der zuständigen Be- 
hörde oder einem zuständigen Notare 
vorzulegen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 
gilt für Zinsen und andere Neben- 
leistungen nur, wenn sie später als 
in dem Kalendervierteljahr, in welchem 
der Gläubiger befriedigt wird, oder 
dem folgenden Vierteljahre fällig 
werden. Auf Kosten, für die das 
Grundstück nach § 1118 haftet, findet 
die Vorschrift keine Anwendung. 1150, 
1151, 1167. 1168. 
  
8 
249 
250 
94 
Herstellung 
Leistung. 
Wer zum Schadensersatze verpflichtet 
ist, hat den Zustand herzustellen, der 
bestehen würde, wenn der zum Ersatze 
verpflichtende Umstand nicht einge- 
treten wäre. Ist wegen Verletzung 
einer Person oder wegen Beschädigung 
einer Sache Schadensersatz zu leisten, 
so kann der Gläubiger statt der H. 
den dazu erforderlichen Geldbetrag 
verlangen. 
Der Gläubiger kann dem Ersatz- 
pflichtigen zur H. des früheren Zu- 
standes eine angemessene Frist mit 
der Erklärung bestimmen, daß er die 
H. nach dem Ablaufe der Frist ab- 
lehne. Nach dem Ablaufe der Frist 
kann der Gläubiger den Ersatz in 
Geld verlangen, wenn nicht die H. 
rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf 
die H. ist ausgeschlossen. 
Soweit die H. des früheren Zustandes 
nicht mö glich oder zur Entschädigung 
des Gläubigers nicht genügend ist, 
hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger 
in Geld zu en schädigen. 
Der Ergatzpflichtige kann den Gläu- 
biger in Geld entschädigen, wenn die 
H. nur mit unverhältnismäßigen Auf- 
wendungen möglich ist. 
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567, 
1571. 
Sachen. 
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines 
Grundstücks gehören die mit dem 
Grund und Boden fest verbundenen 
Sachen, insbesondere Gebäude, sowie 
die ErJzugnisse des Grundstücks, solange 
sie mit dem Boden zusammenhängen. 
Samen wird mit dem Aussäen, eine 
Pflanze wird mit dem Einpflanzen 
wesentlicher Bestandteil des Grund- 
stücks. 
Zu den wesentlichen Bestandteilen 
eines Gebäudes gehören die zur H. 
des Gebäudes eingefügten Sachen.
	        
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