Herstellung
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weise
verbotenen Eigenmacht, wenn nicht
vorher der Anspruch im Wege der
Klage geltend gemacht wird.
Das Erlöschen tritt auch dann ein,
wenn nach der Verübung der verbotenen
Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil
festgestellt wird, daß dem Thäter ein
Recht an der Sache zusteht, vermöge
dessen er die H. eines seiner Handlungs-
entsprechenden Besitzstandes
verlangen kann. 865.
1353 Ehe 1361 f. Ehe — Ehe.
1567,
907,
Art.
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776
507
5
8
1145
nicht verlangen.
verpflichtet, die teilweise Befriedigung
Ehescheidung.
1571, 1576 s. Ebe — Chescheidung.
Eigentum.
395
917, 950, 951 s. kEigentum —
Eigentum.
Einführungsgesetz.
s. E. G. — E.G.
s. Eigentum § 917.
s. Ehescheidung § 1567.
Hypothek.
Befriedigt der Eigentümer den Gläu-
biger nur teilweise, so kann er die
Aushändigung des Hypothekenbriefs
Der Gläubiger ist
auf dem Briefe zu vermeiken und
den Brief zum Zwecke der Berichtigung
des Grundbuchs oder der Löschung
dem Grundbuchamt oder zum Zwecke
der H. eines Teilhypothekenbriefs für
den Eigentümer der zuständigen Be-
hörde oder einem zuständigen Notare
vorzulegen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2
gilt für Zinsen und andere Neben-
leistungen nur, wenn sie später als
in dem Kalendervierteljahr, in welchem
der Gläubiger befriedigt wird, oder
dem folgenden Vierteljahre fällig
werden. Auf Kosten, für die das
Grundstück nach § 1118 haftet, findet
die Vorschrift keine Anwendung. 1150,
1151, 1167. 1168.
8
249
250
94
Herstellung
Leistung.
Wer zum Schadensersatze verpflichtet
ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Ersatze
verpflichtende Umstand nicht einge-
treten wäre. Ist wegen Verletzung
einer Person oder wegen Beschädigung
einer Sache Schadensersatz zu leisten,
so kann der Gläubiger statt der H.
den dazu erforderlichen Geldbetrag
verlangen.
Der Gläubiger kann dem Ersatz-
pflichtigen zur H. des früheren Zu-
standes eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmen, daß er die
H. nach dem Ablaufe der Frist ab-
lehne. Nach dem Ablaufe der Frist
kann der Gläubiger den Ersatz in
Geld verlangen, wenn nicht die H.
rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf
die H. ist ausgeschlossen.
Soweit die H. des früheren Zustandes
nicht mö glich oder zur Entschädigung
des Gläubigers nicht genügend ist,
hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger
in Geld zu en schädigen.
Der Ergatzpflichtige kann den Gläu-
biger in Geld entschädigen, wenn die
H. nur mit unverhältnismäßigen Auf-
wendungen möglich ist.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567,
1571.
Sachen.
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines
Grundstücks gehören die mit dem
Grund und Boden fest verbundenen
Sachen, insbesondere Gebäude, sowie
die ErJzugnisse des Grundstücks, solange
sie mit dem Boden zusammenhängen.
Samen wird mit dem Aussäen, eine
Pflanze wird mit dem Einpflanzen
wesentlicher Bestandteil des Grund-
stücks.
Zu den wesentlichen Bestandteilen
eines Gebäudes gehören die zur H.
des Gebäudes eingefügten Sachen.