Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Herstellung 
s 
793 
1635 
631 
632 
Schuldverschreibung. 
Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, 
in der er dem Inhaber der Urkunde 
eine Leistung verspiicht, (Schuldver- 
schreibung auf den Inhaber) so kann 
der Inhaber von ihm die Leistung 
nach Maßgabe des Versprechens ver- 
langen, es sei denn, daß er zur Ver- 
fügung über die Urkunde nicht berechtigt 
ist. Der Aussteller wird jedoch auch 
durch die Leistung an einem nicht zur 
Verfügung berechtigten Inhaber befreit. 
Die Gültigkeit der Unterzeichnung 
kann durch eine in die Urkunde auf- 
genommene Bestimmung von der 
Beobachtung einer besonderen Form 
abhängig gemacht werden. Zur Unter- 
zeichnung genügt eine im Wege der 
mechanischen Vervielfältigung herge- 
stellte Namensunterschrift. 
Testament. 
. Erblasser — Testament. 
Verjährung. 
Das Recht, von einem anderen ein 
Thun oder ein Unterlassen zu ver- 
langen (Anspruch), unterliegt der Ver- 
jährung. 
Der Anspruch aus einem familien- 
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rechtlichen Verhältnis unterliegt der 
Verjährung nicht, soweit er auf die 
H. des dem Verhältnis entsprechenden 
Zustandes für die Zukunft gerichtet ist. 
Verwandtschaft s. Ehescheidung 
1567. 
Werkvertrag. 
Durch den Werkvertrag wird der 
Unternehmer zur H. des versprochenen 
Werkes, der Besteller zur Entrichtung 
der vereinbarten Vergütung verpflichtet. 
Gegenstand des Werkvertrags kann 
sowohl die H. oder Veränderung 
einer Sache als ein anderer durch 
Arbeit oder Dienstleistung herbeizu- 
führender Erfolg sein. 
Eine Vergütung gilt als stillschweigend 
vereinbait, wenn die H. des Werkes 
8 
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636 
640 
Herstellung 
den Umständen nach nur gegen eine 
Vergütung zu erwarten ist. 
Ist die Höhe der Vergütung nicht 
bestimmt, so ist bei dem Bestehen 
einer Taxe die taxmäßige Vergütung, 
in Ermangelung einer Taxe die üb- 
liche Vergütung als vereinbart an- 
zusehen. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, das 
Werk so herzustellen, daß es die zu- 
gesicherten Eigenschaften hat und nicht 
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert 
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn- 
lichen oder dem nach dem Vertrage 
vorausgesetzten Gebrauch aufheben 
oder mindern. 
Ist das Werk nicht von dieser 
Beschaffenheit, so kann der Besteller 
die Beseitigung des Mangels ver- 
langen. Der Unternehmer ist be- 
rechtigt, die Beseitigung zu verweigern, 
wenn sie einen unverhältnismäßigen 
Aufwand erfordert. 
Ist der Unternehmer mit der Be- 
seitigung des Mangels im Verzuge, 
so kann der Besteller den Mangel 
selbst beseitigen und Ersatz der er- 
forderlichen Aufwendungen verlangen. 
634, 640. 
Wird das Werk ganz oder zum Teil 
nicht rechtzeilig hergestellt, so finden 
die für die Wandelung geltenden 
Vorschriften des 8 634 Abs. 1—3 
entsprechende Anwendung; an die 
Stelle des Anspruchs auf Wandelung 
tritt das Recht des Bestellers, nach 
§ 327 vom Vertrage zurückzutreten. 
Die im Falle des Verzugs des Unter- 
nehmers dem Besteller zustehenden 
Rechte bleiben unberührt. 
Bestreitet der Unternehmer die Zu- 
lässigkeit des erklärten Rücktritts, 
weil er das Werk rechtzeitig her- 
gestellt habe, so trifft ihn die Beweis- 
last. 
Der Besteller ist verpflichtet, das
	        
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