Herstellung
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Schuldverschreibung.
Hat jemand eine Urkunde ausgestellt,
in der er dem Inhaber der Urkunde
eine Leistung verspiicht, (Schuldver-
schreibung auf den Inhaber) so kann
der Inhaber von ihm die Leistung
nach Maßgabe des Versprechens ver-
langen, es sei denn, daß er zur Ver-
fügung über die Urkunde nicht berechtigt
ist. Der Aussteller wird jedoch auch
durch die Leistung an einem nicht zur
Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
Die Gültigkeit der Unterzeichnung
kann durch eine in die Urkunde auf-
genommene Bestimmung von der
Beobachtung einer besonderen Form
abhängig gemacht werden. Zur Unter-
zeichnung genügt eine im Wege der
mechanischen Vervielfältigung herge-
stellte Namensunterschrift.
Testament.
. Erblasser — Testament.
Verjährung.
Das Recht, von einem anderen ein
Thun oder ein Unterlassen zu ver-
langen (Anspruch), unterliegt der Ver-
jährung.
Der Anspruch aus einem familien-
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rechtlichen Verhältnis unterliegt der
Verjährung nicht, soweit er auf die
H. des dem Verhältnis entsprechenden
Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.
Verwandtschaft s. Ehescheidung
1567.
Werkvertrag.
Durch den Werkvertrag wird der
Unternehmer zur H. des versprochenen
Werkes, der Besteller zur Entrichtung
der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gegenstand des Werkvertrags kann
sowohl die H. oder Veränderung
einer Sache als ein anderer durch
Arbeit oder Dienstleistung herbeizu-
führender Erfolg sein.
Eine Vergütung gilt als stillschweigend
vereinbait, wenn die H. des Werkes
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Herstellung
den Umständen nach nur gegen eine
Vergütung zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht
bestimmt, so ist bei dem Bestehen
einer Taxe die taxmäßige Vergütung,
in Ermangelung einer Taxe die üb-
liche Vergütung als vereinbart an-
zusehen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, das
Werk so herzustellen, daß es die zu-
gesicherten Eigenschaften hat und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn-
lichen oder dem nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben
oder mindern.
Ist das Werk nicht von dieser
Beschaffenheit, so kann der Besteller
die Beseitigung des Mangels ver-
langen. Der Unternehmer ist be-
rechtigt, die Beseitigung zu verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
Ist der Unternehmer mit der Be-
seitigung des Mangels im Verzuge,
so kann der Besteller den Mangel
selbst beseitigen und Ersatz der er-
forderlichen Aufwendungen verlangen.
634, 640.
Wird das Werk ganz oder zum Teil
nicht rechtzeilig hergestellt, so finden
die für die Wandelung geltenden
Vorschriften des 8 634 Abs. 1—3
entsprechende Anwendung; an die
Stelle des Anspruchs auf Wandelung
tritt das Recht des Bestellers, nach
§ 327 vom Vertrage zurückzutreten.
Die im Falle des Verzugs des Unter-
nehmers dem Besteller zustehenden
Rechte bleiben unberührt.
Bestreitet der Unternehmer die Zu-
lässigkeit des erklärten Rücktritts,
weil er das Werk rechtzeitig her-
gestellt habe, so trifft ihn die Beweis-
last.
Der Besteller ist verpflichtet, das