Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Herstellung 
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642 
647 
651 
vertragsmäßig hergestellte Werke ab- 
zunehmen, sofern nicht nach der Be- 
schaffenheit des Werkes die Abnahme 
ausgeschlossen ist. 
Nimmt ein Besteller ein mangel- 
haftes Werk ab, obschon er den 
Mangel kennt, so stehen ihm die in 
den §§ 633, 634 bestimmten An- 
sprüche nur zu, wenn er sich seine 
Rechte wegen des Mangels bei der 
Abnahme vorbehält. 
Ist bei der H. des Werkes eine 
Handlung des Bestellers erforderlich, 
so kann der Unternehmer, wenn der 
Besteller durch das Unterlassen der 
Handlung in Verzug der Annahme 
kommt, eine angemessene Entschädigung 
verlangen. 
Die Höhe der Entschädigung be- 
stimmt sich einerseits nach der Dauer 
des Verzugs und der Höhe der ver- 
einbarten Vergütung, andererseits 
nach demjenigen, was der Unternehmer 
infolge des Verzugs an Aufwendungen 
erspart oder durch anderweitige Ver- 
wendung seiner Arbeitskraft erwerben 
kann. 643. 
Der Unternehmer hat für seine For- 
derungen aus dem Vertrag ein Pfand- 
recht an den von ihm hergestellten 
oder ausgebesserten beweglichen Sachen 
des Bestellers, wenn sie bei der H. 
oder zum Zwecke der Ausbesserung 
in seinen Besitz gelangt sind. 651. 
Verpflichtet sich der Unternehmer, das 
Werk aus einem von ihm zu be- 
schaffenden Stoffe herzustellen, so hat 
er dem Besteller die hergestelle Sache 
zu übergeben und das Eigentum an 
der Sache zu verschaffen. 
solchen Vertrag finden die Vorschriften 
über den Kauf Anwendung; ist eine 
nicht vertretbare Sache herzustellen, 
so treten an die Stelle des § 433, 
des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der 
§ 447, 459, 460, 462—464, 477 
397 
Auf einen 
  
8 
164 
Art. 
67 
201 
199 
Hinausschiebung 
bis 479 die Vorschriften über den 
Werkvertrag mit Ausnahme der 
88 647, 648. 
Verpflichtet sich der Unternehmer 
nur zur Beschaffung von Zuthaten 
oder sonstigen Nebensachen, so finden 
ausschließlich die Vorschriften über 
den Werkvertrag Anwendung. 
Hervortreien. 
Vollmacht. 
Tritt im Falle einer Vollmacht der 
Wille, in fremdem Namen zu handeln, 
nicht erkennbar hervor, so kommt der 
Mangel des Willens, im eigenen 
Namen zu handeln, nicht in Betracht. 
Herzog. 
Einführungsgesetz. 
s. E.G. E.G. 
Hinausreichen. 
Verjährung. 
Die Verjährung der in den 88 196, 
197 bezeichneten Ansprüche beginnt 
mit dem Schlusse des Jahres, in 
welchem der nach den 88 198 bis 200 
maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann 
die Leistung erst nach dem Ablauf 
einer über diesen Zeitpunkt hinaus- 
reichenden Frist verlangt werden, so 
beginnt die Verjährung mit dem 
Schlusse des Jahres, in welchem die 
Frist abläuft. 
Hinausschiebung. 
Verjährung. 
Kann der Berechtigte die Leistung erst 
verlangen, wenn er dem Verpflichteten 
gekündigt hat, so beginnt die Ver- 
jährung mit dem Zeitpunkte, von 
welchem an die Kündigung zulässig 
ist. Hat der Verpflichtete die Leistung 
erst zu bewirken, wenn seit der 
Kündigung eine bestimmte Frist ver- 
strichen ist, so wird der Beginn der
	        
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