Herstellung
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vertragsmäßig hergestellte Werke ab-
zunehmen, sofern nicht nach der Be-
schaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen ist.
Nimmt ein Besteller ein mangel-
haftes Werk ab, obschon er den
Mangel kennt, so stehen ihm die in
den §§ 633, 634 bestimmten An-
sprüche nur zu, wenn er sich seine
Rechte wegen des Mangels bei der
Abnahme vorbehält.
Ist bei der H. des Werkes eine
Handlung des Bestellers erforderlich,
so kann der Unternehmer, wenn der
Besteller durch das Unterlassen der
Handlung in Verzug der Annahme
kommt, eine angemessene Entschädigung
verlangen.
Die Höhe der Entschädigung be-
stimmt sich einerseits nach der Dauer
des Verzugs und der Höhe der ver-
einbarten Vergütung, andererseits
nach demjenigen, was der Unternehmer
infolge des Verzugs an Aufwendungen
erspart oder durch anderweitige Ver-
wendung seiner Arbeitskraft erwerben
kann. 643.
Der Unternehmer hat für seine For-
derungen aus dem Vertrag ein Pfand-
recht an den von ihm hergestellten
oder ausgebesserten beweglichen Sachen
des Bestellers, wenn sie bei der H.
oder zum Zwecke der Ausbesserung
in seinen Besitz gelangt sind. 651.
Verpflichtet sich der Unternehmer, das
Werk aus einem von ihm zu be-
schaffenden Stoffe herzustellen, so hat
er dem Besteller die hergestelle Sache
zu übergeben und das Eigentum an
der Sache zu verschaffen.
solchen Vertrag finden die Vorschriften
über den Kauf Anwendung; ist eine
nicht vertretbare Sache herzustellen,
so treten an die Stelle des § 433,
des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der
§ 447, 459, 460, 462—464, 477
397
Auf einen
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Art.
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Hinausschiebung
bis 479 die Vorschriften über den
Werkvertrag mit Ausnahme der
88 647, 648.
Verpflichtet sich der Unternehmer
nur zur Beschaffung von Zuthaten
oder sonstigen Nebensachen, so finden
ausschließlich die Vorschriften über
den Werkvertrag Anwendung.
Hervortreien.
Vollmacht.
Tritt im Falle einer Vollmacht der
Wille, in fremdem Namen zu handeln,
nicht erkennbar hervor, so kommt der
Mangel des Willens, im eigenen
Namen zu handeln, nicht in Betracht.
Herzog.
Einführungsgesetz.
s. E.G. E.G.
Hinausreichen.
Verjährung.
Die Verjährung der in den 88 196,
197 bezeichneten Ansprüche beginnt
mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem der nach den 88 198 bis 200
maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann
die Leistung erst nach dem Ablauf
einer über diesen Zeitpunkt hinaus-
reichenden Frist verlangt werden, so
beginnt die Verjährung mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die
Frist abläuft.
Hinausschiebung.
Verjährung.
Kann der Berechtigte die Leistung erst
verlangen, wenn er dem Verpflichteten
gekündigt hat, so beginnt die Ver-
jährung mit dem Zeitpunkte, von
welchem an die Kündigung zulässig
ist. Hat der Verpflichtete die Leistung
erst zu bewirken, wenn seit der
Kündigung eine bestimmte Frist ver-
strichen ist, so wird der Beginn der