Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fahrlässigkeit 
8 
ê112 
912 
932 
68 
Art. 
05 
776. 
146 
1980 
680 
723 
Eigentum. 
s. Duldung — Eigentum. 
Der Erwerber einer beweglichen Sache 
ist nicht in gutem Glauben, wenn 
ihm bekannt oder infolge grober F. 
unbekannt ist, daß die Sache nicht 
dem Veräußerer gehört. 926, 933 
bis 936. 
Der Finder einer verlorenen Sache 
hat nur Vorsatz und grobe F. zu ver- 
treten. 978. 
Einführungsgesetz. 
s. Dienstvertrag 8 617. 
s. Eigentum § 912. 
s. Schuldverhältnis 8 372. 
Erbe. 
Der Kenntnis der Überschuldung eines 
Nachlasses steht die auf F. beruhende 
Unkenntnis gleich. Als F. gilt es 
insbesondere, wenn der Erbe das Auf- 
gebot der Nachlaßgläubiger nicht be- 
antragt, obwohl er Grund hat, das 
Vorhandensein unbekannter Nachlaß- 
verbindlichkeiten anzunehmen; das 
Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn 
die Kosten des Verfahrens dem Be- 
stande des Nachlasses gegenüber un- 
verhältnismäßig groß sind. 1985, 
2013, 2036. 
Geschäftsführung. 
Bezweckt die Geschäftsführung die Ab- 
wendung einer dem Geschäftsherrn 
drohenden dringenden Gefahr, so hat 
der Geschäftsführer nur Vorsatz und 
grobe F. zu vertreten. 687. 
Gesellschaft. 
Ist die Gesellschaft nicht für eine be- 
stimmte Zeit eingegangen, so kann 
jeder Gesellschafter sie jederzeit kün- 
digen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, 
so ist die Kündigung vor dem Ablaufe 
der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt; ein solcher Grund 
ist insbesondere vorhanden, wenn ein 
anderer Gesellschafter eine ihm nach 
dem Gesellschaftsvertrag obliegende 
  
8 
823 
827 
839 
Fahrlässigkeit 
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich 
oder aus grober F. verletzt oder 
wenn die Erfüllung einer solchen 
Verpflichtung unmöglich wird. Unter 
der gleichen Voraussetzung ist, wenn 
eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die 
Kündigung ohne Einhaltung der Frist 
zulässig. 737. 
Handlung. 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das 
Leben, den Körper, die Gesundheit, 
die Freiheit, das Eigentum oder ein 
sonstiges Recht eines anderen wider- 
rechtlich verletzt, ist dem anderen 
zum Ersatze des daraus entstehenden 
Schadens verpflichtet. 829, 840. 
Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit 
oder in einem die freie Willensbe- 
stimmung ausschließenden Zustande 
krankhafter Störung der Geistes- 
thätigkeit einem anderen Schaden zu- 
fügt, ist für den Schaden nicht ver- 
antwortlich. Hat er sich durch geistige 
Getränke oder ähnliche Mittel in einen 
vorübergehenden Zustand dieser Art 
versetzt, so ist er für einen Schaden, 
den er in diesem Zustande widerrecht- 
lich verursacht, in gleicher Weise ver- 
antwortlich, wie wenn ihm F. 
zur Last fiele; die Verantwortlichkeit 
tritt nicht ein, wenn er ohne Ver- 
schulden in den Zustand geraten ist. 
829. 840. 
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder 
fahrlässig die ihm einem Dritten gegen- 
über obliegende Amtspflicht, so hat er 
dem Dritten den daraus entstehenden 
Schaden zu ersetzen. Fällt dem Be- 
amten nur F. zur Last, so kann er 
nur dann in Anspruch genommen 
werden, wenn der Verletzte nicht auf 
andere Weise Ersatz zu erlangen 
vermag. 
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil 
in einer Rechtssache seine Amtspflicht, 
so ist er für den daraus entstehenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.