Fahrlässigkeit
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Art.
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776.
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680
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Eigentum.
s. Duldung — Eigentum.
Der Erwerber einer beweglichen Sache
ist nicht in gutem Glauben, wenn
ihm bekannt oder infolge grober F.
unbekannt ist, daß die Sache nicht
dem Veräußerer gehört. 926, 933
bis 936.
Der Finder einer verlorenen Sache
hat nur Vorsatz und grobe F. zu ver-
treten. 978.
Einführungsgesetz.
s. Dienstvertrag 8 617.
s. Eigentum § 912.
s. Schuldverhältnis 8 372.
Erbe.
Der Kenntnis der Überschuldung eines
Nachlasses steht die auf F. beruhende
Unkenntnis gleich. Als F. gilt es
insbesondere, wenn der Erbe das Auf-
gebot der Nachlaßgläubiger nicht be-
antragt, obwohl er Grund hat, das
Vorhandensein unbekannter Nachlaß-
verbindlichkeiten anzunehmen; das
Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn
die Kosten des Verfahrens dem Be-
stande des Nachlasses gegenüber un-
verhältnismäßig groß sind. 1985,
2013, 2036.
Geschäftsführung.
Bezweckt die Geschäftsführung die Ab-
wendung einer dem Geschäftsherrn
drohenden dringenden Gefahr, so hat
der Geschäftsführer nur Vorsatz und
grobe F. zu vertreten. 687.
Gesellschaft.
Ist die Gesellschaft nicht für eine be-
stimmte Zeit eingegangen, so kann
jeder Gesellschafter sie jederzeit kün-
digen. Ist eine Zeitdauer bestimmt,
so ist die Kündigung vor dem Ablaufe
der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund
ist insbesondere vorhanden, wenn ein
anderer Gesellschafter eine ihm nach
dem Gesellschaftsvertrag obliegende
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Fahrlässigkeit
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich
oder aus grober F. verletzt oder
wenn die Erfüllung einer solchen
Verpflichtung unmöglich wird. Unter
der gleichen Voraussetzung ist, wenn
eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die
Kündigung ohne Einhaltung der Frist
zulässig. 737.
Handlung.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen wider-
rechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatze des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. 829, 840.
Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit
oder in einem die freie Willensbe-
stimmung ausschließenden Zustande
krankhafter Störung der Geistes-
thätigkeit einem anderen Schaden zu-
fügt, ist für den Schaden nicht ver-
antwortlich. Hat er sich durch geistige
Getränke oder ähnliche Mittel in einen
vorübergehenden Zustand dieser Art
versetzt, so ist er für einen Schaden,
den er in diesem Zustande widerrecht-
lich verursacht, in gleicher Weise ver-
antwortlich, wie wenn ihm F.
zur Last fiele; die Verantwortlichkeit
tritt nicht ein, wenn er ohne Ver-
schulden in den Zustand geraten ist.
829. 840.
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder
fahrlässig die ihm einem Dritten gegen-
über obliegende Amtspflicht, so hat er
dem Dritten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Fällt dem Be-
amten nur F. zur Last, so kann er
nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn der Verletzte nicht auf
andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag.
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil
in einer Rechtssache seine Amtspflicht,
so ist er für den daraus entstehenden