Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hingabe 
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den, so genügt zur Eintragung eines 
Widerspruchs, der sich darauf gründet, 
daß die H. des Darlehens unterblieben 
sei, der von dem Eigentümer an das 
Grundbuchamt gerichtete Antrag, so- 
fern er vor dem Ablauf eines Monats 
nach der Eintragung der Hypothek 
gestellt wird. Wird der Widerspruch 
innerhalb des Monats eingetragen, 
so hat die Eintragung die gleiche 
Art. 
e# 
747 
# 
2032 
2049 
2289 
1482, 
1513 
2305 
Wirkung, wie wenn der Widerspruch 
zugleich mit der Hypothek eingetragen 
worden wäte. 1185. 
Hinterbliebene. 
Einführungsgesetz. 
s. E.G. — E.G. 
Hinterlassung. 
Einführungegesetz. 
s. Pflichneil § 2312. 
Erbe. 
Hinterläßt der Erblasser mehrere Erben, 
so wird der Nachlaß gemeinschaftliches 
Vermögen der Erben. 
Bis zur Auseinandersetzung gelten 
die Vorschriften der §§ 2033 bis 
2041. 
s. Pflichtteil 2812. 
Erbvertrag s. Pflichtteil 2338. 
Güterrecht. 
1483, 1490 f. Gütergemeinschaft 
— Güterrecht. 
s. Pflichtteil 2338. 
Pflichtteil. 
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein 
Erbteil hinterlassen, der geringer ist 
2306 
als die Hälfte des g. Erbvteils, so 
kann der Pflichtteilsberechtigte von 
den Miterben als Pflichiteil den 
Wert des an der Halfte fehlenden 
Teiles verlangen. 
Ist ein als Erbe berufener Pflicht- 
teilsberechtigter durch die Einsetzung 
eines Nacherben, die Ernennung eines 
Testamentevollstreckers oder 
399 
  
eine 
8 
2309 Entferntere 
2312 
2316 
Hinterlassung 
Teilungsanordnung beschränkt oder 
ist er mit einem Vermächtnis oder 
einer Auflage beschwert, so gilt die 
Beschränkung oder die Beschwerung 
als nicht angeordnet, wenn der ihm 
hinterlassene Erbteil die Hälfte des g. 
Erbteils nicht übersteigt. Ist der 
hinterlassene Erbteil größer, so kann 
der Pflichtteilsberechtigte den Pflicht- 
teil verlangen, wenn er den Elrbteil 
ausschlägt; die Ausschlagungsfrist be- 
ginnt erst, wenn der Pflichtteils- 
berechtigte von der Beschränkung oder 
der Beschwerung Kenntnis erlangt. 
Einer Beschränkung der Erbein- 
setzung steht es gleich, wenn der Pflicht- 
teilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt 
ist. 2307, 2308. 
Abkömmlinge und die 
Eltern des Erblassers sind insoweit 
nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Ab- 
kömmling, der sie im Falle der g. 
Erbfolge ausschließen würde, den 
Pflichtteil verlangen kann oder das 
ihm Hinterlassene annimmt. 
Hinterläßt der Erblasser nur einen 
Erben, so kann ec anordnen, daß der 
Berechnung des Pflichneils der Er- 
tragswert eines zum Nachlasse ge- 
hörenden Landgutes oder ein nach 
Abs. 1 Satz 2 dieses 8 bestimmter 
Wert zu Grunde gelegt werden soll. 
Diese Voischriften finden nur An- 
wendung, wenn der Erbe, der das 
Landgut erwirbt, zu den im § 2303 
bezeichneten pflichtteilsberechtigten Per- 
sonen gebört. 
Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und 
beträgt der Pflichtteil nach Abs. 1 
diejes § mehr als der Wert des hinter- 
lassenen Erbteils, so kann der Pflicht- 
teilsberechtigte von den Miterben den 
Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, 
auch wenn der hi terlassene Erbteil 
die Hälfte des g. Erbteils erreicht oder 
übersteigt.
	        
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