Hingabe
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den, so genügt zur Eintragung eines
Widerspruchs, der sich darauf gründet,
daß die H. des Darlehens unterblieben
sei, der von dem Eigentümer an das
Grundbuchamt gerichtete Antrag, so-
fern er vor dem Ablauf eines Monats
nach der Eintragung der Hypothek
gestellt wird. Wird der Widerspruch
innerhalb des Monats eingetragen,
so hat die Eintragung die gleiche
Art.
e#
747
#
2032
2049
2289
1482,
1513
2305
Wirkung, wie wenn der Widerspruch
zugleich mit der Hypothek eingetragen
worden wäte. 1185.
Hinterbliebene.
Einführungsgesetz.
s. E.G. — E.G.
Hinterlassung.
Einführungegesetz.
s. Pflichneil § 2312.
Erbe.
Hinterläßt der Erblasser mehrere Erben,
so wird der Nachlaß gemeinschaftliches
Vermögen der Erben.
Bis zur Auseinandersetzung gelten
die Vorschriften der §§ 2033 bis
2041.
s. Pflichtteil 2812.
Erbvertrag s. Pflichtteil 2338.
Güterrecht.
1483, 1490 f. Gütergemeinschaft
— Güterrecht.
s. Pflichtteil 2338.
Pflichtteil.
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein
Erbteil hinterlassen, der geringer ist
2306
als die Hälfte des g. Erbvteils, so
kann der Pflichtteilsberechtigte von
den Miterben als Pflichiteil den
Wert des an der Halfte fehlenden
Teiles verlangen.
Ist ein als Erbe berufener Pflicht-
teilsberechtigter durch die Einsetzung
eines Nacherben, die Ernennung eines
Testamentevollstreckers oder
399
eine
8
2309 Entferntere
2312
2316
Hinterlassung
Teilungsanordnung beschränkt oder
ist er mit einem Vermächtnis oder
einer Auflage beschwert, so gilt die
Beschränkung oder die Beschwerung
als nicht angeordnet, wenn der ihm
hinterlassene Erbteil die Hälfte des g.
Erbteils nicht übersteigt. Ist der
hinterlassene Erbteil größer, so kann
der Pflichtteilsberechtigte den Pflicht-
teil verlangen, wenn er den Elrbteil
ausschlägt; die Ausschlagungsfrist be-
ginnt erst, wenn der Pflichtteils-
berechtigte von der Beschränkung oder
der Beschwerung Kenntnis erlangt.
Einer Beschränkung der Erbein-
setzung steht es gleich, wenn der Pflicht-
teilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt
ist. 2307, 2308.
Abkömmlinge und die
Eltern des Erblassers sind insoweit
nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Ab-
kömmling, der sie im Falle der g.
Erbfolge ausschließen würde, den
Pflichtteil verlangen kann oder das
ihm Hinterlassene annimmt.
Hinterläßt der Erblasser nur einen
Erben, so kann ec anordnen, daß der
Berechnung des Pflichneils der Er-
tragswert eines zum Nachlasse ge-
hörenden Landgutes oder ein nach
Abs. 1 Satz 2 dieses 8 bestimmter
Wert zu Grunde gelegt werden soll.
Diese Voischriften finden nur An-
wendung, wenn der Erbe, der das
Landgut erwirbt, zu den im § 2303
bezeichneten pflichtteilsberechtigten Per-
sonen gebört.
Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und
beträgt der Pflichtteil nach Abs. 1
diejes § mehr als der Wert des hinter-
lassenen Erbteils, so kann der Pflicht-
teilsberechtigte von den Miterben den
Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen,
auch wenn der hi terlassene Erbteil
die Hälfte des g. Erbteils erreicht oder
übersteigt.