Forderung
8.
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1074
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1078
des Nießbrauchs, so finden auf das
Rechtsverhältnis zwischen dem Nieß-
braucher und dem Verpflichteten die
Vorschriften entsprechende Anwendung,
welche im Falle der Übertragung des
Rechtes für das Rechtsverhältnis
zwischen dem Errerber und dem
Verpflichteten gelten. 1068.
Dem Nießbraucher einer Leibrente,
eines Auszugs und ährlicher Rechte
gebühren die einzelnen Leistungen, die
auf Grund des Rechts gefordert
werden können. 1068.
Der Nießbraucher einer F. ist zur
Einziehung der F. und, wenn die
Fälligkeit von einer Kündigung des
Gläubigers abhängt, zur Kündigung
berechtigt. Er hat für die ordnungs-
mäßige Einziehung zu sorgen. Zu
anderen Verfügungen über die F. ist
er nicht berechtigt. 1068.
Ist eine auf Zinsen ausstehende F.
Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten
die Vorschriften der 88 1077—1079.
1068.
Der Schuldner kann das Kapital nur
an den Nießbraucher und den Gläubiger
gemeinschaftlich zahlen. Jeder von
beiden kann verlangen, daß an sie
gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder
kann statt der Zahlung die Hinter-
legung für beide fordern.
Der Nießbraucher und der Gläubiger
können nur gemeinschaftlich kündigen.
Die Kündigung des Schuldners ist
nur wirksam, wenn sie dem Nieß=
braucher und dem Gläubiger erklärt
wird. 1068, 1076.
Ist die F. fällig, so sind der Nieß-
braucher und der Gläubiger einander
verpflichtet, zur Einziehung mitzu-
wirken. Hängt die Fälligkeit von
einer Kündigung ab, so kann jeder
Teil die Mitwirkung des anderen
zur Kündigung verlangen, wenn die
Einziehung der F. wegen Gefährdung
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Forderung
ihrer Sicherheit nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Vermögensverwal-
tung geboten ist. 1068, 1076.
Die Vorschriften über den Nießbrauch
an einer F. gelten auch für den
Nießbrauch an einer Grundschuld und
an einer Rentenschuld. 1068.
Die Gläubiger des Bestellers eines
Nießbrauchs an einem Vermögen
können, soweit ihre F. vor der Be-
stellung entstanden sind, ohne Rück-
sicht auf den Nießbrauch Befriedigung
aus den dem Nießbrauch unterliegen-
den Gegenständen verlangen. Hat
der Nießbraucher das Eigentum an
verbrauchbaren Sachen erlangt, so
tritt an die Stelle der Sachen der
Anspruch des Bestellers auf Ersatz
des Wertes; der Nießbraucher ist den
Gläubigern gegenüber zum sofortigen
Ersatze verpflichtet. 1085, 1089.
Der Besteller kann, wenn eine vor
der Bestellung entstandene F. fällig
ist, von dem Nießbraucher Rückgabe
der zur Befriedigung des Gläubigers
erforderlichen Gegenstände verlangen.
1085, 1089.
Die Gläubiger des Bestellers, deren
F. schon zur Zeit der Bestellung ver-
zinslich waren, können die Zinsen für
die Dauer des Nießbrauchs auch von
dem Nießbraucher verlangen. Das
Gleiche gilt von anderen wiederkehren-
den Leistungen, die bei ordnungs-
mäßiger Verwaltung aus den Ein-
künften des Vermögens bestritten
werden, wenn die F. vor der Be-
stellung des Nießbrauchs entstanden
ist. 1089, 1085.
Pacht.
Dem Pächter eines Grundstücks steht
für die F. gegen den Verpächter, die
sich auf das mitgepachtete Inventar
beziehen, ein Pfandrecht an den in
seinen Besitz gelangten Inventarstücken
zu. Auf das Pfandrecht findet die