Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
8. 
1073 
1074 
1076 
1077 
1078 
des Nießbrauchs, so finden auf das 
Rechtsverhältnis zwischen dem Nieß- 
braucher und dem Verpflichteten die 
Vorschriften entsprechende Anwendung, 
welche im Falle der Übertragung des 
Rechtes für das Rechtsverhältnis 
zwischen dem Errerber und dem 
Verpflichteten gelten. 1068. 
Dem Nießbraucher einer Leibrente, 
eines Auszugs und ährlicher Rechte 
gebühren die einzelnen Leistungen, die 
auf Grund des Rechts gefordert 
werden können. 1068. 
Der Nießbraucher einer F. ist zur 
Einziehung der F. und, wenn die 
Fälligkeit von einer Kündigung des 
Gläubigers abhängt, zur Kündigung 
berechtigt. Er hat für die ordnungs- 
mäßige Einziehung zu sorgen. Zu 
anderen Verfügungen über die F. ist 
er nicht berechtigt. 1068. 
Ist eine auf Zinsen ausstehende F. 
Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten 
die Vorschriften der 88 1077—1079. 
1068. 
Der Schuldner kann das Kapital nur 
an den Nießbraucher und den Gläubiger 
gemeinschaftlich zahlen. Jeder von 
beiden kann verlangen, daß an sie 
gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder 
kann statt der Zahlung die Hinter- 
legung für beide fordern. 
Der Nießbraucher und der Gläubiger 
können nur gemeinschaftlich kündigen. 
Die Kündigung des Schuldners ist 
nur wirksam, wenn sie dem Nieß= 
braucher und dem Gläubiger erklärt 
wird. 1068, 1076. 
Ist die F. fällig, so sind der Nieß- 
braucher und der Gläubiger einander 
verpflichtet, zur Einziehung mitzu- 
wirken. Hängt die Fälligkeit von 
einer Kündigung ab, so kann jeder 
Teil die Mitwirkung des anderen 
zur Kündigung verlangen, wenn die 
Einziehung der F. wegen Gefährdung 
  
8 
1080 
1086 
1087 
1088 
590 
Forderung 
ihrer Sicherheit nach den Regeln einer 
ordnungsmäßigen Vermögensverwal- 
tung geboten ist. 1068, 1076. 
Die Vorschriften über den Nießbrauch 
an einer F. gelten auch für den 
Nießbrauch an einer Grundschuld und 
an einer Rentenschuld. 1068. 
Die Gläubiger des Bestellers eines 
Nießbrauchs an einem Vermögen 
können, soweit ihre F. vor der Be- 
stellung entstanden sind, ohne Rück- 
sicht auf den Nießbrauch Befriedigung 
aus den dem Nießbrauch unterliegen- 
den Gegenständen verlangen. Hat 
der Nießbraucher das Eigentum an 
verbrauchbaren Sachen erlangt, so 
tritt an die Stelle der Sachen der 
Anspruch des Bestellers auf Ersatz 
des Wertes; der Nießbraucher ist den 
Gläubigern gegenüber zum sofortigen 
Ersatze verpflichtet. 1085, 1089. 
Der Besteller kann, wenn eine vor 
der Bestellung entstandene F. fällig 
ist, von dem Nießbraucher Rückgabe 
der zur Befriedigung des Gläubigers 
erforderlichen Gegenstände verlangen. 
1085, 1089. 
Die Gläubiger des Bestellers, deren 
F. schon zur Zeit der Bestellung ver- 
zinslich waren, können die Zinsen für 
die Dauer des Nießbrauchs auch von 
dem Nießbraucher verlangen. Das 
Gleiche gilt von anderen wiederkehren- 
den Leistungen, die bei ordnungs- 
mäßiger Verwaltung aus den Ein- 
künften des Vermögens bestritten 
werden, wenn die F. vor der Be- 
stellung des Nießbrauchs entstanden 
ist. 1089, 1085. 
Pacht. 
Dem Pächter eines Grundstücks steht 
für die F. gegen den Verpächter, die 
sich auf das mitgepachtete Inventar 
beziehen, ein Pfandrecht an den in 
seinen Besitz gelangten Inventarstücken 
zu. Auf das Pfandrecht findet die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.