Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hinzurechnung 
d 
2204 
1190 
Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung 
des Pflichtteils den Betrag verlangen, 
um den sich der Pflichtteil erhöht, 
wenn der verschenkte Gegenstand dem 
Nachlasse hinzugerechnet wird. 2330. 
2 Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst 
ein Geschenk von dem Erblasser er- 
halten, so ist das Geschenk in gleicher 
Weise wie das dem Dritten gemachte 
Geschenk dem Nachlasse hinzuzurechnen 
und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten 
auf die Ergänzung anzurechnen. Ein 
nach § 2315 anzurechnendes Geschenk 
ist auf den Gesamtbetrag des Pflicht- 
teils und der Ergänzung anzurechnen. 
Ist der Pflichtteilsberechtigte ein 
Abkömmling des Erblassers, so findet 
die Vorschrift des § 2051 Absl. 1 
entsprechende Anwendung. 2330. 
Testament s. Erbe 2055. 
Höchstbetrag. 
Grundstück. 
Wird ein Grundstück mit einem Rechte 
belastet, für welches nach den für die 
Zwangsversteigerung geltenden Vor- 
schriften dem Berechtigten im Falle 
des Erlöschens durch den Zuschlag 
der Wert aus dem Erlöse zu ersetzen 
ist, so kann der H. des Ersatzes be- 
stimmt werden. Die Bestimmung 
bedarf der Eintragung in das Grund-= 
buch. 
Hypothek. 
Eine Hypothek kann in der Weise 
bestellt werden, daß nur der H., bis 
zu dem das Grundstück haften soll, 
bestimmt, im übrigen die Feststellung 
der Forderung vorbehalten wird. Der 
H. muß in das Grundbuch eingetragen 
werden. 
Ist die Forderung verzinslich, so 
werden die Zinsen in den H. ein- 
gerechnet. 
Die Hypothek gilt als Sicherungs- 
408 
8 
1271 
  
2166 
1932 
  
787 
612 
905, 
Art. 
176 
8 
  
247 
Höhe 
hypothek, auch wenn sie im Grund- 
buche nicht als solche bezeichnet ist. 
Die Forderung kann nach den für 
die Übertragung von Forderungen 
geltenden a. Vorschriften übertragen 
werden. Wird sie nach diesen Vor- 
schriften übertragen, so ist der über- 
gang der Hypothek ausgeschlossen. 
Pfandrecht. 
Das Pfandrecht kann in der Weise 
bestellt werden, daß nur der H., bis 
zu dem das Schiff haften soll, be- 
stimmt, im übrigen die Feststellung 
der Forderung vorbehalten wird. Der 
H. muß in das Schiffsregister ein- 
getragen werden. 
Ist die Forderung verzinslich, so 
werden die Zinsen in den H. ein- 
gerechnet. 1259, 1272. 
Testament s. Hypothek 1190. 
Hochzeitsgeschenke. 
Erbfolge s. Erbe — Erbfolge. 
Höhe. 
Anweisung. 
Im Falle einer Anweisung auf Schuld 
wird der Angewiesene durch die 
Leistung in deren H. von der Schuld 
befreit. 
Dienstvertrag. 
Eine Vergütung gilt als stillschweigend 
vereinbart, wenn die Dienstleistung 
den Umständen nach nur gegen eine 
Vergütung zu erwarten ist. 
Ist die H. der Vergütung nicht 
bestimmt, so ist bei dem Bestehen 
einer Toxe die taxmäßige Vergütung, 
in Ermangelung einer Taxe die übliche 
Vergütung als vereinbart anzusehen. 
Eigentum. 
912, 914 s. Eigentum — Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
s. Eigentum § 912. 
Leistung. 
Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom
	        
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