Hinzurechnung
d
2204
1190
Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung
des Pflichtteils den Betrag verlangen,
um den sich der Pflichtteil erhöht,
wenn der verschenkte Gegenstand dem
Nachlasse hinzugerechnet wird. 2330.
2 Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst
ein Geschenk von dem Erblasser er-
halten, so ist das Geschenk in gleicher
Weise wie das dem Dritten gemachte
Geschenk dem Nachlasse hinzuzurechnen
und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten
auf die Ergänzung anzurechnen. Ein
nach § 2315 anzurechnendes Geschenk
ist auf den Gesamtbetrag des Pflicht-
teils und der Ergänzung anzurechnen.
Ist der Pflichtteilsberechtigte ein
Abkömmling des Erblassers, so findet
die Vorschrift des § 2051 Absl. 1
entsprechende Anwendung. 2330.
Testament s. Erbe 2055.
Höchstbetrag.
Grundstück.
Wird ein Grundstück mit einem Rechte
belastet, für welches nach den für die
Zwangsversteigerung geltenden Vor-
schriften dem Berechtigten im Falle
des Erlöschens durch den Zuschlag
der Wert aus dem Erlöse zu ersetzen
ist, so kann der H. des Ersatzes be-
stimmt werden. Die Bestimmung
bedarf der Eintragung in das Grund-=
buch.
Hypothek.
Eine Hypothek kann in der Weise
bestellt werden, daß nur der H., bis
zu dem das Grundstück haften soll,
bestimmt, im übrigen die Feststellung
der Forderung vorbehalten wird. Der
H. muß in das Grundbuch eingetragen
werden.
Ist die Forderung verzinslich, so
werden die Zinsen in den H. ein-
gerechnet.
Die Hypothek gilt als Sicherungs-
408
8
1271
2166
1932
787
612
905,
Art.
176
8
247
Höhe
hypothek, auch wenn sie im Grund-
buche nicht als solche bezeichnet ist.
Die Forderung kann nach den für
die Übertragung von Forderungen
geltenden a. Vorschriften übertragen
werden. Wird sie nach diesen Vor-
schriften übertragen, so ist der über-
gang der Hypothek ausgeschlossen.
Pfandrecht.
Das Pfandrecht kann in der Weise
bestellt werden, daß nur der H., bis
zu dem das Schiff haften soll, be-
stimmt, im übrigen die Feststellung
der Forderung vorbehalten wird. Der
H. muß in das Schiffsregister ein-
getragen werden.
Ist die Forderung verzinslich, so
werden die Zinsen in den H. ein-
gerechnet. 1259, 1272.
Testament s. Hypothek 1190.
Hochzeitsgeschenke.
Erbfolge s. Erbe — Erbfolge.
Höhe.
Anweisung.
Im Falle einer Anweisung auf Schuld
wird der Angewiesene durch die
Leistung in deren H. von der Schuld
befreit.
Dienstvertrag.
Eine Vergütung gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die Dienstleistung
den Umständen nach nur gegen eine
Vergütung zu erwarten ist.
Ist die H. der Vergütung nicht
bestimmt, so ist bei dem Bestehen
einer Toxe die taxmäßige Vergütung,
in Ermangelung einer Taxe die übliche
Vergütung als vereinbart anzusehen.
Eigentum.
912, 914 s. Eigentum — Eigentum.
Einführungsgesetz.
s. Eigentum § 912.
Leistung.
Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom