Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Höhe 
8 
653 
655 
562 
590 
2320 
Hundert für das Jahr vereinbart, so 
kann der Schuldner nach dem Ab- 
laufe von sechs Monaten das Kapital 
unter Einhaltung einer Kündigungs- 
frist von sechs Monaten kündigen. 
Das Kündigungsrecht kann nicht durch 
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt 
werden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für 
Schuldverschreibungen auf den In- 
haber. 
Mäklervertrag. 
Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend 
vereinbart, wenn die dem Mäkler 
übertragene Leistung den Umständen 
nach nur gegen eine Vergütung zu 
erwarten ist. 
Ist die H. der Vergütung nicht 
bestimmt, so ist bei dem Bestehen 
einer Taxe der taxmäßige Lohn, in 
Ermangelung einer Taxe der übliche 
Lohn als vereinbart anzusehen. 
Ist für den Nachweis der Gelegen- 
heit zum Abschluß eines Dienst- 
vertrags oder für die Vermittelung 
eines solchen Vertrages ein unver- 
hältnismäßig hoher Mäklerlohn ver- 
einbart worden, so kann er auf An- 
trag des Schuldners durch Urteil auf 
den angemessenen Betrag herabgesetzt 
werden. Nach der Entrichtung des 
Lohnes ist die Herabsetzung ausge- 
schlossen. 
Miete. 
Der Mieter kann die Geltendmachung 
des Pfandrechts des Vermieters durch 
Sicherheitsleistung abwenden; er kann 
jede einzelne Sache dadurch von dem 
Pfandrechte befreien, daß er in H. 
ihres Wertes Sicherheit leistet. 
Pacht s. Miete 562. 
Pflichtteil. 
Wer an Stelle 
Verhältnisse zu Miterben die Pflicht- 
teilslast und, wenn der Pflichtteils-s 
409 
des Pflichtteils- 
berechtigten g. Erbe wird, hat im 
8 
2321 
704 
526 
234 
  
Höhe 
berechtigte ein ihm zugewendetes Ver- 
mächtnis annimmt, das Vermächtnis 
in H. des erlangten Vorteils zu tragen. 
Das Gleiche gilt im Zweifel von 
demjenigen, welchem der Erblasser den 
Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch 
Verfügung von Todeswegen zuge- 
wendet hat. 2323, 2324. 
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein 
ihm zugewendetes Vermächtnis aus, 
so hat im Verhältnisse der Erben 
und der Vermächtnisnehmer zu ein- 
ander derjenige, welchem die Aus- 
schlagung zu statten kommt, die 
Pflichtteilslast in H. des erlangten 
Vorteils zu tragen. 2323, 2324. 
Sachen s. Miete 562. 
Schenkung. 
Soweit infolge eines Mangels im 
Rechte oder eines Mangels der ver- 
schenkten Sache der Wert der Zu- 
wendung die H. der zur Vollziehung 
der Auflage erforderlichen Aufwen- 
dungen nicht erreicht, ist der Be- 
schenkte berechtigt, die Vollziehung der 
Auflage zu verweigern, bis der durch 
den Mangel entstandene Fehlbetrag 
ausgeglichen wird. Vollzieht der 
Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis 
des Mangels, so kann er von dem 
Schenker Ersatz der durch die Voll- 
ziehung verursachten Aufwendungen 
insoweit verlangen, als sie infolge 
des Mangels den Wert der Zu- 
wendung übersteigen. 
Sicherheitsleistung. 
Mit Wertpapieren kann Sicherheit 
nur in H. von drei Vierteilen des 
Kurswertes geleistet werden. 
5 Mit einer Buchforderung gegen das 
Reich oder gegen einen Bundesstaat 
kann Sicherheit nur in der H. von 
drei Vierteilen des Kurswertes der 
Wertpapiere geleistet werden, deren 
Aushändigung der Gläubiger gegen
	        
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