Höhe
8
8
1
239
343
1788
1837
Löschung seiner Forderung verlangen
kann.
Mit einer beweglichen Sache kann
Sicherheit nur in H. von zwei Dritt-
teilen des Schätzungswertes geleistet
werden.
Sachen, deren Verderb zu besorgen
oder deren Aufbewahrung mit be-
sonderen Schwierigkeiten verbunden
ist, können zurückgewiesen werden.
Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein
der H. der zu leistenden Sicherheit
angemessenes Vermögen besitzt und
seinen a. Gerichtsstand im Inlande hat.
Vertrag.
Ist eine verwirkte
unverhältnismäßig hoch, so kann sie
auf Antrag des Schuldners durch
Urteil auf den angemessenen Betrag
herabgesetzt werden.
Vormundschaft.
Die einzelne einem Vormund aufzu-
erlegende Ordnungsstrafe darf den
Betrag von dreihundert Mark nicht
übersteigen. 1837.
Die einzelne einem Vormund oder
Gegenvormund aufzuerlegende Ord-
nungsstrafe darf den Betrag von
dreihundert Mark nicht übersteigen.
s. Familienrat — Vormundschaft.
Werkvertrag.
Ist die H. der Vergütung zur Her-
stellung eines Werkes nicht bestimmt,
so ist bei dem Bestehen einer Taxe
die taxmäßige Vergütung, in Er-
mangelung einer Taxe die böbliche
Vergütung als vereinbart anzusehen.
Die H. der Entschädigung für das
Unterlassen einer Handlung bei der
Herstellung eines Werkes bestimmt
sich einerseits nach der Dauer des
Verzuges und der H. der verein-
barten Vergütung, andererseits nach
demjenigen, was der Unternehmer in-
folge des Verzuges an Aufwendungen
erspart oder durch anderweitige Ver-
410
Vertragsstrafe
— Hülfeleistung
§ wendung seiner Arbeitskraft erwerben
kann. 643.
Hohenzollern.
Art. Einführungsgesetz.
67 s. E.G. – E.G.
Honorar.
Verjährung.
196 Inzwei Jahren verjähren die Ansprüche:
13. der öffentlichen Lehrer und der
Privatlehrer wegen ihrer H., die
Ansprüche der öffentlichen Lehrer
jedoch nicht, wenn sie auf Grund
besonderer Einrichtungen gestundet
sind. 201.
Hülfe.
Selbsthülfe.
229 Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine
Sache wegnimmt, zerstört oder be-
schädigt oder wer zum Zwecke der
Selbsthülfe einen Verpflichteten, welcher
der Flucht verdächtig ist, festnimmt
oder den Widerstand des Verpflichteten
gegen eine Handlung, die dieser zu
dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt
nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche
H. nicht rechtzeitig zu erlangen ist
und ohne sofortiges Eingreifen die
Gefahr besteht, daß die Verwirklichung
des Anspruchs vereitelt oder wesentlich
erschwert werde. 231.
# Vormundschaft.
1802 Der Vormund kann sich bei der Auf-
nahme des Vermögensverzeichnisses
der H. eines Beamten, eines Notars
oder eines anderen Sachverständigen
bedienen.
Hüälfeleistung.
Todeserklärung.
15 Als Angehöriger einer bewaffneten
Macht gilt auch derjenige, welcher
sich in einem Amts= oder Dienst-