Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Höhe 
8 
8 
1 
239 
343 
1788 
1837 
Löschung seiner Forderung verlangen 
kann. 
Mit einer beweglichen Sache kann 
Sicherheit nur in H. von zwei Dritt- 
teilen des Schätzungswertes geleistet 
werden. 
Sachen, deren Verderb zu besorgen 
oder deren Aufbewahrung mit be- 
sonderen Schwierigkeiten verbunden 
ist, können zurückgewiesen werden. 
Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein 
der H. der zu leistenden Sicherheit 
angemessenes Vermögen besitzt und 
seinen a. Gerichtsstand im Inlande hat. 
Vertrag. 
Ist eine verwirkte 
unverhältnismäßig hoch, so kann sie 
auf Antrag des Schuldners durch 
Urteil auf den angemessenen Betrag 
herabgesetzt werden. 
Vormundschaft. 
Die einzelne einem Vormund aufzu- 
erlegende Ordnungsstrafe darf den 
Betrag von dreihundert Mark nicht 
übersteigen. 1837. 
Die einzelne einem Vormund oder 
Gegenvormund aufzuerlegende Ord- 
nungsstrafe darf den Betrag von 
dreihundert Mark nicht übersteigen. 
s. Familienrat — Vormundschaft. 
Werkvertrag. 
Ist die H. der Vergütung zur Her- 
stellung eines Werkes nicht bestimmt, 
so ist bei dem Bestehen einer Taxe 
die taxmäßige Vergütung, in Er- 
mangelung einer Taxe die böbliche 
Vergütung als vereinbart anzusehen. 
Die H. der Entschädigung für das 
Unterlassen einer Handlung bei der 
Herstellung eines Werkes bestimmt 
sich einerseits nach der Dauer des 
Verzuges und der H. der verein- 
barten Vergütung, andererseits nach 
demjenigen, was der Unternehmer in- 
folge des Verzuges an Aufwendungen 
erspart oder durch anderweitige Ver- 
410 
Vertragsstrafe 
— Hülfeleistung 
§ wendung seiner Arbeitskraft erwerben 
kann. 643. 
Hohenzollern. 
Art. Einführungsgesetz. 
67 s. E.G. – E.G. 
Honorar. 
Verjährung. 
196 Inzwei Jahren verjähren die Ansprüche: 
13. der öffentlichen Lehrer und der 
Privatlehrer wegen ihrer H., die 
Ansprüche der öffentlichen Lehrer 
jedoch nicht, wenn sie auf Grund 
besonderer Einrichtungen gestundet 
sind. 201. 
Hülfe. 
Selbsthülfe. 
229 Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine 
Sache wegnimmt, zerstört oder be- 
schädigt oder wer zum Zwecke der 
Selbsthülfe einen Verpflichteten, welcher 
der Flucht verdächtig ist, festnimmt 
oder den Widerstand des Verpflichteten 
gegen eine Handlung, die dieser zu 
dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt 
nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche 
H. nicht rechtzeitig zu erlangen ist 
und ohne sofortiges Eingreifen die 
Gefahr besteht, daß die Verwirklichung 
des Anspruchs vereitelt oder wesentlich 
erschwert werde. 231. 
# Vormundschaft. 
1802 Der Vormund kann sich bei der Auf- 
nahme des Vermögensverzeichnisses 
der H. eines Beamten, eines Notars 
oder eines anderen Sachverständigen 
bedienen. 
  
Hüälfeleistung. 
Todeserklärung. 
15 Als Angehöriger einer bewaffneten 
Macht gilt auch derjenige, welcher 
sich in einem Amts= oder Dienst- 
 
	        
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