Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

40 Forderung 
Forderung 
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Vorschrift des § 562 Anwendung.8 wenn die F. in eine Geldforderung 
581. übergegangen ist. 1243, 1266, 1272. 
Pfandrecht. 1282, 1283, 1294—1296. 
1204 Eine bewegliche Sache kann zur 1247 Soweit der Erlös aus dem Pfande 
1209 
1210 
Sicherung einer F. in der Weise 
belastet werden, daß der Gläubiger 
berechtigt ist, Befriedigung aus der 
Sache zu suchen. (Pfandrecht.) 
Das Pfandrecht kann auch für 
eine künftige oder bedingte F. bestellt 
werden. 
Für den Rang des Pfandrechts ist 
die Zeit der Bestellung auch dann 
maßgebend, wenn es für eine künftige 
oder bedingte F. bestellt ist. 1266, 
1272. 
Das Pfand haftet für die F. in deren 
jeweiligem Bestand, insbesondere auch 
1249 
1250 
dem Pfandgläubiger zu seiner Be- 
friedigung gebührt, gilt die F. als 
von dem Eigentümer berichtigt. Im 
übrigen tritt der Erlös an die Stelle 
des Pfandes. 1266, 1272. 
s. Leistung 268. 
Mit der Übertragung der F. geht das 
Pfandrecht auf den neuen Gläubiger 
über. Das Pfandrecht kann nicht 
ohne die F. übertragen werden. 
Wird bei der Übertragung der F. 
der Übergang des Pfandrechts aus- 
geschlossen, so erlischt das Pfandrecht. 
1266, 1272. 
für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist 1251 Wenn die F. kraft G. auf den neuen 
der persönliche Schuldner nicht der Pfandgläubiger übergeht oder ihm 
Eigentümer des Pfandes, so wird auf Grund einer g. Verpflichtung 
durch ein Rechtsgeschäft, das der abgetreten wird, so tritt die Haftung 
Schuldner nach der Verpfändung vor- des bisherigen Pfandgläubigers nicht 
nimmt, die Haftung nicht erweitert. ein. 1266, 1272. 
1266, 1272. 1252 Das Pfandrecht erlischt mit der F., 
1211 Der Verpfänder kann dem Pfand- für die es besteht. 1266, 1272. 
gläubiger gegenüber die dem persön= 1256 Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit 
lichen Schuldner gegen die F. sowie dem Eigentum in derselben Person 
die nach § 770 einem Bürgen zu- zusammentrifft. Das Erlöschen tritt 
stehenden Einreden geltend machen. nicht ein, solange die F., für welche 
1266, 1272. das Pfandrecht besteht, mit dem Rechte 
1222 Besteht das Pfandrecht an mehreren eines Dritten belastet ist. 1266, 1272. 
Sachen, so haftet jede für die ganze 1260 In der Eintragung eines Pfandrechts 
F. 1266, 1272. in ein Schiffsregister müssen der 
1225 Ist der Verpfänder nicht der persön- Gläubiger, der Geldbetrag der F. und, 
liche Schuldner, so geht, soweit er wenn die F. verzinslich ist, der Zins- 
den Pfandgläubiger befriedigt, die satz angegeben werden. Zur näheren 
F. auf ihn über. Die für einen Bezeichnung der F. kann auf die 
Bürgen geltenden Vorschriften des Eintragungsbewilligung Bezug ge- 
5§ 774 finden entsprechende An- nommen werden. 1259, 1272. 
wendung. 1266, 1272. 1261 s. Hypothek 1151. 
1228 Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf 1264 Die Haftung des Schiffes beschränkt 
des Pfandes berechtigt, sobald die F. 
ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht 
der geschuldete Gegenstand nicht in 
Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, 
  
sich auf den eingetragenen Betrag der 
J. und die Zinsen nach dem ein- 
getragenen Zinssatze. Die Haftung 
für g. Zinsen und für Kosten be-
	        
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