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Vorschrift des § 562 Anwendung.8 wenn die F. in eine Geldforderung
581. übergegangen ist. 1243, 1266, 1272.
Pfandrecht. 1282, 1283, 1294—1296.
1204 Eine bewegliche Sache kann zur 1247 Soweit der Erlös aus dem Pfande
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Sicherung einer F. in der Weise
belastet werden, daß der Gläubiger
berechtigt ist, Befriedigung aus der
Sache zu suchen. (Pfandrecht.)
Das Pfandrecht kann auch für
eine künftige oder bedingte F. bestellt
werden.
Für den Rang des Pfandrechts ist
die Zeit der Bestellung auch dann
maßgebend, wenn es für eine künftige
oder bedingte F. bestellt ist. 1266,
1272.
Das Pfand haftet für die F. in deren
jeweiligem Bestand, insbesondere auch
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dem Pfandgläubiger zu seiner Be-
friedigung gebührt, gilt die F. als
von dem Eigentümer berichtigt. Im
übrigen tritt der Erlös an die Stelle
des Pfandes. 1266, 1272.
s. Leistung 268.
Mit der Übertragung der F. geht das
Pfandrecht auf den neuen Gläubiger
über. Das Pfandrecht kann nicht
ohne die F. übertragen werden.
Wird bei der Übertragung der F.
der Übergang des Pfandrechts aus-
geschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
1266, 1272.
für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist 1251 Wenn die F. kraft G. auf den neuen
der persönliche Schuldner nicht der Pfandgläubiger übergeht oder ihm
Eigentümer des Pfandes, so wird auf Grund einer g. Verpflichtung
durch ein Rechtsgeschäft, das der abgetreten wird, so tritt die Haftung
Schuldner nach der Verpfändung vor- des bisherigen Pfandgläubigers nicht
nimmt, die Haftung nicht erweitert. ein. 1266, 1272.
1266, 1272. 1252 Das Pfandrecht erlischt mit der F.,
1211 Der Verpfänder kann dem Pfand- für die es besteht. 1266, 1272.
gläubiger gegenüber die dem persön= 1256 Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit
lichen Schuldner gegen die F. sowie dem Eigentum in derselben Person
die nach § 770 einem Bürgen zu- zusammentrifft. Das Erlöschen tritt
stehenden Einreden geltend machen. nicht ein, solange die F., für welche
1266, 1272. das Pfandrecht besteht, mit dem Rechte
1222 Besteht das Pfandrecht an mehreren eines Dritten belastet ist. 1266, 1272.
Sachen, so haftet jede für die ganze 1260 In der Eintragung eines Pfandrechts
F. 1266, 1272. in ein Schiffsregister müssen der
1225 Ist der Verpfänder nicht der persön- Gläubiger, der Geldbetrag der F. und,
liche Schuldner, so geht, soweit er wenn die F. verzinslich ist, der Zins-
den Pfandgläubiger befriedigt, die satz angegeben werden. Zur näheren
F. auf ihn über. Die für einen Bezeichnung der F. kann auf die
Bürgen geltenden Vorschriften des Eintragungsbewilligung Bezug ge-
5§ 774 finden entsprechende An- nommen werden. 1259, 1272.
wendung. 1266, 1272. 1261 s. Hypothek 1151.
1228 Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf 1264 Die Haftung des Schiffes beschränkt
des Pfandes berechtigt, sobald die F.
ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht
der geschuldete Gegenstand nicht in
Geld, so ist der Verkauf erst zulässig,
sich auf den eingetragenen Betrag der
J. und die Zinsen nach dem ein-
getragenen Zinssatze. Die Haftung
für g. Zinsen und für Kosten be-