Hypothek
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1171 Der unbekannte Hypothekengläubiger
kann im Wege des Aufgebotsver-
oder dem Eigentümer gegenüber zu
erklären und bedarf der Eintragung
in das Grundbuch. Die Vorschriften
des § 875 Abs. 2 und der §§ 876,
878 finden entsprechende Anwendung.
Verzichtet der Gläubiger für einen
Teil der Forderung auf die H., so
stehen dem Eigentümer die im 8
1145 bestimmten Rechte zu. 1176.
- Steht dem Eigentümer eine Einrede
zu, durch welche die Geltendmachung
der H. dauernd ausgeschlossen wird,
so kann er verlangen, daß der Gläubiger
auf die H. verzichtet.
Ist der Gläubiger unbekannt, so kann
er im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte ausgeschlossen
werden, wenn seit der letzten sich auf
die H. beziehenden Eintragung in das
Grundbuch zehn Jahre verstrichen
sind und das Recht des Gläubigers
nicht innerhalb dieser Frist von dem
Eigentümer in einer nach § 208 zur
Unterbrechung der Verjährung ge-
eigneten Weise anerkannt worden ist.
Besteht für die Forderung eine nach
dem Kalender bestimmte Zahlungszeit,
so beginnt die Frist nicht vor dem
Ablaufe des Zahlungstags.
Mit der Erlassung des Ausschluß-
urteils erwirbt der Eigentümer die H.
Der dem Gläubiger erteilte Hypotheken-
brief wird kraftlos. 1175, 1188.
fahrens mit seinem Rechte auch dann
ausgeschlossen werden, wenn der
Eigentümer zur Befriedigung des
Gläubigers oder zur Kündigung be-
rechtigt ist und den Betrag der
Forderung für den Gläubiger unter
Verzicht auf das Recht zur Rücknahme
Die Hinterlegung von
Zinsen ist nur erforderlich, wenn der
hinterlegt.
Zinssatz im Grundbuch eingetragen
ist, Zinsen für eine frühere Zeit als
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Hypothek
das vierte Kalenderjahr vor der Er-
lassung des Ausschlußurteils sind nicht
zu hinterlegen.
Mit der Erlassung des Ausschluß-
urteils gilt der Gläubiger als be-
friedigt, sofern nicht nach den Vor-
schriften über die Hinterlegung die
Befriedigung schon vorher eingetreten
ist. Der dem Gläubiger erteilte
Hypothekenbrief wird kraftlos.
Das Recht des Gläubigers auf den
hinterlegten Betrag erlischt mit dem
Ablaufe von dreißig Jahren nach der
Erlassung des Ausschlußurteils, wenn
nicht der Gläubiger sich vorher beie
der Hinterlegungsstelle meldet; der
Hinterleger ist zur Rücknahme be-
rechtigt, auch wenn er auf das Recht
zur Rücknahme verzichtet hat.
Eine Gesamthypothek steht in den
Fällen des § 1163 den Eigentümern
der belasteten Grundstücke gemein-
schaftlich zu.
Jeder Eigentümer kann, sofern nicht
ein anderes vereinbart ist, verlangen,
daß die H. an seinem Grundstück auf
den Teilbetrag, der dem Verhältnisse
des Wertes seines Grundstücks zu dem
Werte der sämtlichen Grundstücke
entspricht, nach § 1132 Abs. 2 be-
schränkt und in dieser Beschränkung
ihm zugeteilt wird. Der Wert wird
unter Abzug der Belastungen be-
rechnet, die der Gesamth. im Range
vorgehen. 1174— 1176.
Befriedigt der Eigentümer eines der
mit eimer Gesamth. belasteten Grund-
stücke den Gläubiger, so erwirbt er
die H. an seinem Grundstücke; die H.
an den übrigen Grundstücken erlischt.
Der Befriedigung des Gläubigers durch
den Eigentümer steht es gleich, wenn
das Gläubigerrecht auf den Eigen-
tümer übertragen wird oder wenn sich
Forderung und Schuld in der Person
des Eigentümers vereinigen.
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