Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hypothek 
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1170 
1171 Der unbekannte Hypothekengläubiger 
kann im Wege des Aufgebotsver- 
oder dem Eigentümer gegenüber zu 
erklären und bedarf der Eintragung 
in das Grundbuch. Die Vorschriften 
des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 
878 finden entsprechende Anwendung. 
Verzichtet der Gläubiger für einen 
Teil der Forderung auf die H., so 
stehen dem Eigentümer die im 8 
1145 bestimmten Rechte zu. 1176. 
- Steht dem Eigentümer eine Einrede 
zu, durch welche die Geltendmachung 
der H. dauernd ausgeschlossen wird, 
so kann er verlangen, daß der Gläubiger 
auf die H. verzichtet. 
Ist der Gläubiger unbekannt, so kann 
er im Wege des Aufgebotsverfahrens 
mit seinem Rechte ausgeschlossen 
werden, wenn seit der letzten sich auf 
die H. beziehenden Eintragung in das 
Grundbuch zehn Jahre verstrichen 
sind und das Recht des Gläubigers 
nicht innerhalb dieser Frist von dem 
Eigentümer in einer nach § 208 zur 
Unterbrechung der Verjährung ge- 
eigneten Weise anerkannt worden ist. 
Besteht für die Forderung eine nach 
dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, 
so beginnt die Frist nicht vor dem 
Ablaufe des Zahlungstags. 
Mit der Erlassung des Ausschluß- 
urteils erwirbt der Eigentümer die H. 
Der dem Gläubiger erteilte Hypotheken- 
brief wird kraftlos. 1175, 1188. 
fahrens mit seinem Rechte auch dann 
ausgeschlossen werden, wenn der 
Eigentümer zur Befriedigung des 
Gläubigers oder zur Kündigung be- 
rechtigt ist und den Betrag der 
Forderung für den Gläubiger unter 
Verzicht auf das Recht zur Rücknahme 
Die Hinterlegung von 
Zinsen ist nur erforderlich, wenn der 
hinterlegt. 
Zinssatz im Grundbuch eingetragen 
ist, Zinsen für eine frühere Zeit als 
419 
  
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1172 
1173 
Hypothek 
das vierte Kalenderjahr vor der Er- 
lassung des Ausschlußurteils sind nicht 
zu hinterlegen. 
Mit der Erlassung des Ausschluß- 
urteils gilt der Gläubiger als be- 
friedigt, sofern nicht nach den Vor- 
schriften über die Hinterlegung die 
Befriedigung schon vorher eingetreten 
ist. Der dem Gläubiger erteilte 
Hypothekenbrief wird kraftlos. 
Das Recht des Gläubigers auf den 
hinterlegten Betrag erlischt mit dem 
Ablaufe von dreißig Jahren nach der 
Erlassung des Ausschlußurteils, wenn 
nicht der Gläubiger sich vorher beie 
der Hinterlegungsstelle meldet; der 
Hinterleger ist zur Rücknahme be- 
rechtigt, auch wenn er auf das Recht 
zur Rücknahme verzichtet hat. 
Eine Gesamthypothek steht in den 
Fällen des § 1163 den Eigentümern 
der belasteten Grundstücke gemein- 
schaftlich zu. 
Jeder Eigentümer kann, sofern nicht 
ein anderes vereinbart ist, verlangen, 
daß die H. an seinem Grundstück auf 
den Teilbetrag, der dem Verhältnisse 
des Wertes seines Grundstücks zu dem 
Werte der sämtlichen Grundstücke 
entspricht, nach § 1132 Abs. 2 be- 
schränkt und in dieser Beschränkung 
ihm zugeteilt wird. Der Wert wird 
unter Abzug der Belastungen be- 
rechnet, die der Gesamth. im Range 
vorgehen. 1174— 1176. 
Befriedigt der Eigentümer eines der 
mit eimer Gesamth. belasteten Grund- 
stücke den Gläubiger, so erwirbt er 
die H. an seinem Grundstücke; die H. 
an den übrigen Grundstücken erlischt. 
Der Befriedigung des Gläubigers durch 
den Eigentümer steht es gleich, wenn 
das Gläubigerrecht auf den Eigen- 
tümer übertragen wird oder wenn sich 
Forderung und Schuld in der Person 
des Eigentümers vereinigen. 
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